Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Bestätigung von Meineid und Erschleichen von Devisengenehmigungen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 1/55
Datum
03.05.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt das Urteil wegen Meineids und mehrerer Devisenstraftaten einschließlich Erschleichens von Genehmigungen. Der BGH verwirft die Revision und bestätigt die Verurteilungen. Er hält fest, dass vorsätzliches Verschweigen in einer beschworenen Vermögensaufstellung den Meineid erfüllen kann und dass das Erschleichen von Genehmigungen unter Art.3 Abs.5 AHKG fällt. Die tatrichterliche Beweiswürdigung erweist sich als nicht zu beanstanden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Durch vorsätzliches Verschweigen wesentlicher Tatsachen in einer beschworenen Vermögensaufstellung kann der Tatbestand des Meineids (§ 154 StGB) erfüllt sein.

2

Die freie Beweiswürdigung des Tatrichters ist grundsätzlich verbindlich; Zeugenaussagen über eigene Wahrnehmungen sind verwertbar und nur bei offensichtlichen Fehlern der Beweiswürdigung zu beanstanden.

3

Das Erschleichen von Genehmigungen durch unwahre Angaben fällt unter Art.3 Abs.5 AHKG Nr.14 und gehört zu den Devisenbewirtschaftungsgesetzen, sodass derartige Handlungen als Devisenstraftaten verfolgt werden können, wenn sie die Leistungsfähigkeit der Devisenbewirtschaftung gefährden.

4

Formelle Abweichungen in der Heranziehung gleichlautender Ausführungsverordnungen oder die unterschiedliche Angabe der Einziehungsgrundlage sind unschädlich, soweit die materiellen Voraussetzungen der Einziehung und der Straftat gegeben sind und der Angeklagte hierdurch nicht in seinen Rechten verletzt wird.

Vorinstanzen

Landgericht Tübingen, 17. August 1954

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen R ████ aus ███, den Kaufmann Dr. Eberhard, geboren am █████ ██████, wegen Meineids u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. Mai 1955, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Dr. Mannzen als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. ███████ in der Verhandlung, Amtsgerichtsrat █████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Tübingen vom 17. August 1954 wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte ist wegen Meineids und wegen fünf Vergehen gegen Art. 3 Nr. 5 des AHKG Nr. 14 (AmtsBl. S. 59) (Erschleichen von Genehmigungen) in Tateinheit mit Devisenvergehen zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr sechs Monaten Gefängnis verurteilt worden. Die bürgerlichen Ehrenrechte sind ihm auf drei Jahre, die Eidesfähigkeit für dauernd aberkannt worden. Ein Sperrmarkrestguthaben ist eingezogen. Seine Revision rügt die Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften und des sachlichen Rechts. Sie bleibt erfolglos.

1.) Meineid

Es kann dahinstehen, ob der Angeklagte, wie das Landgericht annimmt, den Tatbestand des Meineids (§ 154 StGB) schon dadurch verwirklicht hat, dass er in dem von ihm am 10. August 1952 beschworenen Vermögensverzeichnis (§ 807 aF ZPO) auf die darin gestellte Frage nach dem von ihm betriebenen Geschäft verschwieg, dass er seit Ende April 1952 einen Stoffhandel führte (vgl. dazu RGSt 42, 424; 68, 130; 71, 333 f.). Die Verurteilung wird von der Feststellung getragen, dass er Forderungen im Betrage von rund 5.000 DM aus dem Stoffhandel vorsätzlich nicht angegeben hat. Das Landgericht führt dazu aus: Die Forderungen standen ihm zu. Ihre Entstehung fällt fast durchweg in die Zeit von Ende Juli bis Anfang August 1952. Er hatte sie nicht zur Sicherung abgetreten. Das wusste er. Denn er hatte seit dem 14. Juli 1952 keine „Abtretungsliste“ für seine Banken mehr unterschrieben; und er hat sich selbst damit verteidigt, dass ihm die Forderungen „nun wohl rechtlich“, aber nicht wirtschaftlich zustanden. Dass dies ihn nicht berechtigte, sie bei dem Offenbarungseid zu verschweigen, war ihm schon auf Grund seiner rechtswissenschaftlichen Vorbildung bewusst. Er vermied aber mit Fleiß „jeden Hinweis auf das Stoffgeschäft“, weil er um jeden Preis „Eingriffe in dieses Geschäft“ vermeiden wollte.

Damit sind die äußeren und inneren Tatbestandsmerkmale des Meineids erkennbar festgestellt. Von einer Vertauschung der Rechtsbegriffe des Vorsatzes und der Fahrlässigkeit kann keine Rede sein. Ebensowenig hat die Strafkammer verkannt, dass nicht der Angeklagte sich zu entlasten hat, sondern ihm die Schuld nachzuweisen ist. Da sie von seiner Schuld überzeugt ist, hat sie auch nicht gegen den Grundsatz verstoßen, dass im Zweifel zugunsten des Angeklagten zu entscheiden ist. Widersprüche und Denkfehler sind in den die Verurteilung tragenden Urteilsausführungen nicht unterlaufen.

2.) Genehmigungserschleichung

a) Durch Art. 7 AHKG Nr. 33 (AmtsBl. S. 514) – nicht Art. 7 MRG Nr. 53 nF, wie das Landgericht versehentlich annimmt – sind die deutschen Gerichte zur Ausübung der Gerichtsbarkeit „bei Verstößen gegen die Devisenbewirtschaftungsgesetze und alle dazu erlassenen Durchführungsverordnungen“ ermächtigt. Als Devisenbewirtschaftungsgesetze bezeichnet Art. 1 AHKG Nr. 33 die Gesetze Nr. 53 (nF) der amerikanischen und der britischen Militärregierung und die Verordnung Nr. 235 des Hohen Kommissars der französischen Republik in Deutschland. In Art. 5 Abs. 2 a ordnet jedoch das AHKG Nr. 33 an, dass „in Ergänzung von Art. 5 und 8 der Devisenbewirtschaftungsgesetze“ auch gewisse Vorschriften des AHKG Nr. 714, darunter dessen Art. 3 Abs. 5, anzuwenden sind. Insoweit sind diese Vorschriften in den Begriff der Devisenbewirtschaftungsgesetze und die Verfolgung von Verstößen dagegen in die allgemeine Genehmigung zur Ausübung deutscher Gerichtsbarkeit gemäß Art. 7 AHKG Nr. 33 einbezogen (vgl. BGH DDevR 1954, 50).

b) Die Verfahrensrüge bezieht sich auf die Verurteilung wegen Devisenvergehen. Insoweit verteidigt sich der Angeklagte nur zum Schuldumfang dahin, dass er aus den Sperrmarkgeschäften einen Gewinn bloß von 100.000 – 120.000 DM gehabt habe. Das Landgericht erachtet dies für widerlegt auf Grund der Aussage des Zeugen Zollinspektor █████, „der bei seinen Gewinnberechnungen die eigenen Notizen des Angeklagten berücksichtigt hat und dabei zu einem Gesamtgewinn von rd. 208.000 DM gelangt ist“. Danach gründet die Strafkammer die Feststellungen nicht, wie die Revision rügt, auf ein unzulässig gewonnenes Beweisergebnis. Sie hat █████ nicht als Sachverständigen über die Höhe der von dem Angeklagten erzielten Gewinne, sondern als Zeugen über die Ergebnisse seiner Berechnungen vernommen, also über Tatsachen, die er wahrgenommen hatte. Ob sie sich seine Aussage darüber zur Widerlegung der Angaben des Angeklagten genügen ließ, hatte sie als über eine Frage der Beweiswürdigung nach freier Überzeugung zu entscheiden. Übrigens sieht sie den Betrag von 208.000 DM als Bruttogewinn an, während der Angeklagte vom Nettogewinn ausgeht. Auch verwertet sie die Höhe des erzielten Gewinns weiter nicht gegen den Angeklagten, weder bei der Beurteilung der Devisenzuwiderhandlungen als Straftaten noch bei der Strafzumessung. Das Urteil beruht daher auch nicht auf dem gerügten Umstand.

c) Dass das Erschleichen einer Devisengenehmigung durch unwahre Angaben unter Art. 3 Abs. 5 des AHKG Nr. 14 fällt, hat bereits der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in dem Urteil vom 8.10.1953 (DDevR 1954, 50) ausgesprochen. Der erkennende Senat tritt dem bei (vgl. auch II, 5 der AV 2/50 des BMdF vom 19. September 1950 – BFMBl. 534; Langen, Kommentar zum Devisengesetz, 3. Aufl., VIII, 30).

d) Unbegründet ist ferner die Beanstandung der Revision, das Landgericht habe die Devisenverfehlungen des Angeklagten zu Unrecht als Straftaten, nicht als Ordnungswidrigkeiten angesehen. Allerdings scheint das Landgericht im Zweifel gewesen zu sein, ob es die Frage nach § 6 WiStG 1952 oder nach § 3 WiStG 1954 zu beurteilen hatte. Es wendet beide Vorschriften an, obwohl § 20 WiStG 1954 bestimmt, dass im Rahmen der Verweisung des Art. 5 AHKG Nr. 33 das Wirtschaftsstrafgesetz i.d.F. vom 25. März 1952/17. Dezember 1952 fortgilt. Der Strafkammer ist aber darin beizutreten, dass die Zuwiderhandlungen des Angeklagten nach ihrem Umfang geeignet waren, die Leistungsfähigkeit der staatlich geschützten Devisenbewirtschaftung zu beeinträchtigen (§ 6 WiStG 1952). Der Angeklagte hat über eine Million Sperrmark der Devisenüberwachung entzogen oder zu entziehen versucht. Er hat überdies in allen Fällen die Genehmigung der zuständigen Stellen zu seinen Geschäften durch unwahre Angaben erschlichen. Ein solches Verhalten enthält einen besonders gefährlichen Angriff auf die Rechtssicherheit des Genehmigungsverfahrens (vgl. auch II, 5 der AV Nr. 2/50 des BMdF vom 19. September 1950 – BFMBl. 534). Mit Recht hat daher das Landgericht die Zuwiderhandlungen des Angeklagten nicht als Ordnungswidrigkeiten, sondern als Devisenstraftaten angesehen.

e) Auch im Übrigen treten in dem Urteil keine den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler hervor. Dass das Landgericht den Sachverhalt nicht noch nach anderen strafrechtlichen Vorschriften beurteilt hat (§§ 3, 20 WährungsG; Art. 5 Abs. 2 d AHKG Nr. 33; Art. II, VIII MRG Nr. 53 nF/VO Nr. 235), beschwert den Angeklagten ebensowenig wie die Annahme tateinheitlichen Zusammentreffens der Devisenstraftaten mit der Genehmigungserschleichung. Unschädlich ist dem Urteil auch, dass es nur das MRG Nr. 53 nF anwendet und nicht untersucht, ob auch die in den Strafbestimmungen gleichlautende Verordnung Nr. 235 anzuwenden gewesen wäre. Dasselbe gilt davon, dass es die Einziehung des anscheinend noch auf die Bank für Anlagewerte in Zürich lautenden Sperrmarkrestguthabens auf § 40 StGB statt auf Art. VIII Abs. 1 MRG Nr. 53 nF/VO Nr. 235, Art. 5 Abs. 2 AHKG Nr. 33 in Verbindung mit § 39 WiStG 1952 stützt. Über die Höhe der Strafe hatte der Tatrichter nach seinem Ermessen zu befinden. Die Anwendung des Straffreiheitsgesetzes 1954 scheidet aus. Keine der Straftaten hat der Angeklagte aus einer Not der in § 3 aad vorausgesetzten Art begangen; die Straffreiheitsgrenze ist überschritten (§§ 2 Abs. 2, 3 Abs. 1, § 11 Abs. 1 StFG 1954).

Nach alledem ist die Revision des Angeklagten zu verwerfen.

MantelMartinDr. Mannzen
Dr. PeetzHübner
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