Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung des Strafausspruchs wegen fehlerhafter Strafzumessung, Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 154/89
Datum
11.05.1989
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil des Landgerichts Nürnberg‑Fürth ein. Der BGH prüfte Schuld- und Strafausspruch und fand keinen Rechtsfehler beim Schuldspruch. Den Strafausspruch hob der Senat auf, da das Landgericht offenbar unzulässig das dem Tatbestand zugehörige Gewinnstreben (§46 Abs.3 StGB) bzw. widersprüchliche Feststellungen in die Strafzumessung einbezogen hat. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen; die weitergehende Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Strafzumessung dürfen Umstände, die bereits zum Tatbestand gehören oder nach § 46 Abs. 3 StGB nicht zu berücksichtigen sind, nicht zusätzlich strafschärfend herangezogen werden.

2

Widersprüchliche oder nicht hinreichend aufklärende Feststellungen des Tatgerichts, die erkennen lassen, dass unzulässige Strafzumessungsgründe berücksichtigt wurden, rechtfertigen die Aufhebung des Strafausspruchs und die Zurückverweisung.

3

Soweit die Revision keine Rechtsfehler in der Schuld- oder Feststellungsebene aufzeigt, ist der Schuldspruch zu bestätigen und die Revision insoweit zu verwerfen.

4

Bei Aufhebung des Strafausspruchs ist die Zurückverweisung an eine andere Strafkammer angezeigt, damit die Strafzumessung ohne die beanstandeten Erwägungen neu getroffen werden kann.

Vorinstanzen

Landgericht Nürnberg-Fürth, 11. Oktober 1988

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 154/89 in der Strafsache gegen Daoud ███ ██ avs ███ geboren am █████ in ███ █████ wegen unerlaubten Handeltreibens mit

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. Mai 1989 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 11. Oktober 1988 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Sie hat auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat, was den Schuldspruch angeht, keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen lassen. Dagegen muss über den Strafausspruch neu verhandelt werden.

Das Landgericht wertet zu Ungunsten des Angeklagten, dass er sich „nur um des geldlichen Vorteils willen ..." auf den Handel mit Heroin eingelassen hat. Das erweckt umso mehr die Besorgnis, das Landgericht habe das zum Tatbestand des Handeltreibens gehörende Gewinnstreben entgegen § 46 Abs. 3 StGB bei der Zumessung berücksichtigt, als an anderer Stelle dem Angeklagten zugute gehalten wird, sein Gewinnstreben habe sich bis zu seiner Verhaftung, seiner „untergeordneten Rolle“ entsprechend, nur „auf kleinere Anteile“ gerichtet. Offenbar lag also ein „besonders verwerfliches, den Rahmen des Tatbestandsmäßigen deutlich übersteigendes Gewinnstreben“ (BGH, Beschl. vom 14. Mai 1980 – 2 StR 174/80) nicht vor.

Schauenburg Richter am Bundesgerichtshof

Foth Richter am Bundesgerichtshof Dr.

Ulsamer befindet sich in Urlaub und kann daher nicht unterschreiben.

Schauenburg

Granderath Richter am Bundesgerichtshof Dr. Brüning befindet sich in Urlaub und kann daher nicht unterschreiben.

Betäubungsmitteln
Schauenburg
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