§ 62 StPO: Keine Vereidigung wegen Ausschlagkraft bei für unrichtig gehaltener Aussage
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 155/61
- Datum
- 03.06.1961
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
In Verfahren, auf die § 62 StPO Anwendung findet, ist die Nichtbeeidigung von Zeugen der Regelfall; eine Vereidigung kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn der Richter sie wegen ausschlaggebender Bedeutung der Aussage oder zur Herbeiführung einer wahren Aussage für notwendig hält.
Ob einer Zeugenaussage „ausschlaggebende Bedeutung“ im Sinne des § 62 StPO zukommt, ist anhand der konkreten Sachlage des Einzelfalls zu beurteilen und unterliegt einem durch die Vorschrift eröffneten richterlichen Ermessensspielraum.
Hält der Tatrichter eine Zeugenaussage nach vorläufiger Würdigung für unrichtig, scheidet eine Vereidigung „wegen ausschlaggebender Bedeutung“ begrifflich aus.
Die Entscheidung über die Vereidigung nach § 62 StPO erfordert eine verfahrensbedingt vorläufige Bewertung des bisherigen Beweisergebnisses und stellt keine unzulässige vorweggenommene Beweiswürdigung dar.
Ein Angeklagter hat im Anwendungsbereich des § 62 StPO keinen Anspruch darauf, dass ein Entlastungszeuge vereidigt wird, nur weil Belastungszeugen vereidigt worden sind.
Rubrum
Vereidigung wegen ausschlaggebender Bedeutung kommt nicht in Betracht, wenn der Richter die Zeugenaussage für unrichtig hält.
BGH, Beschl. v. 3. Juni 1961 – 1 StR 155/61
Beschluss
In der Strafsache gegen den Kohlenhändler Markus P. aus █████, geboren am █████ 1897 in ████ (Kreis ████), wegen Verkehrsübertretung (§§ 1, 49 StVO),
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 3. Juni 1961
Tenor
Vereidigung wegen ausschlaggebender Bedeutung kommt nicht in Betracht, wenn der Richter die Zeugenaussage für unrichtig hält.
Gründe
I.
Das Amtsgericht hat den Angeklagten wegen Übertretung des § 1 StVO in Verbindung mit § 49 StVO zu einer Geldstrafe verurteilt. Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte, als er mit dem Kraftwagen eine Bundesstraße befuhr, bei einem Überholversuch den Verkehrsteilnehmer Schubert erheblich gefährdet und belästigt. Er fuhr für kurze Zeit links neben dem Fahrzeug ████████ einher, wobei sich sein seitlicher Abstand immer mehr, zuletzt auf ungefähr 30 bis 40 cm verringerte.
Der Amtsrichter hat seinen Feststellungen die eidlichen Aussagen der Zeugen Helmut und Luise ███ zugrunde gelegt. Nun hatte allerdings der Viehwärter Otto █████, der hinten im Wagen des Angeklagten saß, dessen Einlassung bestätigt, der Abstand zwischen den beiden Fahrzeugen habe über 1 m betragen. Diese Aussage erschien dem Gericht aber nicht glaubhaft, einmal zum Teil auf Grund der eigenen übrigen Angaben des Angeklagten, zum anderen, weil das Gericht davon ausging, dass der Angeklagte den Zeugen █████ informiert hatte, und dass dessen Aussage, wenn auch vielleicht nur unbewusst, durch den Angeklagten beeinflusst worden war. Der Tatrichter hatte █████ entgegen dem Antrag des Verteidigers, unter Berufung auf § 62 StPO unbeeidigt gelassen, weil diese Aussage weder von ausschlaggebender Bedeutung noch die Beeidigung des Zeugen zur Herbeiführung einer wahrheitsgemäßen Aussage notwendig sei.
Mit der Revision macht der Angeklagte unter anderem geltend, der Tatrichter habe den § 62 StPO verletzt.
Das Bayerische Oberste Landesgericht möchte die Revision als unbegründet verwerfen. Es vertritt bezüglich des § 62 StPO die Auffassung, dass eine Aussage nur dann von ausschlaggebender Bedeutung ist, wenn sie für die Entscheidung unentbehrlich ist, dagegen nicht, wenn zwar der Inhalt der Aussage, wäre er richtig, eine abweichende Entscheidung notwendig machen würde, das Gericht aber die Aussage für unrichtig hält. Das Revisionsgericht sieht sich indes an der beabsichtigten Entscheidung gehindert durch das Urteil des Oberlandesgerichts Neustadt vom 12. November 1958 (NJW 1959, 783 Nr. 20). Nach dessen Auffassung ist die Aussage eines Zeugen dann von ausschlaggebender Bedeutung, wenn sie – als Thema – die Beantwortung der Schuld- oder Strafrage bestimmt. Die Gesetzesworte: „wegen der ausschlaggebenden Bedeutung der Aussage“ beträfen das abstrakte Thema der Beweisaufnahme, nicht das konkrete Zeugnis und dessen Beweiswert in der Beweiswürdigung.
Das Bayerische Oberste Landesgericht möchte dem nicht folgen und hat daher die Sache dem Bundesgerichtshof vorgelegt.
II.
Das vorlegende Gericht meint, es würde der Revision wegen Verletzung des § 62 StPO stattgeben müssen, wenn der Auslegung der Vorschrift durch das OLG Neustadt zu folgen wäre. Der Bundesgerichtshof legt diese Meinung des vorlegenden Revisionsgerichts zugrunde und bejaht hiernach die Vorlegungsvoraussetzungen des § 121 Abs. 2 GVG (vgl. BGHSt 15, 83, 85).
Zwar ließe sich auch die Meinung vertreten, dass die Revision in jedem Falle verworfen werden müsste, weil der Tatrichter bei einer Aussage, von der er meinte, dass sie nicht von ausschlaggebender Bedeutung sei, von der er das aber bei richtiger Gesetzesauslegung hätte annehmen müssen, immer noch nach seinem Ermessen zu entscheiden habe, ob er den Zeugen vereidigen solle. Im Ergebnis würde diese Meinung dazu führen, dass in Verfahren, die Übertretungen oder Privatklagesachen betreffen, die Revision abgesehen von den Fällen des unbedingten Vereidigungsverbots niemals darauf gestützt werden könnte, dass ein Zeuge vereidigt oder nicht vereidigt worden sei. Der erkennende Senat könnte aber das vorlegende Gericht nicht binden, diese Auffassung seiner Entscheidung zugrunde zu legen. Zudem würde sich die vorstehende Frage gedanklich erst stellen, nachdem feststeht, dass der Tatrichter eine Aussage, von der er bei richtiger Gesetzesauslegung hätte annehmen sollen, dass sie von ausschlaggebender Bedeutung sei, rechtsirrig anders beurteilt hat. Die Vorlegungsvoraussetzungen können deshalb auch nicht auf Grund der vorstehenden Überlegungen verneint werden.
In der streitigen Rechtsfrage ist der Bundesgerichtshof in Übereinstimmung mit dem Generalbundesanwalt im Ergebnis dem Bayerischen Obersten Landesgericht beigetreten. Nach der Auslegung des § 61 Nr. 3 StPO durch den früheren 3. und den 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs (NJW 1952, S. 74 Nr. 30; S. 151 Nr. 24) kommt es im Rahmen dieser Bestimmung für die Wesentlichkeit einer Aussage allerdings allein auf deren Inhalt und nicht auf ihren Beweiswert an. Ob diese Auslegung auch weiterhin als richtig anerkannt werden soll, kann unentschieden bleiben, auch wenn das Oberlandesgericht Neustadt glaubt, diese Auffassung zur Stütze seiner Rechtsmeinung verwenden zu können, und meint, was für den Begriff der „wesentlichen Bedeutung“ gelte, müsse „erst recht“ für den der „ausschlaggebenden Bedeutung“ der Aussage im Sinne des § 62 StPO Geltung haben. Dieser Schluss erscheint schon bedenklich wegen des erheblich voneinander abweichenden Wortlauts der beiden Vorschriften (§ 61 Nr. 3: „keine wesentliche Bedeutung“; „keine wesentliche Aussage zu erwarten“; § 62: „wegen der ausschlaggebenden Bedeutung der Aussage oder zur Herbeiführung einer wahren Aussage“). Entscheidend ist aber, dass die beiden Bestimmungen jeweils in einen ganz anderen Zusammenhang stehen. Der § 61 Nr. 3 StPO betrifft eine der eng begrenzten Ausnahmen vom Grundsatz der Zeugenvereidigung des § 59 Satz 1 StPO (BGHSt 1, S. 8, 10). Der § 62 StPO trifft dagegen für die Verfahren wegen einer Übertretung und für Privatklagesachen eine Regelung, die von § 59 Satz 1 StPO bewusst abweicht und den § 61 Nr. 3 StPO ausschaltet. Um zu vermeiden, dass in Verfahren von allgemein geringerer Bedeutung viele Eide geschworen werden und der Eid dadurch entwertet wird, wurde für geringfügige Strafverfahren dieser Art durch § 62 StPO die Nichtbeeidigung von Zeugen zur Regel und ihre Vereidigung zur Ausnahme gemacht (BGHSt 10, 109, 112). Im Gegensatz zu der Gestaltung des jetzigen § 61 Nr. 3 StPO (vgl. den früheren § 61 Nr. 5 und dazu BGHSt 1, 8, 11 sowie Eb. Schmidt, Anm. 8, S. 148 zu § 61 StPO) ist § 62 StPO durch das Vereinheitlichungsgesetz vom 12. September 1950 (BGBl. I, 455) nicht nur beibehalten worden. Vielmehr kommt in der Neufassung das Bestreben des Gesetzgebers, in diesem Bereich möglichst ohne Zeugeneide auszukommen, in noch verstärktem Maße zum Ausdruck. Denn während der § 62 der früheren Fassung (Ges. v. 24. November 1933, RGBl. I, 1008, 1009) für den ersten Ausnahmefall einen besonderen Grad der Bedeutung nicht vorsah („mit Rücksicht auf die Bedeutung der Aussage“), wird jetzt von der „ausschlaggebenden Bedeutung der Aussage“ gesprochen. Das schon erwähnte Urteil des Senats BGHSt 1, S. 8, 11/12, auf das sich das OLG Neustadt in diesem Zusammenhang beruft, befasst sich entscheidend nur mit der Auslegung des § 61 Nr. 3 StPO, insbesondere des Begriffs „keine wesentliche Bedeutung“. Nur zum Zweck der Begriffsabgrenzung wurde dort auch § 62 StPO („ausschlaggebende Bedeutung“) vergleichend mit herangezogen. Nach alledem gibt die Gestaltung des § 61 Nr. 3 StPO für die Auslegung des § 62 StPO im Sinne des Oberlandesgerichts Neustadt nichts her.
Der – nicht sehr glücklich gefasste – § 62 StPO ist vielmehr im Wesentlichen aus sich selbst heraus zu deuten. Hierbei gilt folgendes: Wenn der Richter den oder die Zeugen vernommen hat, so wird er von Amts wegen oder auch durch entsprechende Anträge der Beteiligten vor die Frage gestellt, ob nach dem Grundsatz des § 62 StPO von einer Vereidigung abzusehen oder ob der eine oder andere Zeuge ausnahmsweise zu vereidigen ist. Vereidigen darf er nur, wenn er es wegen der ausschlaggebenden Bedeutung der betreffenden Zeugenaussage oder zur Herbeiführung einer wahren Aussage für notwendig hält (ebenso: § 49 Abs. 1 Satz 1 dGG).
Ob einer Aussage ausschlaggebende Bedeutung zukommt, lässt sich nicht allgemein begrifflich, sondern nur von Fall zu Fall im Hinblick auf die jeweilige Sachlage entscheiden. Jedenfalls soll dem Tatrichter durch diese Ausnahmeregelung die Möglichkeit gegeben werden, die überzeugende Kraft seiner anschließenden Sachentscheidung (sei es einer Verurteilung oder eines Freispruchs) durch die Beeidigung eines Zeugen zu verstärken, dessen Aussage nach Auffassung des Richters den Ausschlag zu geben versprach (vgl. auch Jonas-Pohle, 18. Aufl., Anm. I 2 a zu dem insoweit ähnlich lautenden, zur gleichen Zeit wie § 62 StPO neu gefassten § 391 ZPO). Bei dieser im Rahmen der Beeidigungsfrage vorzunehmenden Prüfung kommt es naturgemäß zunächst einmal auf den objektiven Inhalt der Aussage an. Erachtet das Gericht die Aussage schon ihrem Inhalt nach nicht für ausschlaggebend, weil sie nicht das Zünglein an der Waage bilden könnte, so scheidet der erste Ausnahmefall ohne weiteres aus (Eb. Schmidt, Anm. II 1 zu § 62 StPO). Es kann dann allenfalls der zweite Beeidigungsgrund in Erwägung gezogen werden, z. B. dann, wenn der Richter der Überzeugung ist, dass der Zeuge Erhebliches verschwiegen hat, dies aber unter Eideszwang bekunden wird (vgl. auch OLG Schleswig, SchlHA 1957, 313). Eine Vereidigung aus diesem Grund wird der Richter allerdings selten für notwendig erachten, weil schon die uneidliche Falschaussage unter Strafdrohung steht (§ 153 StGB) und der Zeuge hierüber nach § 57 StPO belehrt sein wird (vgl. auch Schröder, ZZP Bd. 64, 216 ff.).
Konnte dagegen der Inhalt der Zeugenaussage nach der Auffassung des Richters von ausschlaggebender Bedeutung sein, so hat er zu prüfen, ob ihm aus diesem Grund die Vereidigung notwendig erscheint, oder ob er dennoch von seinem Ermessen im Sinne einer Nichtvereidigung Gebrauch machen will (BGHSt 10, 109, 112). Hierbei ist notwendigerweise auch der Wahrheitsgehalt der Aussage mit in Rechnung zu stellen. Die beiden in § 62 StPO aufgeführten Ausnahmetatbestände bilden keine Gegensätze (Jonas-Pohle, aaO zu § 391 ZPO). Der Gesetzgeber hat, was das Oberlandesgericht Neustadt außer Acht lässt, durch die Betonung weitgehenden richterlichen Ermessens („für notwendig hält“) in die Vorschrift einen subjektiven Bewertungsmaßstab hineingetragen (vgl. auch Wieczorek B I a, S. 983 zu § 391 ZPO). Der Tatrichter wird z. B. trotz ausschlaggebender Bedeutung der Aussage von einer Vereidigung absehen können, wenn es sich um den einzigen Tatzeugen handelt, gegen dessen Wahrhaftigkeit keine Bedenken bestehen, wenn weitere sachliche Beweismittel fehlen und der Richter dem Zeugen auch ohne Eid glauben will (BGHSt 10, 113). Ist dagegen der Richter (meist ist es der Einzelrichter) im Rahmen seiner naturgemäß vorläufigen Würdigung der Ansicht, dass die Aussage des Zeugen unrichtig ist (mag er nach tatrichterlicher Auffassung bewusst oder unbewusst die Unwahrheit gesagt haben; RGSt 72, 155, 157), so kann sich für das Gericht die Frage der Notwendigkeit einer Beeidigung aus dem Gesichtspunkt der „ausschlaggebenden Bedeutung“ begrifflicherweise gar nicht stellen. Erkennbar wollte der Gesetzgeber im Bereich dieser Bagatellstrafsachen dem Richter nicht ansinnen, eine Aussage, die er für falsch hält, als ausschlaggebend anzusehen und deshalb zu beeidigen und damit möglicherweise die Zahl der Meineide oder jedenfalls der Strafanzeigen wegen Meineids zu vermehren (vgl. BGHSt 10, 65, 70; Eb. Schmidt Anm. II 1 zu § 62 StPO; Kohlhaas und Schmitt, NJW 1959, 1190 und 1454). Um eine vorweggenommene Beweiswürdigung handelt es sich bei der Prüfung der Beeidigungsfrage nicht, sondern um eine durch die Verfahrenslage gebotene vorläufige Würdigung bereits erhobener Beweise.
Der im Vorstehenden dargelegte Sinn des § 62 StPO wird von vielen Verteidigern verkannt. Ist in Verfahren dieser Art ein Angeklagter verurteilt, so pflegt er fast immer mit seiner Revision zu rügen, der Tatrichter habe nur die Belastungszeugen vereidigt, die Entlastungszeugen dagegen zu Unrecht unvereidigt gelassen. Wie aber das Bayerische Oberste Landesgericht in seinem Urteil vom 4. September 1957 (RReg. 1 St 591/1957) zutreffend ausführt, hat der Angeklagte im Geltungsbereich des § 62 StPO „keinen Anspruch darauf, dass das Gericht einem Entlastungszeugen entweder Glauben schenkt oder ihn vereidigt“.
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