Revision: Unterlassener Hinweis nach §140 StPO führt zur Aufhebung und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 15/63
- Datum
- 02.07.1962
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Erscheint ein Beschuldigter nach Niederlegung des Verteidigers ohne Verteidiger, hat der Vorsitzende den Beschuldigten nach §140 Abs.1 Nr.2, Abs.3 StPO auf sein Recht hinzuweisen, die Beiordnung eines Pflichtverteidigers zu beantragen; das Unterlassen des Hinweises kann das Urteil aufheben, wenn eine Beeinflussung nicht ausgeschlossen ist.
Die obligatorische Beiordnung eines Pflichtverteidigers nach §140 Abs.2 StPO ist nur in den dort genannten Fällen vorgeschrieben; das Unterbleiben einer Beiordnung entbindet den Vorsitzenden nicht von der Hinweispflicht nach §140 Abs.1 StPO.
Zur Verurteilung wegen Vorteilsbeihilfe nach steuerrechtlichen Vorschriften muss das Tatgericht ausdrücklich feststellen, dass die Beihilfe wegen eines dem Täters zukommenden Vorteils geleistet wurde.
Urteilsgründe müssen die rechtlichen Grundlagen und die konkrete Höhe steuer- oder zollrechtlicher Ansprüche darlegen; erhebliche Lücken in diesen Ausführungen beeinträchtigen die Nachprüfbarkeit des Urteils und rechtfertigen seine Aufhebung.
Vorinstanzen
Landgericht Saarbrücken, 2. Juli 1962
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kaufmann Kurt ███ aus ████, geboren am ███████ 1907 in ████, – Sachbezeichnung: █████████ – wegen Verbrechens nach § 7 Sprengstoffgesetzes in Tateinheit mit Beihilfe zu einem Steuervergehen nach § 396, § 498 AO
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17. September 1963, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Fischer, Bundesrichter Dr. Sanders als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ██████████████████ █████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 2. Juli 1962, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Revision des wegen Beihilfe zu einem Verbrechen nach § 7 des Sprengstoffgesetzes in zwei Fällen jeweils in Tateinheit mit Vorteilsbeihilfe zu einem Steuervergehen nach § 396, § 498 AO zu einer Gesamtstrafe von fünf Monaten Gefängnis und zwei Geldstrafen von je 15,– DM verurteilten Angeklagten greift mit der Verfahrensbeschwerde durch.
Der vom Angeklagten schon im Vorverfahren gewählte Verteidiger legte unmittelbar vor der Hauptverhandlung die Verteidigung nieder. Der Angeklagte trat somit in der Hauptverhandlung ohne Verteidiger auf. Der Senat ist zwar nicht der Meinung, dass die Strafkammer dem Angeklagten im gegebenen Falle von Amts wegen gem. § 140 Abs. 2 StPO einen Verteidiger hätte beiordnen müssen (vgl. BGHSt 15, 306). Da jedoch nach Anklage und Eröffnungsbeschluss eine Tat in Frage kam, die nicht nur wegen Rückfalls ein Verbrechen ist, musste der Vorsitzende den Angeklagten gem. § 140 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 StPO auf sein Recht hinweisen, nunmehr die Bestellung eines Pflichtverteidigers zu beantragen (BGHSt 7, 381; BGH NJW 1956, 1766). Das ist nicht geschehen. Dass das angefochtene Urteil auf diesem Verfahrensmangel beruht, lässt sich nicht ausschließen. Es muss deshalb, soweit es den Angeklagten betrifft, aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen werden.
Die Sachrüge braucht hiernach nicht näher erörtert zu werden. Jedoch erscheint ein Hinweis darauf geboten, dass das Landgericht Vorteilsbeihilfe nach § 398 AO statt einfach Beihilfe nach § 49 StGB angenommen hat, ohne ausdrücklich festzustellen, dass der Angeklagte die Beihilfe seines Vorteils wegen begangen hat. Es fällt weiter auf, dass die Gründe des angefochtenen Urteils nichts über die rechtlichen Grundlagen der Zollpflicht im Einzelnen und die Höhe der Zollschuld enthalten.
| Geier | Hübner | Sanders | |||
| Dr. Willms | Fischer |