Treffer
BGH Urteil

Revisionen in Bauunfallstrafverfahren: Bauleitungspflichten und Vorhersehbarkeit

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 15/55
Datum
15.04.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten wurden wegen fahrlässiger Tötung, fahrlässiger Körperverletzung und Baugefährdung verurteilt. Ein Angeklagter hatte die Betonmischung verändert und seine Aufsichtspflichten verletzt; seine Revision wird verworfen. Die Revision eines Mitangeklagten wird aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen, weil die Vorhersehbarkeit der Folgen unzureichend geklärt ist. Das Gericht bestätigt, dass § 330 StGB auch fahrlässig erfüllt werden kann.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wer sich nicht auf die planende Tätigkeit beschränkt, sondern die Ausführung überwacht, kann als Bauleiter i.S.d. § 330 StGB verantwortlich sein.

2

Das Vergehen des § 330 StGB kann auch fahrlässig begangen werden.

3

Wer technische Entscheidungen trifft oder Ausführungsanweisungen gibt, die erkennbar die Baustandsicherheit betreffen, verletzt Sorgfaltspflichten und haftet bei hieraus folgender Schädigung.

4

Bei fahrlässigen Delikten ist die Vorhersehbarkeit der schädlichen Folgen entscheidungserheblich; unzureichende Feststellungen zur Vorhersehbarkeit rechtfertigen Aufhebung und Zurückverweisung.

Vorinstanzen

Landgericht Freiburg, 16. Dezember 1953

Rubrum

In der Strafsache gegen

1.) den ███████████ ██████ ██████ aus ██████, geboren in ███████, 2.) den ██████████████ ██ in Bad ███, geboren am ███,

wegen fahrlässiger Tötung u. a.

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. April 1955, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender, Bundesrichter Lantel, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Dr. Manzen, Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt Dr. Kohlhaas in der Verhandlung, Amtsgerichtsrat Schumacher bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

1.) Die Revision des Angeklagten ██ gegen das Urteil des Landgerichts in Freiburg vom 16. Dezember 1953 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

2.) Auf die Revision des Angeklagten ██████ wird das bezeichnete Urteil, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten dieses Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagten ████ und GC__> wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung und Baugefährdung zu je vier Monaten Gefängnis verurteilt.

Die Beschwerdeführer rügen die Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts.

Das Rechtsmittel des Angeklagten BC__ hat keinen Erfolg; die Revision des Beschwerdeführers ██████ ist begründet.

Der Tankstellenbesitzer ██ █████████████ den Umbau seiner Tankstelle in ███ zu einer Großtankstelle. Es sollte eine moderne, in Stahlbeton auszuführende Anlage mit einem großen auf Säulen ruhenden Dach über den Zapfstellen errichtet werden. ███ beauftragte den Angeklagten ███ mit der Fertigung der Pläne, die er als „Architekt und Bauleiter“ unterzeichnete und der Baupolizeibehörde zur Genehmigung einreichte. Der Beschwerdeführer ██████, der eine Zimmermannsausbildung hatte und über keine ausreichenden theoretischen Kenntnisse und praktischen Erfahrungen im Stahlbetonbau verfügte, zog den früheren Mitangeklagten ███████ als Fachmann für statische Fragen heran. Die Ausführung der Stahlbetonarbeiten wurde dem Beschwerdeführer GC__> übertragen, der lange Jahre bei einer Firma im Stahlbetonbau gearbeitet und größere Bauten einwandfrei ausgeführt hatte. Im März 1952 wurde mit der Eisenarmierung begonnen. Die Bewehrungspläne hierfür (das sind Pläne, aus denen ersichtlich ist, in welcher Anzahl, Stärke und Biegung die Eisen an den einzelnen Stellen zu verlegen sind) hatte GC__> angefertigt. Die Armierungseisen wurden in der Hauptsache von dem früheren Mitangeklagten █████ und dem Vorarbeiter ████████, die beide bei der Firma ███ beschäftigt waren, an Hand der Bewehrungspläne verlegt.

Das Betonieren der Säulen und Decke erfolgte am 18. April 1952. Infolge verschiedener Fehler, die unten erörtert werden, knickte während der Ausführung von Bauarbeiten das Bauwerk zusammen. Dadurch wurde ein Tankwagenfahrer getötet und der Arbeiter █████ schwer verletzt.

A. Die Revision des Angeklagten BC__>

I. Die Verfahrensrüge: § 244 Abs. 2 StPO ist nicht verletzt. Es mag zutreffen, dass außer den als Zeugen vernommenen Arbeitern noch weitere Personen bei der Ausführung der Betonierungsarbeiten zugegen waren. Da die Strafkammer die Vorgänge bei dem Füllen der Säulen auf Grund der Beweiserhebung genügend geklärt hielt, brauchte sich ihr nicht die Notwendigkeit aufzudrängen, weitere Zeugen hierzu zu hören. Diesbezügliche Anträge wurden von keiner Seite gestellt.

II. Die Sachrüge: 1.) Rechtlich bedenkenfrei hat das Landgericht festgestellt, dass der Angeklagte ██ Bauleiter im Sinne des § 330 StGB war. Er hatte sich nicht darauf beschränkt, die Pläne anzufertigen, sondern die Ausführung des Baues übernommen und sie überwacht. Dass für die Stahlbetonarbeiten der Beschwerdeführer ██ herangezogen wurde, ändert an der Stellung des Angeklagten nichts.

Die Feststellungen tragen die Verurteilung.

2.) Nachdem sich am 18. April 1952 infolge der starken Massierung der Eisen über den Säulenköpfen Schwierigkeiten beim Füllen mit dem in den Berechnungen vorgesehenen Beton ergeben hatten, ordnete der Angeklagte ███ an, dass beim Mischen des Betons an Stelle des gröberen Korns mehr Betonsand beigemischt und mehr Wasser zugesetzt wurde. Dadurch hatte der Beton nur 37,6 % der vorgeschriebenen Festigkeit.

Als am 13. Mai 1952 die Baustelle von dem Stadtbaumeister ████████, dem früheren Mitangeklagten ██████ und dem im Betonbau erfahrenen Zeugen ████ besichtigt wurde, ergaben sich wegen des Klangs des Betons Zweifel hinsichtlich seiner Güte. Der Angeklagte GC__> erklärte, es sei ganz ausgeschlossen, dass mit dem Beton irgend etwas los sei, er habe ganz besonders guten Beton gemacht. Der Beschwerdeführer ██████ verschwieg, dass er eine feinere und dünnere Mischung angeordnet hatte. Er bewirkte dadurch, dass die anderen Anwesenden, insbesondere ████ und ████████, dieses Abweichen von der vorgeschriebenen Mischung nicht in den Kreis der Erwägungen zogen, die Säulen unzutreffend beurteilten und von Vorsichtsmaßnahmen absahen.

Am 15. Mai 1952 besserte der Arbeiter █████ eine Säule aus und schlug dazu auf Weisung des Angeklagten die eingerissene Kante der Säule los. In diesem Augenblick knickte das Bauwerk zusammen.

Die Strafkammer hat die Überzeugung gewonnen, dass die alleinige Einsturzursache die zu geringe Festigkeit des Säulenbetons war.

3.) Die Feststellung, dass der Angeklagte durch sein vorerwähntes Verhalten pflichtwidrig gehandelt hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Er verursachte hierdurch die schweren Folgen. Die Strafkammer hat sein Verschulden – Fahrlässigkeit – rechtsirrtumsfrei festgestellt. Auch das Vergehen gegen § 330 StGB kann fahrlässig begangen werden (BGHSt 6, 131; BGH Urt. 1 StR 439/51 vom 27. November 1951).

Da gegen den Strafausspruch ebenfalls keine rechtlichen Bedenken bestehen, ist die Revision des Beschwerdeführers BC__> zu verwerfen.

B. Das Rechtsmittel des Angeklagten ██████

1.) Das Landgericht geht nicht, wie der Beschwerdeführer geltend macht, davon aus, dass ein Bauunternehmer verpflichtet ist, während der gesamten Dauer der Arbeiten anwesend zu sein und seine Arbeiter zu überwachen. Es hat seine Erwägungen auf die besonderen Umstände des vorliegenden Falles abgestellt und diese in den Urteilsgründen dargelegt (RGSt 19, 204, 206; RG GoldtA 48, 353).

2.) Der Beschwerdeführer ██████ besuchte am 18. April 1952 vormittags (Beginn der Betonierungsarbeiten) die Baustelle. Er kannte die dichte Eisenführung über den Säulenköpfen und wusste als Fachmann, dass das Einbringen der Füllmasse in die konisch geformten Säulen (unten 30 x 30, oben 25 x 25 cm) Schwierigkeiten mit sich bringen konnte, die das Gelingen des Betongusses und damit Festigkeit und Sicherheit zu beeinträchtigen und in Frage zu stellen geeignet waren. Trotzdem wartete er den Beginn der Betonierungsarbeiten, insbesondere das Füllen der Säulen, nicht ab, sondern begab sich an eine andere Baustelle und kehrte erst am Abend, als das Füllen längst beendet war, zurück. Er ließ an der Baustelle █████, seinen Polier █████, zurück, der bisher als zuverlässig und tüchtig bekannt war. Die Strafkammer erblickt ein Verschulden des Beschwerdeführers GC__> darin, dass er nicht mindestens so lange an der Baustelle blieb, bis er sich überzeugt hatte, dass das Einfüllen reibungslos vor sich ging.

Das Landgericht hat die Überzeugung gewonnen, dass die Verstöße wider die allgemein anerkannten Regeln der Baukunst unterblieben wären und das Unglück vermieden worden wäre, wenn sich der Angeklagte nicht pflichtwidrig entfernt, sondern die erforderlichen Anordnungen getroffen hätte.

Die Strafkammer hat jedoch nicht ausreichend geprüft, ob die Folgen für den Angeklagten ██████ voraussehbar waren, ob er insbesondere damit rechnen musste, dass der Mitangeklagte ███ in so sachwidriger Weise in die Betonierungsarbeiten eingreifen und der zwar junge, aber bisher zuverlässige Polier █████ die unsachgemäßen Anordnungen des ███ befolgen würde, anstatt seinen Meister herbeizuholen.

Die unzureichende Sachaufklärung führt zur Aufhebung des Urteils, soweit es den Beschwerdeführer ██████ betrifft.

3.) Da das Urteil schon wegen des sachlich-rechtlichen Mangels nicht bestehen bleiben kann, erübrigt es sich, die Verfahrensrügen zu erörtern. Der Beschwerdeführer wird vor oder in der neuen Verhandlung Gelegenheit haben, die ihm erforderlich erscheinenden Beweisanträge zu stellen.

4.) Das Landgericht wird in der neuen Verhandlung auch zu klären haben, ob sich der Angeklagte ██████ nach Rückkehr zur Baustelle nicht über den Verlauf des Füllens der Säulen bei ███████ oder anderen seiner Arbeiter erkundigt und ob er sich um das Entschalen der Säulen gekümmert hat. Nach den bisherigen Feststellungen hat der Angeklagte GC__> angeordnet, dass die Säulen entschalt werden. Es wird zu prüfen sein, ob die erkennbaren Fehler der Säulen einen Betonfachmann wie ███ Zweifel an ihrer Festigkeit aufdrängen und ihn zu weiteren Maßnahmen veranlassen mussten.

Justizangestellter WeißLantelDr. Hengsberger
MartinDr. PeetzDr. Manzen
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