Treffer
BGH Urteil

Revision wegen Ablehnung der Zeugenvernehmung: Aufhebung und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 155/73
Datum
22.05.1975
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft beantragte die Vernehmung der Witwe des Getöteten; das Schwurgericht lehnte den Beweisantrag als unerheblich ab und sprach die Angeklagten größtenteils frei. Der BGH hob das Urteil auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung zurück. Die Ablehnung war unzureichend begründet und verletzte die Aufklärungspflicht, weil frühere Bekundungen der Zeugin relevant sein konnten. Die volle Verlesung einer ausländischen Strafregisterauskunft hielt der BGH nicht für unzulässig.

Abstrakte Rechtssätze

1

Lehnt der Tatrichter einen Beweisantrag ab, muss der Ablehnungsbeschluss erkennen lassen, ob die Unerheblichkeit der Beweistatsache auf rechtlichen oder auf tatsächlichen Gründen beruht; bei tatsächlicher Unerheblichkeit sind die maßgeblichen Umstände anzugeben.

2

Das Gericht verletzt seine Aufklärungspflicht, wenn es die Vernehmung einer Zeugin ohne ausreichende Begründung verweigert, obwohl frühere Bekundungen und Prozessumstände deren Vernehmung nahezulegen.

3

Die Vernehmung eines Zeugen ist insbesondere dann geboten, wenn dessen Aussage die Würdigung zentraler Tatumstände (z. B. Drohungen, Täterschaftsverhältnisse, Notwehrlage) wesentlich verändern kann.

4

Die vollständige Verlesung einer ausländischen strafregisterlichen Auskunft ist nicht grundsätzlich durch § 249 StPO, § 68a StPO oder das Bundeszentralregistergesetz ausgeschlossen und begründet nicht ohne Weiteres ein Verwertungsverbot.

Vorinstanzen

Schwurgericht beim Landgericht Tübingen, 6. November 1972

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen

den Arbeiter Alfredo R█████████████, geboren am █████████████ in █████████████,

den Arbeiter Vincenzo R███, geboren am ███ in ███,

wegen Mordes u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Pfeiffer und die Richter Loesdau, Dr. Mes, Zipfel und Herdegen in der Sitzung vom 22. Mai 1975, an der ferner teilgenommen haben Bundesanwalt Dr. ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ███ aus ██ als Verteidiger der Angeklagten, Justizangestellter [REDACTED] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht Tübingen vom 6. November 1972 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht beim Landgericht Stuttgart zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Anklage und Eröffnungsbeschluss legten beiden Angeklagten zur Last, sie hätten gemeinschaftlich ihren italienischen Landsmann ███████████, gegen den sie Darlehensrückforderungen hatten, ermordet, und Alfredo R[REDACTED] habe außerdem versucht, den Tatzeugen B[REDACTED] zu töten. Das Schwurgericht hat Mord und Mordversuch nicht als erwiesen angesehen; es hat Alfredo R[REDACTED] nur wegen unbefugten Führens einer Schusswaffe zu einer Geldstrafe verurteilt, im Übrigen aber die Ange-

klagten freigesprochen. Die Revision der Staatsanwaltschaft greift das Urteil mit Verfahrensrügen und mit der Sachbeschwerde an. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

1. Der Staatsanwalt beantragte in der Hauptverhandlung, die Witwe des Getöteten, Maria B[REDACTED], zu vernehmen. In ihr Wissen stellte er die Tatsache, dass Alfredo einmal am 8. oder 9. Januar 1972 sowie zweimal am Vormittag des 10. Januar 1972 (des Tattages) die Familie B[REDACTED] aufgesucht habe und dass der später Getötete selbst am 10. Januar 1972 nach seiner Rückkehr von der Familie erklärt habe, „er werde es auf andere Art und Weise erledigen.“ Vincenzo habe ihm gedroht. Das Gericht lehnte den Antrag ab, „da die unter Beweis gestellten Behauptungen für die Entscheidung nicht erheblich sind.“

Die Revision rügt mit Recht die nicht ausreichende Begründung des Ablehnungsbeschlusses und die Verletzung der Aufklärungspflicht.

a) Ein solcher Beschluss muss erkennen lassen, ob der Tatrichter aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen die Beweistatsache als für die Entscheidung ohne Bedeutung ansah (BGHSt 2, 284, 286); hält er – wie offenbar hier – die Behauptung aus tatsächlichen Gründen für bedeutungslos, so müssen die Umstände angeführt werden, aus denen die Unerheblichkeit entnommen wird. Daran fehlt es hier. Die Ablehnungsgründe waren auch nicht (wie etwa im Fall BGH, Urteil vom 29. Juni 1965 – 5 StR 223/65) für die Beteiligten offensichtlich; die Verteidiger hatten im Übrigen ebenfalls die Ladung der Zeugin angeregt.

b) Insbesondere die Beweisbehauptung über die drohende Äußerung des Angeklagten Vincenzo ███ legte dem Tatrichter eine weitere Aufklärung mit Hilfe des angebotenen Beweismittels nahe. Maria B[REDACTED] hatte im Vorverfahren entsprechende Bekundungen gemacht (Bd. I, Bl. 81 bis 85, insbesondere Bl. 83 d. A.); sie war deshalb auch als Beweismittel in der Anklage aufgeführt worden (Bd. II, Bl. 236 f., 241 d. A.). Hätte sie in der Hauptverhandlung glaubhaft ebenso ausgesagt, so hätte das zusammen mit den anderen im Urteil angeführten belastenden Umständen (betr. Alfredo UA S. 19, 20, betr. Vincenzo UA S. 24, 25) möglicherweise zu einer anderen Beurteilung des Tatverdachts bei beiden Angeklagten geführt. Insbesondere wäre dann die Tatsache, dass B[REDACTED] sich entfernte und Alfredo ihn verfolgte, im anderen Licht erschienen und hätte die Annahme, dass er die beiden Schüsse in Notwehr mit Verteidigungswillen abgab, in Frage stellen können.

2. Das Urteil muss deshalb auf die Revision der Staatsanwaltschaft entsprechend dem Antrag der Bundesanwaltschaft aufgehoben werden. Die Staatsanwaltschaft hat Gelegenheit, in der neuen Hauptverhandlung die in ihrer Revisionsbegründung weiterhin angeführten Beanstandungen geltend zu machen. Zu Unrecht rügt die Revision allerdings die vollständige Verlesung der Auskunft der italienischen Strafregisterbehörde als Verstoß gegen § 249 StPO. Dem stand

weder diese Vorschrift noch § 68a StPO entgegen (vgl. dazu BGHSt 13, 252, 255; 21, 334, 360). Auch das Bundeszentralregistergesetz ergibt insoweit kein Verwertungsverbot.

LoesdauMesHerdegen
PfeifferZipfel
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