Treffer
BGH Beschluss

Einstellung wegen Spezialität nach Überstellung (Art. 14 EuAlÜbk)

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 155/97
Datum
08.04.1997
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil des Landgerichts Heilbronn ein. Der BGH entschied, dass die Überstellung aus Österreich dem Spezialitätsprinzip (Art. 14 EuAlÜbk) unterliegt, weil die Tat im Haftbefehl nicht genannt und keine Nachlieferungsbewilligung erteilt worden war. Für diesen Tatvorwurf wurde das Verfahren eingestellt und die insoweit verhängte Einzel- und Gesamtstrafe aufgehoben. Die übrige Revision wurde verworfen und insoweit an eine andere Strafkammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Spezialitätsprinzip (Art. 14 EuAlÜbk) hindert die Verfolgung von Taten, die nicht im Überstellungs- oder Auslieferungsauftrag genannt sind, sofern keine Nachlieferungsbewilligung vorliegt.

2

Fehlt die Nennung der Tat im Haftbefehl und besteht keine Nachlieferungsbewilligung, liegt ein Verfahrenshindernis vor, das zur Einstellung des Verfahrens gegen den Überstellten führt.

3

Die vereinfachte Überstellung kann den Spezialitätsschutz zwischen bestimmten Staaten entfallen lassen; ist keine vereinfachte Überstellung erfolgt, bleibt die Spezialitätsregel maßgeblich.

4

Telefonische Zeugenaussagen dürfen, soweit sie lediglich der Prüfung dienen, ob eine förmliche Vernehmung gemäß §251 Abs. 3 StPO zu veranlassen ist, nicht als zusätzlich belastendes Beweismittel verwertet werden.

Vorinstanzen

Landgericht Heilbronn, 21. November 1996

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 155/97 Heilbronn

vom 8. April 1997

in der Strafsache gegen ██ ████ aus ███████████████, geboren am Hüseyin █████ 1957 in ████ (Mazedonien), wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. April 1997 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 21. November 1996 wird

a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II 1 der Urteilsgründe wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last;

der Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den b) Feststellungen aufgehoben; im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die (verbleibenden) Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Der Generalbundesanwalt hat zutreffend ausgeführt:

„Soweit der Angeklagte im Fall II.1 der Urteilsgründe (Rauschgiftgeschäft im Dezember 1993) wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt worden ist, führt das Verfahrenshindernis der Spezialität (Art. 14 EuAlÜbk) zur Einstellung des Verfahrens. Das Auslieferungsverfahren, in dessen Verlauf der Angeklagte aus Österreich nach Deutschland überstellt wurde, hatte seine Grundlage in dem Haftbefehl des Amtsgerichts Heilbronn vom 6. Juni 1995 (Bd. I Bl. 34 bis 36, 130 f.; Bd. II Bl. 588 d. A.). Dieser Haftbefehl führt jedoch die Tat vom Dezember 1993 nicht an. Eine Nachlieferungsbewilligung liegt nicht vor (Bd. III Bl. 883 Rd. A.). Da die Überstellung des Angeklagten nicht im Wege der vereinfachten Auslieferung erfolgt ist, welche im Verhältnis zu Österreich den Grundsatz der Spezialität entfallen ließe (vgl. Grützner/Pötz, Internationaler Rechtshilfeverkehr in Strafsachen, 2. Aufl., II 5 Rn. 16), besteht insoweit ein Verfahrenshindernis (BGHSt 22, 307).“

Die Einstellung des Verfahrens im Fall II 1 der Urteilsgründe führt zur Aufhebung der insoweit verhängten Einzelstrafe von sechs Jahren und der Gesamtfreiheitsstrafe.

Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben, weswegen die Revision insoweit verworfen wird (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Senat legt die Urteilsausführungen auf S. 13 unten/14 oben dahin aus, dass die Mitteilung der telefonischen Äußerung des Zeugen ████████ Prüfung diente, ob – entsprechend § 251 Abs. 3 StPO – unter Aufklärungsgesichtspunkten eine Vernehmung des Zeugen veranlasst war. Die Strafkammer hat die Auskunft nicht – was unzulässig wäre – als (den Angeklagten zusätzlich belastendes) Beweismaterial verwendet.

SchaferGranderathBoetticher
MaulBrüning
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