Treffer
BGH Urteil

Aufhebung: unzureichende Feststellungen zur Verurteilung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher (§20a StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 156/52
Datum
27.11.1951
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hob das Urteil des Landgerichts auf und verwies die Sache zurück, weil die Voraussetzungen der Verurteilung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher (§20a StGB) nicht hinreichend festgestellt waren. Unklar blieb insbesondere, ob frühere Verurteilungen wegen Rückfallverjährung verwertbar sind; rechtswidrige Internierung (Konzentrationslager) gilt nicht als „behördlich angeordnete Verwahrung“. Zudem fehlte die erforderliche Gesamtwürdigung früherer Taten und der Persönlichkeit; Hinweise für die Formulierung künftiger Urteilsgründe wurden gegeben.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verurteilung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher nach § 20a StGB setzt eine gründliche und sorgfältige Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Angeklagten sowie der früheren und der zur Verurteilung stehenden Straftaten voraus.

2

Zur Prüfung der Eigenschaft als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher hat der Tatrichter in jedem Einzelfall Ursprung, äußere Verhältnisse und innere Beweggründe der in Betracht kommenden Taten darzulegen.

3

Eine rechtswidrige polizeiliche Internierung (z. B. Inhaftierung in einem Konzentrationslager) ist keine im Sinne des § 20a Abs. 3 Satz 3 StGB „behördlich angeordnete Verwahrung“ und steht der Verwertung einer früheren Bestrafung nicht grundsätzlich entgegen.

4

Erhebt das Gericht wegen § 20a StGB eine Strafschärfung, hat es nach § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO die für die Strafschärfung bestimmenden Umstände und bei Überschreitung der Mindeststrafe die maßgebenden Gründe im Urteil anzugeben.

Vorinstanzen

Landgericht Augsburg, 27. November 1951

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Kraftfahrzeugschlosser ███ ███, zuletzt wohnhaft in Gempfing, Ldkrs. ██████, geboren am ██ ██ in ██, ██████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Betrugs im Rückfall u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. Mai 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Richter als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Glanzmann, Bundesrichter Dr. Jagusch als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Augsburg vom 27. November 1951 im Strafausspruch samt den Feststellungen hierzu aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen Betrugs im Rückfall in sechs Fällen und wegen Unterschlagung in vier Fällen zu einer Gesamtstrafe von vier Jahren Zuchthaus und zu sechs Geldstrafen verurteilt, ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von fünf Jahren aberkannt und seine Sicherungsverwahrung angeordnet.

Seine in zulässiger Weise auf den Strafausspruch und die Anordnung der Sicherungsverwahrung beschränkte Revision ist im Ergebnis begründet.

Das Landgericht hat die Verurteilung des Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher auf § 20a Abs. 1 StGB gestützt. Dabei hat es als die beiden Verurteilungen, die zusammen mit den jetzt verübten Straftaten die formelle Voraussetzung des § 20a Abs. 1 bilden sollen, die am 5. Februar 1942 durch das Landgericht [REDACTED] und am 17. Februar 1948 durch das Landgericht in Memmingen ausgesprochenen Verurteilungen herangezogen. Nicht bedenkenfrei festgestellt hat es aber, ob nicht die sog. Rückfallverjährung nach § 20a Abs. 3 StGB der Verwertung der ersteren Bestrafung entgegensteht. Nach den Urteilsfeststellungen war der Angeklagte damals als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren Zuchthaus verurteilt und seine Sicherungsverwahrung angeordnet worden. Er verbüßte jedoch die Freiheitsstrafe nicht, wurde vielmehr in das Konzentrationslager Mauthausen eingeliefert, aus dem er im Mai 1945 auf Anordnung der Militärregierung entlassen wurde. Durch Beschluss des Bayer. Staatsministeriums der Justiz von 5. Juli 1949 wurde festgestellt, dass die ausgesprochene Freiheits- und Ersatzfreiheitsstrafe als durch die bisherige Strafzeit verbüßt gilt; gleichzeitig wurde angeordnet, dass die Sicherungsverwahrung einstweilen ausgesetzt bleibt. Die Verurteilung vom 5. Februar 1942 durfte hiernach zur Verurteilung des Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher nach § 20a Abs. 1, 3 StGB herangezogen werden, denn zwischen dem Eintritt der Rechtskraft des Urteils und der Begehung der den Urteil des Landgerichts in Memmingen vom 17. Februar 1948 zugrunde liegenden Straftaten waren noch nicht fünf Jahre verstrichen. Das Landgericht hat über die beiden Zeitpunkte keine Feststellungen getroffen, weil es der Meinung war, die Verwahrung des Angeklagten im Konzentrationslager Mauthausen bis 5. Mai 1945 sei als „behördlich angeordnete Verwahrung in einer Anstalt“ im Sinne des § 20a Abs. 3 Satz 3 StGB anzusehen. Gegen diese Auffassung, die in Rechtsprechung und Schrifttum teilweise vertreten wird, hat sich der Bundesgerichtshof schon mehrfach ausgesprochen (BGHSt 1, 35). Bei der Verwahrung konnte es sich weder um die ordnungsgemäße Vollstreckung der Zuchthausstrafe noch um die der Sicherungsverwahrung (vgl. § 456b StPO) handeln. Sie bedeutete vielmehr eine von rechtsstaatlichen Standpunkt aus rechtswidrige polizeiliche Internierung, die keine „behördlich angeordnete“ Verwahrung im Sinne des § 20a Abs. 3 Satz 3 StGB ist. Die formellen Voraussetzungen des § 20a Abs. 1 StGB sind demzufolge nicht dargetan. Es fehlt aber auch an einer hinreichenden Feststellung der sachlichen Voraussetzungen dieser Gesetzesbestimmung. Wie der Bundesgerichtshof in mehreren Entscheidungen dargelegt hat (BGHSt 1, 99), bedarf es zur Prüfung der Frage, ob der Angeklagte ein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher ist, einer gründlichen und sorgfältigen Gesamtwürdigung nicht nur seiner Persönlichkeit, sondern auch, wie sich schon aus dem Wortlaut des Gesetzes ergibt, der zur Beurteilung einer Eigenschaft als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher herangezogenen früheren und der zur Aburteilung stehenden Straftaten. Der Tatrichter muss in jedem einzelnen Falle den Ursprung der Tat nach den jeweiligen äußeren Verhältnissen und inneren Beweggründen untersuchen, um feststellen zu können, ob sie auf einem verbrecherischen Hang beruhte oder andere Ursachen hatte. Hier fehlen die Urteilsgründe vor allem jede Würdigung der den Urteilen vom 5. Februar 1942 und 17. Februar 1948 zugrunde liegenden Taten. Auch ist nicht ersichtlich, dass das Landgericht bei der Bejahung der Eigenschaft des Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher hinsichtlich seiner Verurteilung von den Gutachten des Sachverständigen abgewichen ist und als die den Gegenstand des Urteils von 17. Februar 1948 bildenden Verfehlungen waren, also Taten, die zeitbedingt waren und nicht ohne weiteres als Ausdruck eines auf dem Gebiete der Eigentums- und Vermögensstraftaten liegenden verbrecherischen Hanges des Angeklagten erkennbar sind. Im Übrigen musste das Landgericht im Rahmen der erforderlichen Gesamtwürdigung, soweit nötig, auch Feststellungen über Art, Ursprung, Ursache und sonstige Einzelheiten der weiteren früheren Verbrechen und Vergehen des Angeklagten, sei es auch nur in Kürze, treffen.

Da der Angeklagte durch das angefochtene Urteil zehn vorsätzlich begangene Verbrechen und Vergehen schuldig erkannt worden ist, sind zwar an sich die formellen Voraussetzungen des § 20a Abs. 2 StGB erfüllt. Doch kann dem Urteil nicht mit Sicherheit entnommen werden, ob das Landgericht den Angeklagten auch nach dieser Bestimmung als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher verurteilt und im Bejahungsfalle die Einzelstrafen entsprechend § 20a Abs. 1 StGB geschärft hätte. Im Übrigen würde der Verurteilung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher auch hier der Umstand entgegenstehen, dass das Landgericht keine näheren Feststellungen über die früheren Verbrechen und Vergehen des Angeklagten getroffen hat. Die Anwendung des § 20a Abs. 2 StGB kann im Regelfall auf diese Feststellungen nicht verzichtet werden, um ein abschließendes Bild von den Taten, dem ihnen etwa innewohnenden verbrecherischen Hang und den Zusammenhängen zwischen den abzuurteilenden Straftaten und diesem Hang zu gewinnen.

Da hiernach die Voraussetzungen für die Verurteilung des Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher bisher nicht einwandfrei dargetan sind, war das Urteil, ohne dass auf die weiteren revisionsrechtlichen Ausführungen eingegangen zu werden braucht, im gesamten Strafausspruch einschließlich der Anordnung der Sicherungsverwahrung aufzuheben und die Sache in diesen Umfang an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

Verurteilt das Landgericht in der neuen Hauptverhandlung den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher nach § 20a Abs. 2 StGB und macht es von der Möglichkeit der Strafschärfung Gebrauch, so wird es nach § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO im Urteil nicht nur die Umstände anführen müssen, die für die Strafschärfung bestimmend waren, sondern auch, soweit es auf die Mindeststrafe von einem Jahr Zuchthaus übersteigende Einzelstrafen erkennt, die für die Überschreitung maßgebenden Gründe.

RichterDr. PeetzJagusch
MantelGlanzmann
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