Treffer
BGH Urteil

Revision: Ablehnung von Sachverständigenbeweis bei arteriosklerotischen Befunden aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 155/65
Datum
11.02.1965
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte beantragte hilfsweise die Vernehmung eines ärztlichen Sachverständigen zur Prüfung arteriosklerotischer Erkrankungen und deren Einfluss auf seine Zurechnungsfähigkeit. Das Landgericht lehnte den Antrag mit dem Hinweis auf eigene Sachkunde und Literaturstudium ab. Der BGH hob das Urteil auf, weil medizinisch-psychiatrische Befunde zur Beurteilung des Zurechnungsvermögens regelmäßig Sachverständigenkenntnisse erfordern. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Sachverständigen kann nur dann abgelehnt werden, wenn das Gericht tatsächlich über die zur Entscheidung erforderliche Sachkunde verfügt.

2

Bei der Beurteilung krankheits- oder altersbedingter Abbauerscheinungen, die die Zurechnungsfähigkeit betreffen, sind regelmäßig medizinisch-psychiatrische Kenntnisse und Erfahrungen erforderlich; die richterliche Lebenserfahrung genügt insoweit nicht.

3

Das bloße Studium einschlägiger Fachliteratur ersetzt nicht die für die Feststellung des Ausmaßes geistiger oder körperlicher Beeinträchtigungen erforderliche Sachverständigenbegutachtung.

4

Eine unzureichend begründete Ablehnung des Sachverständigenbeweises führt zur Aufhebung des Urteils und, sofern weitere Feststellungen erforderlich sind, zur Zurückverweisung an die Vorinstanz.

Vorinstanzen

Landgericht Mosbach (Baden), 11. Februar 1965

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN ███ DES VOLKES URTEIL

1 StR 155/65

Leitsatz (LS): in der Strafsache gegen den Bauhilfsarbeiter Anton ████ aus █████, Kreis ██████, dort geboren am ███████ 1913, wegen Unzucht mit Kindern.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. Mai 1965, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Seibert als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Fischer, Bundesrichter Mai, Bundesrichter Pikart als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ███████████████████████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mosbach (Baden) vom 11. Februar 1965 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Heidelberg zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Unzucht mit Kindern in vier Fällen zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis verurteilt.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit der Revision. Das Rechtsmittel, mit dem die Verletzung formellen und sachlichen Rechts gerügt wird, hat Erfolg.

I. Die Revision erblickt einen den Angeklagten beschwerenden Verfahrensfehler hauptsächlich darin, dass das Landgericht zu Unrecht einen von Verteidiger in der Hauptverhandlung gestellten Beweisantrag abgelehnt habe. Der Verteidiger hatte im Zusammenhang mit dem Sachantrag hilfsweise beantragt, einen ärztlichen Sachverständigen zu der Behauptung des Angeklagten zu hören, er leide an einer vorzeitigen Arteriosklerose mit Ohrensausen und Drehschwindelanfällen, daneben an einer chronischen Zwölffingerdarm-Schleimhautentzündung; infolgedessen sei seine Einsichtsfähigkeit in das Strafbare seines Tuns sowie sein Hemmungsvermögen aufgehoben, zumindest jedoch im Sinne des § 51 Abs. 2 StGB erheblich vermindert.

Dieser Hilfsbeweisantrag ist in den Gründen des angefochtenen Urteils mit der Begründung zurückgewiesen worden, dass die Strafkammer, nachdem sie sich mit der einschlägigen Literatur (Langelüddeke, Gerichtliche Psychiatrie, und Ponsold, Lehrbuch der gerichtlichen Medizin) vertraut gemacht habe, auf Grund der Feststellungen in der Hauptverhandlung in der Lage gewesen sei, auch ohne Beiziehung eines Sachverständigen über die aufgeworfene Frage zu entscheiden. Es handle sich nämlich, so führt das Urteil näher aus, bei dem Angeklagten nicht um einen in hohem Lebensalter stehenden Menschen, also nicht um einen Greis. Er sei zur Zeit der ersten Tat vielmehr erst etwa 48 Jahre und im Zeitpunkt der letzten Tat erst 51 Jahre alt gewesen. Von einem geistigen oder körperlichen Abbau habe bei ihm in der Hauptverhandlung nichts festgestellt werden können. Im Gegenteil habe sich der Angeklagte, der Gemeinderat sei und aktiv am politischen Geschehen seiner Gemeinde teilnehme, geistig in jeder Weise geordnet und orientiert gezeigt. Die vom Angeklagten behaupteten Krankheitsmerkmale seien allenfalls als Symptome des Anfangsstadiums einer Arteriosklerose zu betrachten. Das Hemmungsvermögen des Angeklagten, der das Bild eines völlig normalen Menschen biete, sei daher durch eine Arteriosklerose keinesfalls erheblich beeinträchtigt worden.

Diese Ablehnung wird von der Revision mit Recht angegriffen. Nach § 244 Abs. 4 Satz 1 StPO kann ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Sachverständigen zwar regelmäßig auch dann abgelehnt werden, wenn das Gericht selbst die erforderliche Sachkunde besitzt. Hierbei genügt es, wenn die eigene Sachkunde zunächst nur bei einem oder mehreren der erkennenden Richter in dem erforderlichen Maß vorhanden gewesen ist (BGHSt 12, 18 = LM StPO § 244 Abs. 4 Nr. 11). Die Gründe des angefochtenen Urteils lassen aber nicht mit ausreichender Sicherheit erkennen, dass sich die Strafkammer die zur Entscheidung der Schuldfrage notwendige Sachkenntnis auch wirklich zutrauen durfte.

Die Anforderungen an das Maß der Sachkunde, über welches ein Richter verfügen muss, um ohne Hinzuziehung von Sachverständigen entscheiden zu können, richten sich nach Art und Schwierigkeitsgrad der zu klärenden Beweisfrage. So kann der Sachverständigenbeweis vor allem dann entbehrlich sein, wenn es wie im Regelfall bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit von Zeugen letzten Endes doch allein der Lebenserfahrung und der Menschenkenntnis des Richters überlassen bleiben muss, die Wahrheit zu finden (BGHSt 3, 27). Anders liegen die Dinge dagegen jedenfalls bei der Bewertung von krankheits- oder altersbedingten Abbauerscheinungen, durch welche die Zurechnungsfähigkeit des Täters in rechtserheblichem Umfang beeinflusst sein kann. Hier geht es um Fragen, die selbst von den auf diesem Gebiet tätigen Wissenschaftlern als schwierig bezeichnet werden (vgl. Langelüddeke, Gerichtliche Psychiatrie, 2. Aufl. 1959 S. 37, 324 ff.; Ponsold, Lehrbuch der gerichtlichen Medizin, 2. Aufl. 1957 S. 125). Hierbei liegt die Schwierigkeit offensichtlich weniger in der theoretischen Erfassung der typischen Merkmale eines geistigen oder charakterlichen Verfalls als in der konkreten Feststellung, ob und gegebenenfalls wie weit bei der zu beurteilenden Person ein Abbau wichtiger geistiger Funktionen eingetreten ist und in welchem Umfang diese Veränderungen sich möglicherweise auf das Einsichts- und Hemmungsvermögen ausgewirkt haben. Die Fähigkeit, solche Feststellungen zu treffen, vermag auch nicht allein schon durch ein sorgfältiges Studium der einschlägigen Fachliteratur erlangt zu werden; sie setzt vielmehr grundsätzlich medizinisch-psychiatrische Kenntnisse und Erfahrungen voraus.

Schwindelanfälle und Ohrensausen gehören nun gerade zu jenen Symptomen, die für eine arteriosklerotische Demenz kennzeichnend sein können (Langelüddeke aaO S. 325). Die Feststellung der Strafkammer, dass hierdurch allenfalls das Anfangsstadium einer Arteriosklerose angedeutet werde, entbehrt der näheren Begründung. Auch der auffällige Umstand, dass der bisher strafrechtlich nicht in Erscheinung getretene Angeklagte erstmalig im Alter von 48 Jahren Unzuchtshandlungen mit Kindern vorgenommen hat, hätte Anlass zu eingehenderer Erforschung seiner Geistesverfassung geben müssen, zumal die Möglichkeit einer vorzeitigen Arteriosklerose von der Wissenschaft durchaus anerkannt ist.

Aus den angegebenen Gründen begegnet die Annahme des Landgerichts, es besitze die für die Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten erforderliche Sachkunde selbst und es habe deshalb den Hilfsbeweisantrag ablehnen dürfen, durchgreifenden Bedenken.

II. Dieser Mangel führt zur Aufhebung des Urteils im ganzen. Wenn auch arteriosklerotisch bedingte Störungen der Verstandestätigkeit sowie des Willens-, Gefühls- und Trieblebens nur selten die Zurechnungsfähigkeit völlig aufheben (vgl. BGH Urt. v. 28. Februar 1956 – 1 StR 529/55; BGHSt 14, 30, 34), so lässt sich dies doch im vorliegenden Fall für die Zeit der Tatbegehung nicht von vornherein ganz ausschließen.

Die Verweisung an ein anderes Gericht beruht auf § 354 Abs. 2 StPO n.F.

FischerSeibertMai
HübnerPikart
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