Revision: Aufhebung des Strafausspruchs wegen fehlerhafter Strafzumessung, Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 154/89
- Datum
- 11.05.1989
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Strafzumessung dürfen Umstände, die bereits zum Tatbestand gehören oder nach § 46 Abs. 3 StGB nicht zu berücksichtigen sind, nicht zusätzlich strafschärfend herangezogen werden.
Widersprüchliche oder nicht hinreichend aufklärende Feststellungen des Tatgerichts, die erkennen lassen, dass unzulässige Strafzumessungsgründe berücksichtigt wurden, rechtfertigen die Aufhebung des Strafausspruchs und die Zurückverweisung.
Soweit die Revision keine Rechtsfehler in der Schuld- oder Feststellungsebene aufzeigt, ist der Schuldspruch zu bestätigen und die Revision insoweit zu verwerfen.
Bei Aufhebung des Strafausspruchs ist die Zurückverweisung an eine andere Strafkammer angezeigt, damit die Strafzumessung ohne die beanstandeten Erwägungen neu getroffen werden kann.
Vorinstanzen
Landgericht Nürnberg-Fürth, 11. Oktober 1988
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 154/89 in der Strafsache gegen Daoud ███ ██ avs ███ geboren am █████ in ███ █████ wegen unerlaubten Handeltreibens mit
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. Mai 1989 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 11. Oktober 1988 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Sie hat auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat, was den Schuldspruch angeht, keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen lassen. Dagegen muss über den Strafausspruch neu verhandelt werden.
Das Landgericht wertet zu Ungunsten des Angeklagten, dass er sich „nur um des geldlichen Vorteils willen ..." auf den Handel mit Heroin eingelassen hat. Das erweckt umso mehr die Besorgnis, das Landgericht habe das zum Tatbestand des Handeltreibens gehörende Gewinnstreben entgegen § 46 Abs. 3 StGB bei der Zumessung berücksichtigt, als an anderer Stelle dem Angeklagten zugute gehalten wird, sein Gewinnstreben habe sich bis zu seiner Verhaftung, seiner „untergeordneten Rolle“ entsprechend, nur „auf kleinere Anteile“ gerichtet. Offenbar lag also ein „besonders verwerfliches, den Rahmen des Tatbestandsmäßigen deutlich übersteigendes Gewinnstreben“ (BGH, Beschl. vom 14. Mai 1980 – 2 StR 174/80) nicht vor.
Schauenburg Richter am Bundesgerichtshof
Foth Richter am Bundesgerichtshof Dr.
Ulsamer befindet sich in Urlaub und kann daher nicht unterschreiben.
Schauenburg
Granderath Richter am Bundesgerichtshof Dr. Brüning befindet sich in Urlaub und kann daher nicht unterschreiben.
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