Beihilfe zum Meineid durch Erklärung des Beschuldigten „ich kann/darf nichts sagen“
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 15/58
- Datum
- 25.03.1958
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die unwahre Einlassung eines Beschuldigten ist nicht schon deshalb Beihilfe zur vorsätzlich unwahren Aussage eines Zeugen, weil der Zeuge aus der Art seiner Vernehmung auf eine Übereinstimmung schließen kann.
Aus der bloßen Möglichkeit, dass bei wahrheitsgemäßer Einlassung ein Zeuge anders vernommen und dadurch zu wahrer Aussage veranlasst worden wäre, folgt regelmäßig keine rechtserhebliche Beihilfe-Kausalität.
Als Beschuldigter besteht grundsätzlich keine Rechtspflicht, einen bevorstehenden Meineid eines Zeugen zu verhindern; auch eine beamtenrechtliche Treupflicht begründet hierfür nicht ohne Weiteres eine Garantenstellung im strafrechtlichen Sinn.
Eine Äußerung des Beschuldigten, er könne oder dürfe zur verlesenen Zeugenaussage „nichts sagen“, kann als tätige Beihilfe zum Meineid zu werten sein, wenn sie dem Zeugen erkennbar signalisiert, dass von Seiten des Beschuldigten kein Widerspruch zu erwarten ist.
Selbstbegünstigung schließt die Strafbarkeit wegen Beihilfe zum Meineid nicht aus; auch der Beschuldigte darf eine ihm günstige Verfahrensentscheidung nicht durch strafbare Förderung einer Falschaussage herbeiführen.
Vorinstanzen
Landgericht Ansbach, 7. November 1957
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Polizeihauptwachtmeister ████ in ER, geboren am [REDACTED], Landkreis [REDACTED], Sachbezeichnung: ██ Uede, wegen Beihilfe zum Meineid
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25. März 1958, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Dr. Hilbner, Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ███ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██████████████ der Geschäftsstelle,
Leitsatz
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§§ 49, 154 StGB
Die unwahre Einlassung des Beschuldigten im Rechtsverfahren ist nicht schon deshalb Beihilfe zur vorsätzlich unwahren Aussage eines Zeugen, weil der Zeuge aus der durch die Einlassung bestimmten Art seiner Vernehmung folgern kann, dass seine Aussage mit der Bekundung des Beschuldigten übereinstimmt. Sie begründet keine Rechtspflicht zur Verhinderung eines Meineids des Zeugen.
Dagegen kann in der Erklärung des Beschuldigten, auf der ihm vorgelesenen Aussage des Zeugen nichts sagen zu können (oder zu dürfen), durch tätiges Handeln eine Beihilfe des Zeugen zum Meineid liegen.
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Ansbach vom 7. November 1957, soweit es den Angeklagten Müller betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Gründe
Die rechtskräftig abgeurteilte Mitangeklagte ██████ beschwor als Zeugin in einem gegen den Angeklagten M_____ durchgeführten Dienststrafverfahren der Wahrheit zuwider, zu Müller keine geschlechtlichen Beziehungen unterhalten zu haben. Dem Angeklagten ███ lag zur Last, Frau M_____ bei Leistung ihres Meineides durch die tat wissentlich Beihilfe geleistet zu haben. Die Strafkammer hat ihn freigesprochen. Hiergegen wendet sich die Revision der Staatsanwaltschaft, die der Generalbundesanwalt vertreten hat. Das Rechtsmittel ist begründet.
1. Nach dem vom Landgericht festgestellten Sachverhalt war der Angeklagte, der bei seiner vorausgegangenen Vernehmung als Beschuldigter geschlechtliche Beziehungen zu Frau ███████████████ in Abrede gestellt hatte, bei der Verlesung der von der Zeugin zunächst uneidlich erstatteten Aussage zugegen. Nach der Verlesung wurde er von dem Untersuchungsführer im Dienststrafverfahren, dem Verwaltungsrichter ████, der an der Wahrheit der Aussage der Frau █████████████ zweifelte, eindringlich ermahnt, einen etwaigen Meineid der vor der Vereidigung stehenden Zeugin zu verhindern. Der Angeklagte erwiderte hierauf, er könne oder er dürfe nichts sagen. Das Landgericht hat in dieser Erklärung weder eine Beihilfe durch tätiges Handeln gesehen, da der Angeklagte die Richtigkeit der Aussage der Zeugin nicht bestätigt, die Zeugin also in ihrem Entschluss, einen Meineid zu leisten, nicht bestärkt habe, noch eine Beihilfe durch Unterlassung, da der Angeklagte als Beschuldigter nicht verpflichtet gewesen sei, sich zur Aussage der Zeugin zu erklären und sie richtigzustellen oder die Zeugin zu einer Berichtigung zu veranlassen. Die Aufforderung des Untersuchungsführers, einen etwaigen Meineid der Zeugin zu verhindern, habe für den Angeklagten allenfalls eine sittliche, aber keine rechtliche Pflicht begründet, auf die Zeugin im Sinne der Wahrheit einzuwirken.
2. Die Revision hält das für rechtsirrig. Sie meint, die Strafkammer habe rechtsfehlerhaft außer Acht gelassen, dass der Angeklagte schon durch seine eigene, vor der Vernehmung der Frau M_____ erstattete Falschaussage den Meineid der Zeugin gefördert habe. Denn infolge der Unrichtigkeit dieser Aussage habe es der Untersuchungsführer unterlassen, Frau M_____ Vorhalte zu machen; daraus habe diese erkennen können und auch erkannt, dass der Angeklagte ebenso wie sie gegenseitige geschlechtliche Beziehungen in Abrede gestellt habe. Die gleiche Erkenntnis habe sich für die Zeugin daraus ergeben, dass der Untersuchungsführer vor ihrer Vereidigung den Angeklagten eindringlich ermahnt habe, sie (die Zeugin) vor einem etwaigen Meineid zu bewahren; denn diese Ermahnung wäre unverständlich gewesen, wenn der Angeklagte geschlechtliche Beziehungen zugegeben oder die Aussage hierüber verweigert hätte.
Dem kann nicht beigetreten werden. Die unwahre Erklärung, die der Angeklagte als Beschuldigter im Dienststrafverfahren vor der Vernehmung und in Abwesenheit der Zeugin M_____ abgegeben hat, kann nicht schon um deswillen als (psychische) Beihilfe zum Meineid der Zeugin angesehen werden, weil der Untersuchungsführer deren Vernehmung in anderer Weise durchgeführt hat, als dies bei einem Geständnis des Angeklagten möglicherweise der Fall gewesen wäre. Dass der Untersuchungsführer, hätte der Angeklagte als Beschuldigter die Wahrheit bekannt, die Zeugin hierauf hingewiesen und gegebenenfalls zu einer wahren Aussage bewogen hätte, schafft noch keine rechtserhebliche Ursachenbeziehung zwischen dem Leugnen des Angeklagten und dem Meineid der Zeugin, wie sie allenfalls dann angenommen werden könnte, wenn die unwahren Angaben des Angeklagten als solche der Zeugin zur Kenntnis gegeben worden wären und diese unter ihrem Einfluss der Wahrheit zuwider geschlechtliche Beziehungen zum Angeklagten in Abrede gestellt hätte (vgl. RGSt 75, 271, 275; RG DR 1943, 748 Nr. 4). Vom Standpunkt der Revision aus wäre jede unwahre Einlassung eines Beschuldigten allein wegen der Möglichkeit, dass ein Zeuge aus der Art seiner Vernehmung Schlüsse auf den Inhalt der Einlassung zieht, als Beihilfe zur eidlichen oder uneidlichen Falschaussage des Zeugen anzusehen, auch wenn der Beschuldigte den Zeugen weder selbst benannt noch im Sinne einer unwahren Aussage beeinflusst hat (wie es in dem bei Dallinger in MDR 1953, 272 zu § 154 StGB angeführten Urteil BGH 4 StR 682/52 vom 26. Februar 1953 der Fall war). Das würde darauf hinauslaufen, dass ein Beschuldigter unter Strafdrohung zum Bekenntnis der Wahrheit verpflichtet wäre, was einem Grundgedanken des geltenden Verfahrensrechts widerspräche. Im Übrigen fehlt im vorliegenden Fall jeder Anhaltspunkt dafür, dass der Angeklagte den von der Revision dargestellten Ursachenverlauf vorausgesehen und in seinen Willen aufgenommen hat.
Ohne Erfolg wendet sich die Revision ferner gegen die Ansicht der Strafkammer, der Angeklagte sei auf Grund seiner Amtspflicht als Polizeibeamter nicht zur Verhinderung des Meineids der Zeugin verpflichtet gewesen, weil er nicht in dieser Eigenschaft, sondern als Beschuldigter im Dienststrafverfahren aufgetreten sei. Als Beschuldigter war der Angeklagte nicht Träger polizeilicher Befugnisse, die ihn verpflichteten, eine bevorstehende Straftat zu verhindern. Er unterschied sich in dieser Stellung in nichts von jedem anderen, in einem Dienststrafverfahren zur Rechenschaft gezogenen Beamten.
Eine Pflicht zur Verhinderung des Meineids der Zeugin ergab sich für den Angeklagten auch nicht daraus, dass er als Beschuldigter im Dienststrafverfahren nicht die Unwahrheit sagen durfte (vgl. RDStH 1, 24, 323 140, 144). Die Verletzung dieser ihm seinem Dienstherrn gegenüber obliegenden Treupflicht konnte nur dienststrafrechtliche Folgen auslösen; sie war nicht geeignet, eine über den beamtenrechtlichen Pflichtenkreis hinausgehende allgemeine Handlungspflicht des Angeklagten im Sinne der Tatbegehung durch Unterlassung zu begründen, weil sie die Zeugin keiner verfahrensunangemessenen, besonderen Gefahr der Falschaussage aussetzte (vgl. RGSt 75, 68, 73; BGHSt 3, 65, 67; 4, 327, 329).
Das angefochtene Urteil kann indes aus anderen Gründen nicht bestehen bleiben. Das Landgericht war ersichtlich der Auffassung, dass der Angeklagte, hätte er die Aussage der Zeugin M_____ ausdrücklich als richtig bestätigt, den Meineid durch tätiges Handeln gefördert haben würde. In der festgestellten Erklärung des Angeklagten, er könne – oder er dürfe – nichts sagen, glaubte die Strafkammer einen solchen Tatbeitrag nicht sehen zu können, weil die Erklärung nur die Ablehnung, sich zur Richtigkeit der Aussage der Zeugin zu äußern, also lediglich die Unterlassung einer dem Angeklagten angesonnenen Handlung, zum Ausdruck bringe. Das ist rechtsirrig, weil der Tatrichter bei dieser Auslegung nur berücksichtigt hat, welchen Sinn die Erklärung des Angeklagten für den Untersuchungsführer oder einen sonstigen, über die Beziehungen des Angeklagten zur Zeugin nicht unterrichteten Dritten haben konnte oder auch musste – nämlich den einer schlichten Weigerung, zur Aussage der Zeugin überhaupt Stellung zu nehmen –, nicht auch den Sinn, den die Erklärung für die vor der Vereidigung stehende Zeugin, deren falsche Aussage soeben in Gegenwart des Angeklagten verlesen worden war, in sich barg. Darauf aber kam es in diesem Zusammenhang allein an.
Die Aussage der Frau ████████ betraf in ihrem unrichtigen Teil Vorgänge, die außer ihr nur dem Angeklagten aus eigenem Erleben bekannt waren. Die Zeugin konnte diese Aussage nur dann ohne Besorgnis, sofort des Meineids überführt zu werden, beschwören, wenn sie damit rechnen konnte, dass der Angeklagte ihren Bekundungen nicht entgegentreten werde, zumal der Vernehmungsrichter deutliche Zweifel an der Richtigkeit der Aussage geäußert hatte. Unter diesen Umständen wurde das Vorhaben der Frau M_____, einen Meineid zu leisten, durch jedes Verhalten gefördert, durch das ihr der Angeklagte zu verstehen gab, dass er sie nicht lügen strafen werde. Dazu bedurfte es keiner ausdrücklichen Bestätigung der Richtigkeit der Aussage der Zeugin; es genügte, dass der Angeklagte eine Erklärung abgab, der (nur) die Zeugin entnehmen konnte, der Angeklagte habe als Beschuldigter im Dienststrafverfahren keine von ihrer Aussage abweichenden Angaben gemacht und werde dies auch in Zukunft nicht tun. Eine solche Erklärung wäre nicht nur als Unterlassung einer dem Angeklagten rechtlich nicht zumutbaren Richtigstellung der falschen Aussage der Zeugin, sondern als tätige Förderung ihres Meineids anzusehen (RG DR 1942, 1782 Nr. 3), deren Rechtswidrigkeit nicht wie bei bloßer Unterlassung davon abhing, ob der Angeklagte durch sein vorausgegangenes Verhalten die Zeugin in die Gefahr gebracht hatte, einen Meineid zu schwören (vgl. BGHSt 2, 129, 131; Band 4, 327, 329; BGH 1 StR 88/51 vom 10. April 1951, 1 StR 766/51 vom 6. Juni 1952, 1 StR 365/55 vom 13. Oktober 1955).
Das Landgericht hatte daher die Prüfung nicht unterlassen dürfen, ob der Angeklagte durch seine dem Untersuchungsführer gegebene Antwort, nichts sagen zu können oder zu dürfen, der Zeugin in versteckter, für sie aber unmissverständlicher Weise zu erkennen gab, dass sie bei Leistung eines Meineids von seiner Seite nichts zu befürchten habe. Da nicht auszuschließen ist, dass die Freisprechung des Angeklagten auf diesem Versäumnis beruht, ist das Urteil, soweit es den Angeklagten betrifft, aufzuheben.
Für die neue Hauptverhandlung wird auf folgendes hingewiesen:
Dass der Angeklagte durch das ihm vorgeworfene Verhalten sich selbst als Beschuldigten im Dienststrafverfahren begünstigt hat, steht der Annahme einer Beihilfe zum Meineid ebensowenig entgegen, wie die Absicht der Selbstbegünstigung der Strafbarkeit dessen, der einen anderen zu seiner des Anstifters Begünstigung anstiftet (RGSt 50, 364; Band 60, 346; BGH 3 StR 64/52 vom 17. April 1952). Auch im Dienststrafverfahren darf der Beschuldigte eine ihm günstige Entscheidung nicht auf strafbare Weise herbeiführen.
Für die Beurteilung der inneren Tatseite kann vor allem von Bedeutung sein, ob ein ausreichender Beweggrund denkbar ist, der den Angeklagten, hätte der Meineid der Zeugin nicht (mit) in seinem Interesse gelegen und wäre er nicht deshalb von ihm gewollt gewesen, veranlasst haben konnte, die Zeugin eher der Gefahr der Bestrafung wegen Meineids auszusetzen, als ihr die (straflose) Berichtigung ihrer Aussage oder die nachträgliche Auskunftsverweigerung nahezulegen, mochten diese auch mit einer Bloßstellung der Zeugin verbunden sein.
| Martin | Geier | Dr. Hilbner | |||
| Mantel | Dr. Hengsberger |