Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung des Strafausspruchs wegen fehlerhafter Mindeststrafenangabe

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 154/90
Datum
03.05.1990
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen Verurteilung wegen Vergewaltigung und sexueller Nötigung ein. Der BGH hob den Strafausspruch auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung zurück, weil die Urteilsgründe den gesetzlichen Mindeststrafrahmen fehlerhaft angaben und dies die Strafzumessung zum Nachteil beeinflusst haben kann. Die Zinszitate auf das Schmerzensgeld entfielen, weil Zinsen nicht beantragt waren. Die übrige Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zinsen auf eine nach § 847 BGB zuerkannte Entschädigung dürfen nicht zugesprochen werden, wenn sie nicht schriftlich oder mündlich beantragt worden sind.

2

Eine fehlerhafte Angabe des gesetzlichen Mindeststrafrahmens in den Urteilsgründen führt zur Aufhebung des Strafausspruchs, wenn das Versehen nicht offenkundig ist und eine Beeinflussung der Strafzumessung nicht ausgeschlossen werden kann.

3

Ist nicht sicher auszuschließen, dass die Bemessung einer Einzelstrafe durch eine fehlerhafte Einschätzung einer anderen Einzelstrafe beeinflusst wurde, sind auch die hiervon betroffenen Einzelstrafen aufzuheben.

4

Nachträgliche dienstliche Erklärungen der Richter ersetzen keinen ersichtlichen Korrekturgrund in den Urteilsgründen; ein innerer Beratungswille ist unbeachtlich, wenn das Versehen in den schriftlichen Gründen nicht offenkundig ist.

Vorinstanzen

Landgericht Stuttgart, 25. September 1989

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafsache gegen Andreas C. aus He., geboren am ███ 1966 in Co., wegen Vergewaltigung u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. Mai 1990 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 25. September 1989 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Der Ausspruch über die Verzinsung der zuerkannten Entschädigung entfällt.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung (Fall Marsh) sowie wegen versuchter sexueller Nötigung (Fall W.) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt; zugleich hat es ihm die Fahrerlaubnis entzogen mit einer Sperrfrist von drei Jahren. Es hat ihn des Weiteren verurteilt, an die Nebenklägerin, Rose-Mary ████ ein Schmerzensgeld von 10.000 DM nebst 4 % Zinsen ab 8. September 1989 zu zahlen. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte Verstöße gegen das Verfahrensrecht und die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel führt zum Wegfall des Ausspruchs über die Verzinsung der zuerkannten Entschädigung und zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs; im Übrigen hat es keinen Erfolg.

1. Soweit es sich um den Schuldspruch und den Maßregelausspruch handelt, hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Auch die Verurteilung zur Zahlung einer Entschädigung gemäß § 847 BGB hat im Wesentlichen Bestand. Entgegen der Meinung der Revision hat die Antragstellerin in zulässiger Weise die Höhe des begehrten Schmerzensgeldes in das gerichtliche Ermessen gestellt (vgl. jeweils zu § 404 StPO Wendisch in Löwe/Rosenberg 24. Aufl. Rdn. 1, Kleinknecht/Meyer 39. Aufl. Rdn. 3, Fezer in KMR – Januar 1990 Rdn. 2; vgl. ferner Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 48. Aufl. § 253 Anm. 5 B Stichwort „Schmerzensgeld“).

Jedoch muss der Ausspruch über die Verzinsung der zuerkannten Entschädigung entfallen, weil diese Zinsen weder schriftlich noch mündlich beantragt worden sind (vgl. BGH, Beschl. vom 29. November 1977 – 1 StR 715/77 – bei Granderath NStZ 1984, 399, 400).

2. Jedoch kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben.

a) Die Strafkammer ist im Fall Marsh davon ausgegangen, dass der nach § 21 i. V. m. § 49 Abs. 1 StGB gemilderte Strafrahmen des § 177 Abs. 1 StGB eine Mindeststrafe von zwei Jahren vorsehe (UA S. 32). Wie die Revision zu Recht geltend macht, trifft diese Annahme des Landgerichts nicht zu: Tatsächlich beläuft sich die Mindeststrafe nur auf sechs Monate (§ 49 Abs. 1 Nr. 3 StGB).

Zwar haben die drei Berufsrichter in einer dienstlichen Äußerung erklärt, die fehlerhafte Darlegung beruhe auf einem offensichtlichen Versehen bei der Urteilsabsetzung; bei der Urteilsberatung habe die Strafkammer ihrer Entscheidung die richtige Mindeststrafe zugrunde gelegt. Diese Erklärung ist jedoch unbeachtlich, da kein Fall vorliegt, in dem das bei Abfassung der Urteilsgründe unterlaufene Versehen klar zu Tage liegt (vgl. BGHSt 12, 374, 376 f.). Es muss deshalb, wie auch der Generalbundesanwalt meint, davon ausgegangen werden, dass die Strafkammer der Bemessung der (auf vier Jahre festgesetzten) Einzelstrafe für diese Tat eine zu hohe Mindeststrafe zugrunde gelegt hat. Das kann sich bei der Strafzumessung zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt haben.

Dieser Mangel führt zur Aufhebung der in diesem Fall verhängten Einzelstrafe sowie der Gesamtstrafe.

b) Die im Fall W. verhängte Einzelstrafe (von einem Jahr) hat ebenfalls keinen Bestand. Der Senat kann nicht sicher ausschließen, dass deren Bemessung von der Höhe der nunmehr aufgehobenen Einsatzstrafe beeinflusst worden ist.

3. Der vom Pflichtverteidiger beantragten Beiordnung auch für das Revisionsverfahren bedarf es nicht (vgl. Laufhütte in KK 2. Aufl. § 140 Rdn. 5 sowie Pikart ebenda § 350 Rdn. 11).

MaulFothBrüning
KuhnGranderath
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