Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Diebstahl, gemeinschädliche Sachbeschädigung (§304 StGB) und Betrug

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 155/57
Datum
10.12.1956
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Diebstahls (§242 StGB), gemeinschädlicher Sachbeschädigung (§304 StGB) und Betrugs (§263 StGB) verurteilt; seine Revision wurde verworfen. Er beanstandete u. a. die Vernehmung des Amtsarztes und die Nichtanordnung einer Anstaltsbeobachtung. Der BGH hielt die Vernehmung des fachlich qualifizierten Amtsarztes sowie die Feststellungen zur Verantwortlichkeit nach §51 StGB für zulässig. Öffentlich zugängliche Bibliotheken seien als öffentliche Sammlungen im Sinne des §304 StGB anzusehen; die Beschädigung minderte die wissenschaftliche Brauchbarkeit.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine öffentlich zugängliche Bibliothek ist eine "öffentliche Sammlung" im Sinne des § 304 StGB, wenn der Benutzerkreis nicht von vornherein eng begrenzt ist und der Zutritt bei Erfüllung der Zulassungsbedingungen grundsätzlich jedermann gewährt wird; eine Benutzungsordnung entzieht die Sammlung diese Eigenschaft nicht.

2

Zur Annahme einer gemeinschädlichen Sachbeschädigung genügt, dass die Handlung die für die Wissenschaft relevante Brauchbarkeit der Werke zumindest erheblich mindert.

3

Die Vernehmung des Amtsarztes als Sachverständigen ist nicht unzulässig, wenn seine fachliche Sachkunde feststeht; ein weiterer Gutachter ist nur unter den Voraussetzungen des § 244 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 StPO anzuordnen.

4

Die Prüfung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit nach § 51 StGB hat sich an den Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen zu orientieren; bei Übereinstimmung der Kammer mit dem Gutachten ist der Schuldspruch insoweit nicht zu beanstanden.

Vorinstanzen

Landgericht München, 10. Dezember 1956

Rubrum

In der Strafsache gegen den Schriftsteller Herbert ███ aus ██, geboren █████████ 1909 in ████████, wegen Diebstahls u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 31. Mai 1957, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Horcher als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter, ████████████████████ als Vertreter der ███████████████████, Justizangestellter ██

Leitsatz

Für das Nachschlagewerk: Für die Amtliche Sammlung:

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München vom 10. Dezember 1956 wird verworfen. Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Revision des wegen Diebstahls (§ 242 StGB) in Tateinheit mit gemeinschädlicher Sachbeschädigung (§ 304 StGB) und wegen Betruges (§ 263 StGB) verurteilten Angeklagten bleibt erfolglos.

I. Verfahrensrüge: Der Angeklagte kannte vor der Hauptverhandlung den Amtsarzt, der ihn auf seinen Geisteszustand untersucht, für voll zurechnungsfähig befunden und seine Beobachtung in einer Anstalt (§ 81 StPO) für unnötig erklärt hatte, als befangen ab; weil er eine Äußerung des Sachverständigen über seine (des Angeklagten) wissenschaftliche Befähigung als unsachlich und die Untersuchung als unzulänglich empfand. Zugleich beantragte er die Begutachtung durch einen Facharzt auf Grund der Beobachtung in einer Anstalt. In der Hauptverhandlung wiederholte er das Ablehnungsgesuch und den Beweisantrag. Das Landgericht erklärte durch verkündeten Beschluss die Ablehnung für unbegründet und vernahm den Amtsarzt als Sachverständigen; den Antrag des Angeklagten auf Einweisung zur Anstaltsbeobachtung und Begutachtung durch einen Facharzt beschied es nicht besonders.

Die Revision rügt die Verfahrensverstöße, dass diesem Beweisantrag nicht stattgegeben wurde. Die Rüge ist unbegründet. Da die nicht Gegenstand einer Verfahrensrüge gemachte Verwerfung des Ablehnungsgesuchs rechtskräftig ist, steht fest, dass die Vernehmung des Amtsarztes als Sachverständigen zulässig war. Einen weiteren Gutachter brauchte die Strafkammer jedoch nur unter den Voraussetzungen des § 244 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 StPO zu hören. Diese treffen nicht zu.

Die Sachkunde des Amtsarztes ist nach den Urteilsfeststellungen nicht zweifelhaft. Er ist psychiatrisch ausgebildet und verfügt über praktische Erfahrung. Seinen Erkenntnismitteln gegenüber ist die Anstaltsbeobachtung für sich allein kein überlegenes Forschungsmittel (BGHSt 8, 76). Das Vorliegen der übrigen Voraussetzungen der erwähnten Vorschrift behauptet die Revision selbst nicht.

II. Sachrüge: Der Schuldspuch ist nicht zu beanstanden. Das Landgericht hat die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Angeklagten (§ 51 Abs. 1 und 2 StGB) geprüft und in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen bejaht. Ein Rechtsirrtum tritt dabei nicht hervor, insbesondere bei Berücksichtigung des Beweggrundes des Angeklagten zur Tat.

Den Tatbestand der gemeinschädlichen Sachbeschädigung (§ 304 StGB) hat das Landgericht rechtlich einwandfrei festgestellt. Der Angeklagte stahl in zwei Landesbibliotheken und in einer Universitätsbibliothek aus wissenschaftlichen Werken alte Stiche durch Herausschneiden der Blätter. Staats- und Universitätsbibliotheken sind öffentliche Sammlungen im Sinne des § 304 StGB. Dafür ist allerdings nicht entscheidend, dass sie im Eigentum der öffentlichen Hand stehen (RGSt 66, 203, 204). Öffentlich im Sinne dieser Vorschrift ist eine Sammlung vielmehr dann, wenn sie allgemein zugänglich ist, wenn also grundsätzlich jedermann zu ihr Zutritt hat. Mit gleicher oder doch ähnlicher Bedeutung ist das Wort auch sonst in § 304 StGB gebraucht. Das entspricht dem Grundgedanken dieser Vorschrift. Danach stehen die dort genannten Gegenstände unter einem gegenüber der allgemein für die Sachbeschädigung angedrohten Strafe (§ 303 StGB) erhöhten Strafschutz nicht nur aus dem Grunde, weil sie oft von hohem Wert und mitunter schwer oder überhaupt nicht zu ersetzen sind, sondern gerade auch deswegen, weil sie nach ihrer Zweckbestimmung allgemein zugänglich sein müssen und deshalb erhöhter Gefahr der Zerstörung oder Beschädigung ausgesetzt sind (RGSt 58, 346, 347 f.; Denkschrift zu dem Entw. eines StGB von 1919 zu § 358 S. 299; Begründung zu § 295 des Amtl. Entw. eines AllgDStGB 1925; vgl. § 269 Abs. 2 des Entw. eines DStGB 1936/37; vgl. auch § 30 Abs. 3 RPresseG). Dass die Benutzung einer öffentlichen Bücherei, wie es der Regel entsprechen wird, von einer Erlaubnis oder sonst von Bedingungen abhängig ist und der Benutzer sich einer Anstaltsordnung unterwerfen muss, nimmt der Bibliothek nicht die Eigenschaft als öffentliche Sammlung. Wird nur der Kreis der Benutzer nicht von vornherein begrenzt, z. B. auf bestimmte Personen, auf die Angehörigen einer Behörde (wie etwa bei einer Gerichtsbücherei) oder auf sonst eine durch gemeinsame Merkmale verbundene engere Personengruppe; bleibt vielmehr unbestimmt, welche und wieviel Personen zur Benutzung zugelassen werden und wird der Zutritt zu der Bücherei bei Erfüllung der Zulassungsbedingungen regelmäßig gewährt, so ist sie allgemein zugänglich und daher öffentlich (vgl. Begr. zu § 269 Abs. 2 des Entw. 1936/37).

Da die betroffenen Bibliotheken, wie sich gerade auch aus der dem Angeklagten erteilten Benutzungserlaubnis ergibt, in diesem Sinne öffentliche Sammlungen sind und der Angeklagte die Bücher in einer Art beschädigt hat, dass sie für die Wissenschaft, wenn nicht unbrauchbar, so doch minder tauglich geworden sind, hat das Landgericht den § 304 StGB zu Recht angewendet.

Die Annahme von Tateinheit zwischen Diebstahl und gemeinschädlicher Sachbeschädigung ist rechtlich nicht zu beanstanden, ebensowenig die Verurteilung wegen Betrugs. Auch gegen den Strafausspruch bestehen, insbesondere unter dem Gesichtspunkt des § 27b StGB, keine durchgreifenden Bedenken (BGH LM Nr. 1 zu § 27b StGB). Daher ist die Revision zu verwerfen.

MantelDr. PeetzHübner
Dr. HorcherDr. Hengsberger
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