Revision teilweise stattgegeben: Verjährung der unerlaubten Einreise, Aufenthalt bleibt strafbar
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 155/87
- Datum
- 28.04.1987
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Strafverfolgungsverjährung tritt ein, wenn innerhalb der maßgeblichen Verjährungsfrist keine zur Hemmung oder Unterbrechung geeignete Amtshandlung vorgenommen wird.
Die nach Eintritt der Strafverfolgungsverjährung erhobene Anklage rechtfertigt keine Verurteilung wegen des verjährten Tatbestands.
Bei tateinheitlich verbundenen Delikten kann ein einzelner Tatbestand verjähren; in diesem Fall ist der Schuldspruch für den verjährten Teil zu streichen, der übrige Schuldspruch jedoch beizubehalten.
Eine Änderung des Schuldspruchs infolge Wegfalls eines Teils der Verurteilung berührt den Strafausspruch nur, wenn der weggefallene Schuldspruch erkennbar die Strafzumessung beeinflusst hat; ist dies nicht der Fall, kann die Strafe unverändert bleiben.
Vorinstanzen
Landgericht Ravensburg, 7. Januar 1987
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 155/87 in der Strafsache gegen ███ in der Bundesrepublik Deutschland, Francesco, ohne festen Wohnsitz, geboren am █████ in ██████ (Italien), wegen versuchten Raubes u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. April 1987 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 7. Januar 1987 im Schuldspruch dahin geändert, dass in der Urteilsformel anstelle der Worte „zwei jeweils in Tateinheit begangenen Vergehen der unerlaubten Einreise und des unerlaubten Aufenthalts in der Bundesrepublik“ die Worte treten: „unerlaubten Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland, unerlaubter Einreise in die Bundesrepublik Deutschland in Tateinheit mit unerlaubtem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland“.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
2. Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Gründe
In Fall II.1. der Urteilsgründe (Einreise in die Bundesrepublik Deutschland Ende Juli oder Anfang August 1983 und unerlaubter Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland bis etwa Mitte Dezember 1983) hat das Landgericht übersehen, dass hinsichtlich des Vorwurfs der unerlaubten Einreise in die Bundesrepublik Deutschland Strafverfolgungsverjährung eingetreten ist. Hierzu hat der Generalbundesanwalt dargelegt:
„Die Verjährungsfrist beträgt gemäß § 47 Ausländergesetz, § 78 Abs. 3 Nr. 5 StGB drei Jahre. Die erste Vernehmung des Angeklagten zu dem Vorwurf der unerlaubten Einreise in die Bundesrepublik Deutschland Ende Juli oder Anfang August 1983 wurde am 22. August 1983 durchgeführt (Bd. I Bl. 45, 51 der Strafakten). Am gleichen Tage wurde gegen ihn wegen zweier Vergehen des Diebstahls Haftbefehl erlassen (Bd. I Bl. 6 der Strafakten). In den folgenden drei Jahren ist eine zur Unterbrechung der Verjährung geeignete Handlung nicht vorgenommen worden. Nach seiner Flucht am 22. September 1983 wurde der Angeklagte am 17. November 1985 erneut festgenommen und am 26. November 1985 nochmals zu dem Vorwurf gehört (Bd. II Bl. 694 der Strafakten). Ein neuer Haftbefehl wurde nicht erlassen. Die Anklage wurde erst am 17. November 1986, also nach Eintritt der Verjährung für den tateinheitlichen Vorwurf der unerlaubten Einreise in die Bundesrepublik Deutschland, erhoben (Bd. III Bl. 822 der Strafakten).“
Dem tritt der Senat bei. Insoweit durfte der Angeklagte nicht verurteilt werden. Bestand hat jedoch der Schuldspruch wegen (tateinheitlich begangenen) unerlaubten Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland; insoweit ist Strafverfolgungsverjährung noch nicht eingetreten. Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert. Die Schuldspruchänderung berührt den Strafausspruch nicht. Der weggefallene Schuldspruch hat die Höhe der in Fall II.1. der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafe und der Gesamtstrafe erkennbar nicht beeinflusst. Beide können daher bestehen bleiben. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Daher war die weitergehende Revision zu verwerfen.
Richter am Bundesgerichtshof Kuhn kann wegen Urlaubsabwesenheit nicht unterschreiben.
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