Treffer
BGH Urteil

Revision teilweise stattgegeben: Tateinheit von Entführung, Notzucht und schwerem Raub

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 155/71
Datum
06.07.1971
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte sein Urteil wegen Notzucht, Entführung und Körperverletzung sowie wegen schweren Raubes. Der BGH verwirft die Verfahrensrüge zur Ablehnung eines Gutachtenbegehrens, ändert jedoch den Schuldspruch dahingehend, dass schwerer Raub in Tateinheit mit den übrigen Delikten steht. Der Strafausspruch wird aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückverwiesen. Der Senat betont die tatrichterliche Beweiswürdigung und die Dauer der Entführung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Beurteilung der Glaubwürdigkeit erwachsener Zeugen gehört grundsätzlich in den Bereich des Tatrichters; ein Sachverständigengutachten ist nur erforderlich, wenn die Beweislage wegen unaufklärbarer Widersprüche oder besonderer Schwierigkeit die richterliche Lebenserfahrung übersteigt.

2

Die Entführung wider Willen ist als Dauerstraftat zu verstehen und endet erst, wenn der Zustand des Entführtseins beseitigt ist; während dieses Zeitraums begangene weitere Straftaten können in Tateinheit stehen.

3

Zueignungsabsicht im Sinne des Raubes liegt auch dann vor, wenn der Täter beabsichtigt, den Weggenommenen Gegenstand oder seinen wirtschaftlichen Wert dem eigenen Vermögen zuzuführen, etwa durch Veräußerung.

4

Das Revisionsgericht kann den Schuldspruch gemäß § 354 Abs. 1 StPO selbst abändern; ein Hinweis nach § 265 Abs. 1 StPO ist nicht in jedem Fall erforderlich.

Vorinstanzen

Landgericht München I, 21. Oktober 1970

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

1 StR 155/71

in der Strafsache gegen ███ den Handelsvertreter Bernd ohne festen Wohnsitz, geboren am ████████ 1945 in █████████████, ████ zur Zeit ██ ██████████████████, wegen Notzucht u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. Juli 1971, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Pfeiffer als Vorsitzender, Bundesrichter Loesdau Bundesrichter Pikart Bundesrichter Dr. Woesner Bundesrichter Strickert als beisitzende Richter, Amtsgerichtsrat ██ █ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ██████ aus ███ als Verteidiger, Justizhauptsekretär ████████

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 21. Oktober 1970

1. im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des schweren Raubes, begangen in Tateinheit mit Entführung wider Willen, Notzucht und vorsätzlicher Körperverletzung, schuldig ist; im gesamten Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

II. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Notzucht, begangen in Tateinheit mit Entführung wider Willen und vorsätzlicher Körperverletzung, sowie wegen schweren Raubes unter Einbeziehung einer rechtskräftig verhängten Freiheitsstrafe von einem Jahr zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.

Die gegen dieses Urteil gerichtete Revision des Angeklagten rügt die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Sie hat teilweise Erfolg.

I. Die Verfahrensrüge greift nicht durch.

Die Strafkammer hat den Beweisantrag des █████████████, ein Gutachten über die Glaubwürdigkeit der Zeugin ██████ einzuholen, rechtsirrtumsfrei abgelehnt.

Die Beurteilung des Wertes einer Zeugenaussage gehört zu den wesentlichen Aufgaben des Tatrichters. Zur Erfüllung dieser Aufgabe hat er sich nach pflichtgemäßem Ermessen der Hilfe eines Sachverständigen nur in den Fällen zu bedienen, in denen seine Lebenserfahrung und Menschenkenntnis sowie etwaige Kenntnisse auf einzelnen besonderen Gebieten des Wissens und der menschlichen Tätigkeit nicht ausreichen (BGHSt 2, 163; 3, 27 und 52; 8, 130; BGH, Urteil vom 15. September 1970 – 1 StR 409/70). Bei erwachsenen Zeugen darf sich der Tatrichter, wie der Senat mehrfach entschieden hat, die nötige Sachkunde zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit nur dann nicht zutrauen, wenn die Beweislage – etwa wegen unaufklärbarer Widersprüche in den Aussagen mehrerer Zeugen – besonders schwierig ist.

Das trifft hier nicht zu. Die Aussage der Zeugin stand nicht in unaufklärbarem Widerspruch zu den Bekundungen anderer Zeugen, ebenso wenig enthielt sie Widersprüche in sich selbst. Ob andere Personen Teile der früheren Darstellungen der Zeugin glaubten, ist unerheblich. Die Darstellungen der Zeugin ████ und ███████████████████ bestätigten die Aussage der Zeugin ███████ ███ in wesentlichen Teilen. Der Riss im Miederhalter, die fehlenden Knöpfe an der Strickjacke und frische blutunterlaufene Stellen am Körper der Zeugin waren gewichtige zusätzliche Beweisanzeichen. Bei dieser Sachlage bestand für den Tatrichter kein rechtliches Erfordernis, dem Beweisantrag zu entsprechen.

II. Auf die Sachrüge hin sind ein Teil des Schuldspruchs zu ändern und der Strafausspruch aufzuheben.

1. Der Angeklagte verwirklichte den Tatbestand der Entführung wider Willen (§ 236 a.F. StGB, § 237 n.F. StGB), indem er die Zeugin ████ durch List und Gewalt in einem Pkw auf einen abgelegenen Feldweg außerhalb der Stadt verbrachte. Er spiegelte ihr vor, er werde sie nach Hause bringen, und hinderte sie später gewaltsam am Aussteigen. An der einsamen Stelle war sie zeitweise seinem ungehemmten Einfluss preisgegeben.

Der Angeklagte nutzte ihre hilflose Lage zur Unzucht mit ihr aus.

2. Gegen die Verurteilung wegen Notzucht und vorsätzlicher Körperverletzung bestehen keine rechtlichen Bedenken.

3. Auch die Verurteilung wegen schweren Raubes wird durch die getroffenen Feststellungen getragen.

Der Angeklagte riss der Zeugin einen wertvollen Ring vom Finger. Er erklärte ihr, sie werde den Ring nicht mehr sehen, er werde ihn veräußern (UA S. 8, 20). Zugleich wollte er den Ring als Druckmittel gegen sie benutzen (UA S. 8, 20). Damit ist die Zueignungsabsicht hinreichend dargetan. Beides ist miteinander durchaus vereinbar. Sich zueignen bedeutet, die Sache selbst oder ihren wirtschaftlichen Wert dem eigenen Vermögen zuzuführen (BGHSt 4, 237, 238; 16, 190, 192; 19, 388). Eine solche Absicht liegt jedenfalls in dem Bestreben, die Sache zu veräußern.

Die Merkmale des § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB sind nach den Feststellungen erfüllt.

4. Der schwere Raub steht zu den anderen Straftatbeständen im Verhältnis der Tateinheit. Der Angeklagte fasste den Tatentschluss, als die Entführung wider Willen noch andauerte (UA S. 8). Die Entführung ist erst beendet, wenn der Zustand des Entführtseins wieder beseitigt ist. Sie ist Dauerstraftat (BGHSt 18, 29, 31). Während der Angeklagte der Zeugin den Ring vom Finger riss, befand diese sich noch in seiner Herrschaftsgewalt. Er begann die weitere Straftat während des Zustandes, den er durch die Entführung geschaffen hatte. Die Entführung war Bestandteil der Gewalt, durch die er die misshandelte Frau zur Duldung der Wegnahme nötigte. Dass er den weiteren Tatvorsatz erst fasste, als die Notzucht beendet war, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Der Entführungstatbestand bildet das Bindeglied auch zu den Tatbeständen der Notzucht und Körperverletzung.

Das Revisionsgericht kann den Schuldspruch insoweit in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO selbst ändern. Ein Hinweis nach § 265 Abs. 1 StPO war hier nicht erforderlich.

III. Die Änderung des Schuldspruchs hat zur Folge, dass der gesamte Strafausspruch aufgehoben werden muss, da für die einheitliche Handlung nunmehr eine Strafe festzusetzen ist.

PikartPfeifferWoesner
LoesdauStrickert
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