Revision: Aufhebung und Zurückverweisung wegen unzureichender Feststellungen zur Bestechlichkeit
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 15/65
- Datum
- 23.02.1965
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Tatbestand der schweren Bestechlichkeit (§ 332 StGB) setzt voraus, dass der Beamte einen Vorteil für eine konkrete Amtshandlung (vorgeschrieben, erlaubt oder verboten) annimmt, fordert oder sich versprechen lässt.
Formelhafte Verweisungen auf Rechtsprechung oder allgemein gehaltene Indizien ersetzen nicht die notwendigen konkreten Feststellungen darüber, welches Amtsverhalten zwischen Vorteilsgeber und -nehmer vereinbart war.
Das Gericht hat in seinen Feststellungen ausdrücklich anzugeben, in welcher Begehungsform (Forderung, Versprechen oder Annahme) die Tat gesehen wird, da dies für die Abgrenzung zur einfachen Bestechlichkeit und für Verjährungsfragen von Bedeutung ist.
Wiederholte Provisionszahlungen allein begründen nicht zwingend schwere Bestechlichkeit; es ist zu klären, ob die gewährten Vorteile für pflichtwidriges oder für erlaubtes Amtsverhalten gewährt wurden.
Vorinstanzen
Landgericht Koblenz, 11. August 1964
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
███
URTEIL
1 StR 15/65
in der Strafsache gegen den Steueroberinspektor Hans Joachim ██████ ████ (so aus DC ___), geboren am ███ 1912 in █████ wegen schwerer Bestechlichkeit
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. Februar 1965, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Willms Dr. Hübner Bundesrichter Fischer Bundesrichter Mai als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof C——> als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████ als ████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 11. August 1964 im Fall █████████████████ mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Bad Kreuznach zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten nach neuer Verhandlung wegen schwerer Bestechlichkeit nur noch in einem Falle zu sieben Monaten Gefängnis unter Strafaussetzung verurteilt. Seine Revision hat wiederum mit der Sachrüge
obwohl schon das Urteil 1. Die Strafkammer hat es, des Senats vom 17. Juli 1962 – 1 StR 197/62 – die gleiche Beanstandung enthielt, auch jetzt wieder an zureichenden Feststellungen darüber fehlen lassen, was für Pflichtwidrigkeiten der Angeklagte bei Bearbeitung der Steuerangelegenheiten der Firma █████████ begehen sollte. Dafür genügt es nicht darzulegen, dass Bergerhoff ihm durch Schrottlieferungen an ███ ██, vermeintlich seinen Schwager, Vermittlungsprovision „im Hinblick auf seine Dienststellung“ und die sich aus seiner Sachzuständigkeit ergebenden dienstlichen Berührungen verschaffte. Nicht dass der Beamte als Inhaber eines bestimmten Amtes Vorteile annimmt, fordert oder sich versprechen lässt, und dass die Vorteile ihm ohne die Amtsinhaberschaft nicht zuteil würden, macht schon den Tatbestand der Bestechlichkeit aus, sondern dass er sich für eine bestimmte – ihm vorgeschriebene, erlaubte oder aber verbotene – Amtshandlung annimmt, fordert oder sich versprechen lässt.
Ebensowenig ersetzen Redewendungen, die veröffentlichten Urteilen des Reichsgerichts oder des Bundesgerichtshofs entnommen sind und hier formelhaft ohne Rücksicht auf Sachverhaltsunterschiede angewendet werden (wie z. B. der Angeklagte habe bei künftigen Ermessensentscheidungen sich durch die Vorteile beeinflussen lassen sollen), die unentbehrliche Feststellung darüber, was der Angeklagte in seinem Amt nach der Übereinkunft mit ████████ für dessen Firma tun sollte. Dazu ist auch der ████████ neu festgestellten – Tatsache nichts Zuverlässiges zu entnehmen, ███ habe durch seinen Steuerhelfer dem Beschwerdeführer mehreren Jahren, Angaben über Art und Menge der Schrottlieferungen an ██ überbringen und ihm dabei bestellen lassen, er möge daraus ersehen, dass man seinen (vermeintlichen) Schwager nicht vergessen habe. Denn selbst der Überbringer der Nachricht verstand diesen Hinweis nur als eine Erinnerung des Angeklagten dahin, auch er solle die Firma „in steuerlichen Dingen nicht vergessen“. Diese Sendung lässt bei ihrer Unbestimmtheit nicht erkennen, welcher Art das von ihm erwartete Amtsverhalten sein sollte; sie ermöglicht deshalb keine Beurteilung, ob es an sich nicht pflichtwidrig wäre und demgemäß nur unter § 331 StGB fiele oder ob es seiner Dienstpflicht zuwiderliefe und für § 332 StGB tatbestandlich wäre (BGHSt 15, 217, 222 f. und BGHSt 15, 239, 250 f).
Abgesehen davon verlautet im Urteil nicht, wie Bergerhoff die Bemerkung gemeint und wie der Angeklagte sie verstanden hat. So wie bisher festgestellt, lässt sie daher auch keinen Rückschluss auf den Inhalt der Vereinbarung der beiden zu, Bergerhoff solle Bugdahl mit Schrottlieferungen ins Geschäft bringen und dadurch in die Lage versetzen, dem Angeklagten für die Herstellung der Geschäftsverbindung eine Vermittlungsprovision je nach der Menge der Lieferungen zu zahlen.
In sich selbst ist die Abrede nach der Sachverhaltsschilderung unverfänglich: ███████ wollte mit der Zusage der Schrottlieferungen an ██ dem Beschwerdeführer nur einen Gefallen erweisen und ihm wirtschaftlich helfen. Hiernach war damals den bisherigen Feststellungen zufolge keine Rede davon, dass dieser sich dafür im Amte bei der Bearbeitung der Steuersachen der Firma erkenntlich zeigen sollte. Es wäre aber gerade die Aufgabe des Landgerichts gewesen zu ermitteln, ob er z. B. Steuerveranlagungen oder Einsprüche gegen solche – je nach dem zu erwartenden Ergebnis verzögern oder beschleunigt behandeln, Gesuchen um Stundung oder Fristverlängerung pflichtwidrig nachgeben und Umsatzsteuerrückvergütungen gesetzwidrig hoch oder außerhalb der Reihe, bevorzugt vor anderen Antragstellern festsetzen sollte. Im Urteil ist jedoch außer einer allgemeinen Beschreibung des Aufgabengebiets des Angeklagten nicht einmal beispielsweise mitgeteilt, welche Steuerangelegenheiten der Firma ██ er im einzelnen tatsächlich bearbeitet hat.
2. Auch die Rechtsausführungen der Strafkammer zu § 332 StGB wecken Bedenken. Entgegen ihrer Ansicht genügt es für diesen Tatbestand nicht, dass der Beamte infolge einer Vorteilsforderung, -zusage oder -annahme in der vorurteilsfreien Beurteilung einer Ermessensfrage getrübt, nicht mehr unbefangen an die Entscheidung herangehen könne; er muss sich ausdrücklich oder stillschweigend bereit zeigen, der Rücksicht auf den Vorteil bei der Entscheidung Raum zu geben (BGHSt 15, 88, 93 und 15, 239, 243, 249). Die Strafkammer meint das beim Beschwerdeführer daraus folgern zu können, dass er ständig, mehrere Jahre hindurch, Provisionszahlungen angenommen hat. Damit verwischt sie jedoch den Unterschied zwischen der einfachen und der schweren Bestechlichkeit.
Dem Hinweis im früheren Urteil des Senats, klar auszusprechen, in welcher Begehungsform der Angeklagte den Tatbestand des § 332 StGB verwirklicht habe, ist das Landgericht nur unvollständig nachgekommen. Es hat zwar die Möglichkeit ausgeschieden, dass er einen Vorteil gefordert habe. Dagegen bleibt ungewiss, ob er nach Meinung des Landgerichts das Verbrechen erst durch Vorteilsannahme oder schon dadurch beging, dass er sich den Vorteil versprechen ließ. Das ist verschiedentlich von Bedeutung, wie der Senat bereits im Urteil vom 17. Juli 1962 bemerkt hat, hier insbesondere dafür, worin der Vorteil zu finden ist in der Annahme der Provisionszahlungen oder schon in der durch die Vereinbarung mit ████████ begründeten Gewinnerwartung und ferner dafür, ob der Vorteil sich auf künftige oder bereits begangene Amtswidrigkeiten bezieht. Wäre die Tat nicht schon mit der Provisionsabrede vollendet, sondern erst mit Annahme einer der Zahlungen, so müsste geprüft werden, ob der Angeklagte, bei dem keine einzige Pflichtwidrigkeit feststellbar ist, bis dahin nur für an sich nicht pflichtwidriges Amtsverhalten belohnt werden sollte und daher insoweit bloß der einfachen Bestechlichkeit nach § 331 StGB schuldig wäre, und ob diese etwa verjährt ist; denn einfache und schwere Bestechlichkeit kann nicht im Fortsetzungszusammenhang begangen werden (BGHSt 12, 146). Von der Frage, in welcher Begehungsform der Beschwerdeführer die Tat vollendet hat, hängt es auch ab, ob ██ und sein Steuerhelfer etwa als der Bestechung nach § 333 StGB verdächtig hätten unvereidigt bleiben müssen (§ 60 Nr. 3 StPO; RGSt 64, 296).
| Erfolg. | Dr. Willms | Fischer | |||
| Geier | Hübner | Mai |