Treffer
BGH Urteil

§ 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB: Verleitung auch ohne Anwesenheit; Zuhören unzüchtiger Reden

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 156/51
Datum
18.05.1951
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Unzucht mit einem Kinde (§ 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB) verurteilt und legte Revision ein. Streitpunkt war u.a., ob Verleitung eine in Gegenwart des Täters begangene unzüchtige Handlung erfordert und ob auch das aufmerksame Zuhören unzüchtiger Reden eine „unzüchtige Handlung“ des Kindes sein kann. Der BGH bestätigte die Annahme einer natürlichen Handlungseinheit und hielt Berühren der Brust, versuchte Verleitung (u.a. zur Betrachtung/Onanie) sowie Verleitung durch unzüchtige Reden für rechtsfehlerfrei. Die Revision wurde verworfen; auch die Strafzumessung beanstandete der BGH nicht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Tatbestand der Verleitung eines Kindes zur Verübung unzüchtiger Handlungen setzt nicht voraus, dass das Kind die unzüchtige Handlung in Gegenwart des Verleitenden begeht; erforderlich ist jedoch, dass die vom Kind infolge der Einwirkung vorgenommene Handlung auch ohne Anwesenheit Dritter als unzüchtig zu bewerten ist.

2

Das geflissentliche (nicht arglose) Betrachten eines entblößten Geschlechtsteils kann eine unzüchtige Handlung des Kindes darstellen; das gezielte Einwirken auf den Willen des Kindes, dies herbeizuführen, kann eine (ggf. versuchte) Verleitung sein.

3

Wer ein Kind in wollüstiger Absicht dazu bestimmt, unzüchtigen Reden aufmerksam zuzuhören, kann hierdurch den Tatbestand der Verleitung zur Verübung unzüchtiger Handlungen erfüllen; maßgeblich sind die Umstände des Einzelfalls und die Verletzung des allgemeinen Scham- und Sittlichkeitsgefühls.

4

Für die Annahme einer unzüchtigen Handlung mit einem Kind kommt es nicht darauf an, ob das Kind den Vorgang subjektiv als unzüchtig empfindet; ausreichend sind die objektive Verletzung des allgemeinen Scham- und Sittlichkeitsgefühls und wollüstige Absicht des Täters.

5

Mehrere auf ein gemeinsames sexuelles Ziel gerichtete Handlungen, die in engem zeitlichen Zusammenhang stehen und sich gegen dasselbe Kind richten, können als natürliche Handlungseinheit eine rechtliche Tat bilden.

Vorinstanzen

Landgericht Nürnberg-Fürth, 11. Dezember 1950

Leitsatz

1) Zum Tatbestand der Verleitung einer Person unter 14 Jahren zur Verübung unzüchtiger Handlungen gehört nicht notwendig, dass das Kind die unzüchtige Handlung in Gegenwart des Verleitenden begeht. Erforderlich ist jedoch, dass die Handlung des Kindes als unzüchtig anzusehen ist, obwohl weder der Täter noch andere Personen bei ihr zugegen sind.

(Das Urteil hatte festgestellt, dass der Täter bei der Verleitung in unzüchtiger Absicht gehandelt hat.)

2) Wer ein Kind dazu bestimmt, unzüchtigen Reden aufmerksam zuzuhören, kann dadurch den Tatbestand der Verleitung eines Kindes zur Verübung unzüchtiger Handlungen verwirklichen.

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 11. Dezember 1950 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

1.) Der Verurteilung des Angeklagten wegen Unzucht mit einem Kinde (§ 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB) liegen folgende Feststellungen zugrunde:

Am 23. Mai 1950 traf der Angeklagte in der Nähe eines Feldweges bei ██ ██ auf das ihm bis dahin unbekannte, am ███ ████ 1938 geborene 12-jährige Mädchen Renate ████. Er erhielt auf Befragen die Antwort, dass sie 12 Jahre alt sei, und kam nach anfänglich harmlosen Reden immer deutlicher auf geschlechtliche Vorgänge zu sprechen. Er fragte sie, ob sie schon aufgeklärt sei, ob sie schon unwohl gewesen sei und ob sie unten schon Haare habe. Als er darauf keine rechte Antwort bekam, fuhr er fort, er habe ein Schwesterchen, das auch nicht älter als sie sei, aber unten schon Haare habe und auch schon unwohl gewesen sei. Dann fragte er sie, ob sie wisse, was „Tun“ sei. Er habe, so erklärte er dem Mädchen, unten einen Schlitz, da sei ein Löchlein drin. Da stecke der Mann was rein, dann komme nach ungefähr 10 Minuten ein Kind. Das gehe immer so hin und her; dabei formte er aus zwei Fingern einer Hand einen Kreis und schob mit einem Finger der anderen Hand darin und darüber hin und her.

Er sagte auch zu dem Kinde, die Mädchen rieben immer unten, das jucke nach 5 Minuten, sie solle es auch machen. Das Kind erwiderte jedoch, es sei immer bei der Oma oder der Tante und könne es nicht machen. Der Angeklagte setzte sich dann an den Wegesrand und forderte das Mädchen auf, sich zu ihm zu setzen. Obwohl Renate ████ es nicht tat, fragte er sie, ob sie etwas sehen wolle; dabei knöpfte er einen Knopf am Hosenschlitz auf. Es lag in seiner Absicht, sein Glied zu entblößen und das Kind zu veranlassen, es aufmerksam zu betrachten. Das Mädchen sprang jedoch ein paar Schritte fort. Der Angeklagte führte deshalb seine Absicht nicht durch, pflückte dann einige Blumen, gab sie dem Mädchen in die Hand und strich dabei einigemal mit einer Hand über die Brust des Kindes, wobei er bemerkte: „Du hast aber ein schönes Brüstlein!“ Im Laufe der Unterhaltung forderte er auch das Kind auf, sich beim Blumenpflücken recht tief zu bücken, er sehe dann schon etwas. Als er sich verabschiedete, sprach er noch einmal davon, dass sie „den Schlitz reiben“ solle, sie solle es noch heute Abend einmal probieren.

Rechtlich hat das Landgericht dieses gesamte Verhalten des Angeklagten als eine auf einheitlichen Vorsatz beruhende natürliche Handlungseinheit beurteilt; in den Einzelheiten seines Verhaltens hat es die Merkmale der Vornahme unzüchtiger Handlungen (Betasten der Brust), der versuchten Verleitung zur Vornahme unzüchtiger Handlungen (Frage an das Kind, ob es etwas sehen wolle, unter gleichzeitigem Aufknöpfen des Hosenschlitzes; Aufforderung an das Kind, sich zu bücken; Aufforderung an das Kind, sich am Geschlechtsteil zu reiben), und der Verleitung zur Verübung unzüchtiger Handlungen (unzüchtige Reden, die das Kind geflissentlich angehört hat) gefunden. Die Angriffe, die die Revision gegen diese rechtliche Beurteilung richtet, sind im Wesentlichen unbegründet.

2.) Rechtlich unbedenklich ist die Ansicht des Landgerichts, dass die geschilderten mehrfachen Willensbetätigungen des Angeklagten eine natürliche Handlungseinheit und darum im Rechtssinne nur eine Handlung bilden. Alle Einzelhandlungen des Angeklagten beruhten nach den Feststellungen auf dem Willen, mit ihnen seine oder des Kindes Geschlechtslust zu erregen oder zu befriedigen; sie standen zeitlich in unmittelmarem Zusammenhang, gingen ohne scharfe Trennung ineinander über und richteten sich sämtlich gegen die geschlechtliche Reinheit desselben Kindes. Unter diesen Umständen entspricht es der natürlichen Betrachtung, die mehreren Willensbetätigungen als ein einheitliches Handeln anzusehen (vgl. RGSt 32, 7; 137). Zutreffend ist auch die Auffassung des Landgerichts, dass die Beurteilung der Vorgänge in ihrer Gesamtheit durch diejenigen Teilhandlungen bestimmt wird, in denen es die Merkmale der vollendeten Verbrechen gegen § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB gefunden hat.

3.) Ohne Rechtsirrtum hat das Landgericht das sein Verleitenstück als einheitliche Handlung bildende Berühren der Brust des Kindes als Vornahme einer unzüchtigen Handlung mit ihm im Sinne des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB angesehen.

Wenn der Angeklagte die Brust des Mädchens auch nur leicht und über den Kleidern berührte, so verletzte er doch damit unter den vom Landgericht näher dargelegten Umständen das allgemeine Scham- und Sittlichkeitsgefühl und nahm, da er sich von der Absicht leiten ließ, sich oder das Kind geschlechtlich zu erregen, mit ihm eine unzüchtige Handlung im Sinne des § 176 Abs. 1 Nr. 3 vor. Unerheblich ist der Einwand der Revision, das Mädchen habe den Vorgang nicht als unzüchtig empfunden. Das Kind, mit dem eine unzüchtige Handlung vorgenommen wird oder das zur Verübung oder Duldung einer unzüchtigen Handlung verleitet wird, braucht sich der Unzüchtigkeit des Vorgangs nicht bewusst zu sein. Es genügt für die Anwendung des § 176 Abs. 1 Nr. 3, dass die Handlung das allgemeine Scham- und Sittlichkeitsgefühl verletzt und der Täter in wollüstiger Absicht handelt (RGSt 22, 330).

4.) Soweit das Landgericht drei Teilhandlungen als Versuch der Verleitung zur Verübung einer unzüchtigen Handlung ansieht, zeigt sich kein Rechtsfehler.

Als der Angeklagte an das Mädchen die Frage richtete, ob es den Knopf des Hosenschlitzes etwas sehen wolle, und dabei zugleich einen Knopf des Hosenschlitzes aufmachte, verfolgte er nach den Feststellungen der Strafkammer den Plan, sein Geschlechtsteil zu entblößen und das Kind zu veranlassen, ihn sich aufmerksam zu betrachten. Wäre es zur Durchführung dieses Planes gekommen, dann hätte das wissentliche (nicht arglose) Betrachten des entblößten Geschlechtsteils durch das Kind als eine unzüchtige Handlung des Kindes und die diesen Erfolg bezweckende und herbeiführende Frage des Angeklagten als Verleitung zur Verübung einer unzüchtigen Handlung angesehen werden müssen. Diese Auffassung hat sich in der Rechtsprechung durchgesetzt. Auch der Bundesgerichtshof ist ihr gefolgt (Urteil vom 12. März 1951 – 3 StR 48/51). Mit den Worten, ob es etwas sehen wolle, begann der Angeklagte den Willen des Kindes zu beeinflussen. Das Landgericht hat deshalb zutreffend darin den Versuch der Verleitung zur Verübung einer unzüchtigen Handlung gefunden. Es blieb beim Versuch nicht etwa, weil der Angeklagte anderen Sinnes wurde, sondern weil das Kind einige Schritte wegsprang und dadurch die Fortsetzung unmöglich machte.

Als der Angeklagte das Kind aufforderte, sich zu bücken, er werde dann schon etwas sehen, wollte er erreichen, dass das Mädchen eine wenn auch ihm selbst nicht bewusste – unzüchtige Haltung einnehme und damit die Gegend seines Geschlechtsteils den wollüstigen Blicken des Angeklagten preisgebe. Auch hier hat das Landgericht in der Aufforderung ohne Rechtsirrtum den Beginn der Einwirkung auf den Willen des Kindes und damit den Beginn der Verleitung gefunden.

Eine vollendete Verleitung zur Vornahme einer unzüchtigen Handlung wäre auch zu bejahen, wenn das Kind, veranlasst durch die Aufforderung des Angeklagten, sich am Geschlechtsteil gerieben hätte. Dass das Kind diese Handlung nicht in Gegenwart des Angeklagten vornehmen sollte, steht der Verleitung bei der Vornahme der unzüchtigen Handlung nicht entgegen. Ob der Verleitende bei der Vornahme der unzüchtigen Handlung zugegen sei, bildet bei der Begehungsform der Verleitung zur Verübung einer unzüchtigen Handlung keinen notwendigen Teil des Tatbestandes. Er wird vielmehr schon dadurch verwirklicht, dass der Täter bei der Einwirkung auf den Willen des Kindes in wollüstiger Absicht handelt und das Kind infolge dieser Einwirkung, wenn auch in Abwesenheit anderer Personen, eine unzüchtige Handlung begeht. Die fehlende Gegenwart eines anderen ist nur dann von Bedeutung, wenn die ohne Gegenwart anderer vorgenommene Handlung des Kindes als solche nicht mehr als unzüchtig angesehen werden kann. Im vorliegenden Fall hat aber das Landgericht festgestellt, dass es den Angeklagten darauf ankam, das Mädchen zur Onanie zu bestimmen. Die Unzüchtigkeit der Handlung, die das Mädchen nach dem Willen und den Vorstellungen des Angeklagten verüben sollte, steht daher außer Frage. Da der Angeklagte auch in wollüstiger Absicht handelte, als er an das Kind die Aufforderung zur Onanie richtete, ist es rechtlich einwandfrei, dass das Landgericht auch diese Teilhandlung als versuchte Verleitung zur Verübung einer unzüchtigen Handlung beurteilt hat (vgl. RG im Recht 1928 Nr. 1170).

5.) In rechtlicher Hinsicht unbegründet sind schließlich auch die Angriffe, die die Revision gegen die Annahme des Landgerichts richtet, der Angeklagte habe das Mädchen dadurch zur Verübung unzüchtiger Handlungen verleitet, dass er vor dem Kinde unzüchtige Reden gehalten habe, denen es unter dem Einfluss des Angeklagten geflissentlich zugehört habe.

Ob in der Rechtsprechung und in einem großen Teil des Schrifttums die Auffassung durchgesetzt hat, dass im geflissentlichen Betrachten eines unzüchtigen Vorganges durch ein Kind eine unzüchtige Handlung des Kindes liegen könne, ist in der Rechtsprechung bisher nicht mit derselben Deutlichkeit bejaht worden, dass etwa das geflissentliche Hören unzüchtiger Reden durch das Kind unter Umständen als eine unzüchtige Handlung des Kindes angesehen werden könne, zu der eine Verleitung möglich sei (vgl. RG JW 1936, 1972 und RGSt 76, 165).

Es ist jedoch kein Grund ersichtlich, der es rechtfertigen könnte, das aufmerksame Beschauen eines unzüchtigen Vorganges anders zu beurteilen als das aufmerksame Zuhören unzüchtiger Äußerungen. Es ist das geflissentliche Anteilnehmen an einem unzüchtigen Vorgang, das nach allgemeiner Auffassung das Schamgefühl verletzen und deshalb selbst eine unzüchtige Handlung bilden kann. Hierfür ist es ohne Bedeutung, welche Sinnesorgane dieses Anteilnehmen vermitteln, ob das Seh- oder das Hörvermögen. Ebenso wenig ist aus dem Gesichtspunkt der Verleitung und ihrer Strafwürdigkeit ein wesentlicher Unterschied zwischen dem Verleiten zum Hinsehen und dem Verleiten zum Zuhören erkennbar. Auch mit Worten können einem Kinde Vorstellungen aus dem Geschlechtsleben ins Bewusstsein gebracht, Zucht und Sitte verletzende Hinweise gegeben werden. Das Hinlenken des Kindes auf die Vorgänge des Geschlechtslebens durch einen Unberufenen, wie es hier vorgenommen ist, kann seine sittliche Reinheit, seine Phantasie, seine Vorstellungswelt und sein Gefühlsleben in derselben Weise gefährden, mag sie nun durch Worte oder dadurch vorgenommen werden, dass der Täter dem Kinde unzüchtige bildliche Darstellungen vorzeigt oder an seinem Körper oder dem Körper des Kindes unzüchtige Handlungen vornimmt. Vom Sinn und Zweck des § 176 Abs. 1 Nr. 3 her lässt sich daher eine unterschiedliche rechtliche Betrachtung der Verleitung zum aufmerksamen Betrachten unsittlicher Vorgänge und der Verleitung zum aufmerksamen Zuhören unzüchtiger Reden nicht rechtfertigen. Gegen die Ansicht des Landgerichts, dass die Verleitung eines Kindes zum aufmerksamen Zuhören unzüchtiger Reden den Tatbestand der Verleitung eines Kindes zur Verübung einer unzüchtigen Handlung verwirklichen könne, bestehen deshalb keine grundsätzlichen rechtlichen Bedenken (vgl. Luthammer in der Anm. zu OLG Braunschweig SJZ 1950 Sp. 597). Dabei ist allerdings zu beachten, dass die Feststellung des Tatbestandes bei nur mündlichen Äußerungen vom Richter eine noch größere Vorsicht verlangt als bei sichtbaren Handlungen. Nicht jede schamlose Redensart, die in Gegenwart eines Kindes fällt, verwirklicht schon den Tatbestand des § 176 Abs. 1 Nr. 3. Vielmehr aber unter Verletzung des Scham- und Sittlichkeitsgefühls das Empfinden eines Kindes in den Bereich des bewusst Geschlechtlichen hineinführt, indem er die Geschlechtlichkeit des menschlichen Körpers, den Geschlechtstrieb oder die eheliche Vereinigung der Geschlechter beschreibt und in wollüstiger Absicht das Kind dazu bestimmt, solchen Reden aufmerksam zuzuhören, erfüllt die Merkmale des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB. Wie immer, wenn es sich darum handelt, zu beurteilen, ob ein Vorgang als unzüchtig anzusehen ist, wird es auch hierbei auf die näheren Umstände des Falles, auf die beteiligten Personen, den Ort und die sonstigen Verhältnisse sowie darauf ankommen, welche Zwecke verfolgt werden (RGSt 30, 378, 380).

Wenn das alles beachtet wird, ist nicht zu besorgen, dass – wie die Gegenmeinung befürchten zu müssen glaubt – der Anzeige Tor und Tür geöffnet werde und immer schon dann, wenn vor Kindern einmal ein unzüchtiges Wort falle, der Verdacht eines Verbrechens gegen § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB erhoben werden könne.

Die Ausführungen des Urteils zeigen, dass das Landgericht diese rechtlichen Grundsätze nicht verkannt hat. Es weist mit Recht darauf hin, dass die zwölfjährige Renate ████ dem Angeklagten persönlich völlig fern stand und ihm unbekannt war. Sitte und Recht gaben dem Angeklagten keine Befugnis, das Kind über geschlechtliche Vorgänge „aufzuklären“, selbst wenn es in vorsichtiger und dem Alter und dem Verständnis des Kindes angepasster Weise geschehen wäre. Gleichwohl erläuterte er in einem lang andauernden Gespräch dem Mädchen Vorgänge des Geschlechtslebens, insbesondere die körperliche Vereinigung der Geschlechter, in einer Weise, die, wie das Landgericht zutreffend angenommen hat, nur von der Absicht bestimmt sein konnte, seine eigene oder des Kindes Geschlechtslust zu erregen. Er beschränkte sich dabei nicht auf erklärende Worte, sondern erläuterte das Gesagte, vor allem den Geschlechtsakt selbst, durch Handbewegungen. Der Angeklagte handelte dabei in der Absicht, mit seinen unzüchtigen Worten und Gesten die Aufmerksamkeit des Kindes zu erregen und bewusst auf das Geschlechtliche hinzulenken, und hatte damit auch, wie dem Urteil zu entnehmen ist, Erfolg, indem das Kind auf seine Worte aufmerksam hinhörte und die erläuterten Gesten sich ansah.

Mit Rücksicht auf diese Feststellungen bezeichnet die Auffassung des Landgerichts einen Vorgang, der den Angeklagten dazu gebracht hat, das Kind durch sein ganzes Verhalten dazu zu veranlassen, seinen unzüchtigen Worten zuzuhören und seine geschlechtlichen Gesten aufmerksam zu betrachten, und es dadurch zur Verübung einer unzüchtigen Handlung verleitet.

Die Verurteilung des Angeklagten wegen Unzucht mit einem Kinde gemäß § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB wird somit durch die Feststellungen des Urteils getragen und zeigt auch in den Einzelheiten der Beurteilung keinen Rechtsfehler.

6. Unbegründet sind auch die Angriffe der Revision gegen die Strafzumessung. Die Vorschrift des § 267 Abs. 3 StPO ist entgegen der Ansicht der Revision nicht verletzt. Danach müssen die Gründe des Strafurteils die Umstände anführen, die für die Zumessung der Strafe bestimmend gewesen sind. Dieser Verpflichtung ist das Landgericht nachgekommen. Das Urteil erörtert einleuchtend, von welchen Erwägungen sich das Gericht bei der Strafzumessung leiten ließ. Soweit die Revision bei den angeführten Erwägungen die Höhe der verhängten Strafe bemängelt, die diese nicht zu rechtfertigen vermöchten, sie seien auch im Einzelnen rechtlich anfechtbar, wird kein Verstoß gegen die Formvorschrift des § 267 Abs. 3 StPO behauptet. Vielmehr kommt es darauf an, ob die Strafzumessungsgründe sachliche Mängel aufweisen. Auch dieser Angriff geht fehl. Aus der Behauptung, die Strafe sei zu hoch, bemängelt die Revision die in jeder Strafzumessung liegende Ermessensentscheidung des Gerichts. Diese könnte aber nur beanstandet werden, wenn ersichtlich wäre, dass das Gericht die seinem Ermessen gesetzten rechtlichen Schranken nicht beachtet hätte. Das trifft jedoch nicht zu. Das Landgericht hat vor allem auch nicht in rechtlich fehlerhafter Weise Tatbestandsmerkmale oder den Rechtsfertigungsgrund, auf dem die Vorschrift des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB im ganzen beruht, strafschärfend gewertet. Soweit die Gründe ausführen, die intensive „Aufklärung“ des dabei anwesenden unbefangenen Mädchens und die Aufforderung zur Onanie hätten „eine nicht übersehbare erhebliche seelische Gefährdung bzw. Schädigung des Kindes verursacht“, bildet zwar die Gefährdung oder Verletzung der geschlechtlichen Reinheit des Kindes als solche den Strafzumessungsgrund, sondern die im konkreten Fall festgestellte Größe der Gefahr. Das Landgericht hat also in der dem Gesetz entsprechenden Weise den besonderen Schuld- und Unrechtsgehalt der Tat im Auge gehabt und sich davon bei der Strafzumessung leiten lassen.

Die Revision ist nach alledem unbegründet und muss verworfen werden.

KiantelRichterGeier
Dr. PeetzGlanzmannDr.
§ 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB: Verleitung auch ohne Anwesenheit; Zuhören unzüchtiger Reden — Themis