Revision verworfen: Sitzungsstaatsanwalt als Zeuge und Bestätigung der Mordverurteilung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 155/60
- Datum
- 03.05.1960
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Sitzungsstaatsanwalt darf zwar in Gegenwart eines anderen Staatsanwalts als Zeuge vernommen werden; er darf danach in derselben Hauptverhandlung nicht wieder die Anklagevertretung übernehmen, es sei denn, die Vernehmung betrifft nur rein technische Vorgänge und durch Zuziehung eines weiteren Beamten ist Unbefangenheit gewährleistet.
Die Fortführung der Sitzungsvertretung durch einen zuvor vernommenen Staatsanwalt stellt einen Verfahrensverstoß dar, der als relativer Revisionsgrund nach § 337 StPO zu beurteilen ist; eine Aufhebung des Urteils kommt nur in Betracht, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Urteil auf diesem Verstoß beruht.
Ein Verfahrensmangel entfaltet keine aufhebende Wirkung, wenn aus den Urteilsgründen ersichtlich ist, dass das Gericht seine Entscheidung auf andere, unabhängige Beweisergebnisse gestützt hat und eine Beeinflussung des Gerichts durch den Staatsanwalt ausgeschlossen werden kann.
Revisionen, die sich in unzulässigen Angriffen auf die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung erschöpfen, sind unbegründet und führen nicht zur Aufhebung des Urteils.
Vorinstanzen
Schwurgericht bei dem Landgericht Heidelberg, 27. November 1959
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Bäckergesellen Wilhelm Heinrich ███ aus █████████, geboren am ████ in ███████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Mordes
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. Mai 1960, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Fischer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der ███████████████████, Justizangestellter als ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Heidelberg vom 27. November 1959 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Mordes – Tötung seiner früheren Geliebten Sofie █████ aus niedrigen Beweggründen – zu lebenslangem Zuchthaus verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf Lebenszeit aberkannt.
Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften und des sachlichen Rechts rügt, kann keinen Erfolg haben.
1.) Verfahrensrügen:
a) Zu Beginn der dreitägigen Hauptverhandlung vor dem Schwurgericht hatte Oberstaatsanwalt Dr. ██████ das Amt des Sitzungsstaatsanwalts übernommen. Am Abend des 1. Verhandlungstages wurde er als Zeuge vernommen und vereidigt. Nach seiner Vernehmung, während deren für ihn ein anderer Beamter der Staatsanwaltschaft als Anklagevertreter eintrat, nahm Dr. █████ für die weitere Hauptverhandlung bis zum Schluss die ██████████████ des Sitzungsstaatsanwalts wieder wahr. Die Revision beanstandet an sich mit Recht dieses Verfahren.
Mit der in der Strafprozeßordnung nicht ausdrücklich geregelten Frage, ob der Sitzungsstaatsanwalt als Zeuge vernommen werden und nach Abschluss der Vernehmung in derselben Hauptverhandlung wieder sein Amt als Anklagevertreter aufnehmen kann, hat sich das Reichsgericht wiederholt befasst. Es hat – von der vereinzelt gebliebenen Entscheidung 2 D 1021/23 vom 25. Februar 1924 (JW 1924, 1761 Nr. 7) abgesehen – ausgesprochen, dass der Sitzungsstaatsanwalt zwar in Gegenwart eines anderen Staatsanwalts als Beamten der Staatsanwaltschaft als Zeuge vernommen werden könne, danach jedoch nicht mehr die Aufgaben des Anklagevertreters wahrnehmen dürfe (vgl. u.a. RGSt 29, 236; JW 1925, 1403 Nr. 6; 1933, 523 Nr. 17; GA 67, 436; 71, 92; Das Recht 1926, 225 Nr. 717). Die weitere Sitzungstätigkeit des Staatsanwalts erachtet das Reichsgericht als mit der Rechtsstellung der Staatsanwaltschaft im Strafverfahren unvereinbar; es sei, führt das Reichsgericht in der grundlegenden Entscheidung RGSt 29, 236 hierzu aus, namentlich undenkbar, dass der als Zeuge vernommene Staatsanwalt unbefangen prüfen könne, welche Anträge auf Vorhalte oder Gegenüberstellungen zu stellen seien, wenn Widersprüche zwischen den Aussagen der vernommenen Zeugen hervorträten; außerdem sei er unmöglich in der Lage, in seinen Schlussausführungen in objektiver, unbefangener Weise die Glaubwürdigkeit der Zeugen und das Gewicht ihrer Aussagen zu erörtern, wenn seine eigene Person und seine eigenen Aussagen in Frage stünden.
Dieser Rechtsansicht ist das Schrifttum überwiegend beigetreten (u.a. Löwe-Rosenberg, 20. Aufl., Anm. 10 Abs. 2 vor § 48 und Anm. 5 Abs. 3 zu § 226 StPO; Eb. Schmidt, Lehrkommentar, Anm. 7 vor § 48 StPO; KMR, Anm. 4 b vor § 48 StPO; Peters, Strafprozeß 1952, S. 267; Henkel, Strafverfahrensrecht 1954, S. 252; Alsberg-Nüse, Der Beweisantrag im Strafprozeß, 2. Aufl., S. 198 Fußnote 11; a.M., soweit ersichtlich, nur Bennecke-Beling, Lehrbuch des deutschen Strafprozeßrechts, 1900, S. 343; Gerland, Der deutsche Strafprozeß, 1927, S. 196; Beling, Deutsches Reichsstrafprozeßrecht, 1928, S. 296). Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat sich ihr in der von Dallinger in MDR 1957, S. 16/17 auszugsweise wiedergegebenen Entscheidung 3 StR 148/56 vom 7. Juni 1956 ebenfalls angeschlossen; allerdings war in dem dort entschiedenen Falle der Sitzungsstaatsanwalt erst nach Stellung seiner Anträge, Schluss der Beweisaufnahme und Wiederaufnahme der Verhandlung als Zeuge vernommen worden und dann nicht mehr als Anklagevertreter aufgetreten, ein Verfahren, das nur aus diesem Grunde von dem 3. Strafsenat nicht beanstandet worden ist. Ebenso hat sich der frühere 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in einem Beschluss, der in der erstinstanzlichen Strafsache StE 1/52 im Laufe der Hauptverhandlung erlassen wurde, im Grundsatz zu der Rechtsansicht des Reichsgerichts bekannt; er hat die weitere Anklagevertretung durch den Sitzungsstaatsanwalt nur ausnahmsweise für zulässig erklärt, nämlich für den Fall, dass der Staatsanwalt bloß über einen rein technischen, mit seiner Tätigkeit als Sachbearbeiter der Staatsanwaltschaft notwendigerweise verbundenen Vorgang vernommen und durch Zuziehung eines weiteren Beamten der Staatsanwaltschaft Vorsorge dafür getroffen wird, dass er die von ihm bekundeten Vorgänge nicht als Vertreter der Staatsanwaltschaft würdigen muss (vgl. KMR, Anm. 4 b vor § 48 StPO).
Auch der erkennende Senat sieht keinen Anlass, von der Rechtsprechung des Reichsgerichts abzugehen; er hält an ihr mit der aus der vorerwähnten Entscheidung sich ergebenden Einschränkung fest.
Im vorliegenden Falle war es hiernach unzulässig, dass Oberstaatsanwalt Dr. ██████ nach seiner Zeugenvernehmung wieder das Amt des █████████████████ übernahm und es bis zum Schluss der Verhandlung beibehielt. Bei diesem Verfahrensverstoß handelt es sich jedoch nicht um einen unbedingten Revisionsgrund im Sinne des § 338 StPO, sondern nur um einen solchen nach § 337 StPO (vgl. die oben angeführten Entscheidungen des Reichsgerichts und Fundstellen des Schrifttums, soweit in ihnen die weitere Wahrnehmung des Sitzungsdienstes durch den als Zeuge vernommenen Staatsanwalt für unzulässig erachtet wird). Dem Verstoß könnte daher eine durchgreifende Wirkung nur dann zukommen, wenn die Möglichkeit nicht auszuschließen wäre, dass das Urteil auf ihm beruht. Dies ist jedoch bei der besonderen Sachgestaltung mit Sicherheit zu verneinen. Anlass zur Vernehmung des Oberstaatsanwalts Dr. █████ als Zeugen war der Umstand, dass er den Beschwerdeführer im Ermittlungsverfahren als Beschuldigten gehört hatte und dass ████ seine vor der Kriminalpolizei, dem Haftrichter, dem Ermittlungsrichter, dem Oberstaatsanwalt und dem Untersuchungsrichter abgelegten Geständnisse in der Hauptverhandlung u.a. mit der Begründung widerrief, die Kriminalbeamten und der Oberstaatsanwalt hätten ihm alles vorgeredet und gegenüber dem Untersuchungsrichter habe er seine früheren Aussagen nicht „umwerfen“ wollen. Dies ergibt sich aus den Urteilsgründen. Sie ergeben weiterhin zweifelsfrei – dass der Sitzungsniederschrift insoweit nichts entnommen werden kann, ist entgegen der Meinung der Revision ohne Bedeutung –, dass Dr. █████ nicht über den Inhalt, sondern bloß über das „Zustandekommen“ der von ███████ vor ihm erstatteten Aussage vernommen worden ist; ferner, dass der Angeklagte auf ausdrückliches Befragen die Bekundung Dr. ██████ als richtig bestätigt hat, er ████████ habe nach entsprechender Belehrung und Vorhalt des Ermittlungsergebnisses seine damaligen Angaben frei, fließend, ohne Vorhalt und zusammenhängend gemacht.
Nach den Urteilsgründen (§ 22 U.A.) hat das Schwurgericht diese Bestätigung des Angeklagten für glaubwürdig befunden und nur sie, nicht auch die von Dr. ██████ erstattete Aussage, für die Urteilsfindung verwertet. Das allein könnte allerdings ein Beruhen des Urteils auf dem in Frage stehenden Verfahrensmangel noch nicht ausschließen. Es muss vielmehr auch auszuschließen sein, dass die Zeugenvernehmung des Oberstaatsanwalts Dr. ██ seine spätere Tätigkeit als Vertreter der Anklage, insbesondere seinen Schlussvortrag, in einem solchen Maße beeinflusst hat, dass auch die Beeinflussung des Gerichts bei der Urteilsfindung im Bereich der Möglichkeit liegt (vgl. RG JW 1933, 523 Nr. 17; Alsberg-Nüse aaO). Für eine solche Wirkung der Zeugenvernehmung Dr. ██████ spricht jedoch nicht das geringste: Nachdem der Angeklagte selbst die Bekundungen des Oberstaatsanwalts im unmittelbaren Anschluss an dessen Vernehmung als richtig bestätigt hatte, ist schlechterdings kein Grund ersichtlich, welcher dem Oberstaatsanwalt Dr. ██████ im weiteren Verlaufe der Verhandlung, vor allem bei seinem Schlussvortrag, Anlass gegeben haben könnte, auf seine – wie erwähnt, nur auf das „Zustandekommen“ der Vernehmung des Angeklagten durch ihn beschränkte – Zeugenaussage zurückzukommen, oder aus welchem Grunde er sonst durch die vorausgegangene Zeugenvernehmung in der Wahrnehmung der Sitzungstätigkeit zuungunsten des Angeklagten beeinflusst gewesen sein sollte. Im Übrigen ist aus den Feststellungen und der Beweiswürdigung im Urteil zweifelsfrei zu schließen, dass auch eine etwaige derartige Beeinflussung des Oberstaatsanwalts keine Wirkungen auf das Schwurgericht und seine Urteilsfindung gehabt haben könnte.
b) Was die Revision als Verletzung des § 261 StPO rügt (Ziff. II der Rechtfertigungsschrift), betrifft in Wahrheit das sachliche Recht.
c) Die Aufklärungsrüge (Ziff. III der Rechtfertigungsschrift) entspricht nicht den Erfordernissen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO und ist daher unzulässig; im Übrigen wäre sie auch sachlich nicht gerechtfertigt.
2.) Sachbeschwerde:
Sie ist offensichtlich unbegründet. Das Schwurgericht hat mit ausführlicher, sorgfältiger Begründung rechtlich bedenkenfrei dargetan, dass der Beschwerdeführer seine frühere Geliebte Sofie █████ vorsätzlich getötet und dabei aus niedrigen Beweggründen gehandelt hat. Was die Revision demgegenüber – auch in Ziff. II der Rechtfertigungsschrift – ausführt, erschöpft sich in unzulässigen Angriffen gegen die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung.
Da auch der Strafausspruch nicht beanstandet werden kann, ist die Revision nach alledem als unbegründet zu verwerfen.
| Geier | Seibert | Fischer | |||
| Peetz | Dr. Willms |