Treffer
BGH Urteil

Revision der Staatsanwaltschaft gegen Hehlereiverurteilung verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 154/79
Datum
12.06.1979
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft rügt, der Angeklagte sei nicht auch wegen tateinheitlicher Beihilfe zur Untreue verurteilt worden. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet und bestätigt die Verurteilung wegen Hehlerei. Er stellt fest, dass spätere Veräußerungen nach Abschluss der Untreue eigenständige Verwertungshandlungen sein können und dass fehlender Gehilfenvorsatz (eigennütziges Handeln) Beihilfe ausschließt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Hehlerei nach § 259 StGB liegt vor, wenn jemand eine Sache erwirbt, von der er weiß, dass sie aus einer Vortat stammt, und mit Bereicherungsabsicht handelt.

2

Teilnahme (Beihilfe) an einer fremden Tat ist nur bis zu deren Beendigung möglich; nach Beendigung kommt regelmäßig nur noch eine nachträgliche Verwertungshandlung in Betracht.

3

Ob eine nachfolgende Weiterveräußerung Teil derselben Untreuehandlung oder eine nachträgliche Verwertung ist, richtet sich nach dem Willen und der Planung der Beteiligten sowie dem Zeitpunkt und der Funktion der Handlung.

4

Gehilfenvorsatz setzt die Absicht voraus, fremdes tatbestandsmäßiges Unrecht zu fördern; ein ausschließlich eigennütziges Handeln des Beteiligten schließt den erforderlichen Gehilfenvorsatz aus.

Vorinstanzen

Landgericht München I, 5. Juli 1978

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL in der Strafsache gegen den Assessor Franz-Merten ██ aus Cro, geboren am ███ 1928 in Br, – Sachbezeichnung: ███ u.a. – wegen Hehlerei

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. Juni 1979, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Pikart, die Richter am Bundesgerichtshof Zipfel, Herdegen, Dr. Gribbohm, Dr. Niepel als beisitzende Richter, Erster Staatsanwalt ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt █████ aus Co als Verteidiger, Justizangestellter ██ als

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 5. Juli 1978 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten hierdurch erwachsenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten nach Zurückverweisung der Sache durch Urteil des erkennenden Senats vom 29. November 1977 – 1 StR 582/77 – erneut wegen Hehlerei, und zwar nunmehr zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr sechs Monaten verurteilt. Die Revision der Staatsanwaltschaft beanstandet mit der Sachbeschwerde, dass der Angeklagte nicht auch wegen tateinheitlicher Beihilfe zur Untreue verurteilt worden ist. Das Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt nicht vertreten wird, hat keinen Erfolg.

Nach den tatrichterlichen Feststellungen hat der Angeklagte Ende November 1973 unter Einschaltung des früheren Mitangeklagten ███████ und der von diesem allein vertretenen LC-GmbH den Brief über eine Teilgrundschuld von 3,1 Mill. DM erworben. Die Stammgrundschuld von 3,69 Mill. DM war von dem damaligen Grundeigentümer, dem Kraftwerksbesitzer Dr. SC, auf Betriebsgrundstücken für die -Kraft GmbH bestellt worden. Sie sollte künftige Ansprüche dieser Gesellschaft gegen Dr. █████ sichern. Nach Abtretung eines Teilbetrags von 590.000,-- DM an einen Gläubiger des Dr. SC hatte die ███ GmbH durch ihren alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer Fritz ███ die Restgrundschuld an den Kraftwerksbesitzer Franz ██ zu einem im Vertrag mit 200.000,-- DM angegebenen Preis übertragen. Beiden war bekannt, dass die Grundschuld Sicherungszwecken diente, dass sie nicht valutiert war und dass mit zu sichernden Ansprüchen der ███ GmbH gegen Dr. █████ nicht gerechnet werden konnte. Sie planten gemeinsam, unter Ausnutzung der Teilgrundschuld die mit ihr belasteten Kraftwerksgrundstücke im Wege der Zwangsversteigerung an sich zu bringen. Nach Veräußerung dieser Grundstücke durch Dr. ███ an einen anderen Kraftwerksbesitzer hatte ███████ sich entschlossen, die Restgrundschuld über ██ durch Verkauf zu verwerten. Hierfür hatte er den von ihm in den Sachverhalt voll eingeweihten Angeklagten gewinnen können.

Wegen der Abtretung der Teilgrundschuld an DC sind in gesondertem Verfahren ██ der Untreue und DC der Beihilfe zu dieser Tat schuldig gesprochen und rechtskräftig zu Freiheitsstrafen verurteilt worden (Beschluss des Senats vom 29. März 1977 – 1 StR 672/76 –). Diese rechtliche Bewertung hat die Strafkammer in das Urteil gegen den Angeklagten übernommen. Sie ist demzufolge davon ausgegangen, dass der Angeklagte den Teilgrundschuldbrief von Vormännern erwarb, die ihn durch eine Vortat im Sinne des Hehlereitatbestandes (§ 259 StGB) erlangt hatten. Mit ausführlicher Begründung hat sie dargelegt, dass der Angeklagte in Bereicherungsabsicht gehandelt hat. Eine Verurteilung auch wegen tateinheitlicher Beihilfe zur Untreue hat sie damit abgelehnt, dass der Angeklagte bei dem Erwerb allein eigene Interessen unter Ausschluss von ████ und DC verfolgte (UA S. 65).

Die Nichtanwendung des § 266 StGB begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

Teilnahme an der Tat eines anderen ist nur bis zu deren Beendigung möglich. Das Untreuevergehen des ██ wäre mit dem Vollzug der Grundschuldabtretung an DC nicht nur rechtlich vollendet, sondern auch sachlich beendet gewesen, wenn damit das Unrecht seiner Tat seinen Abschluss fand. Hierfür sind Art und Umfang des Nachteils von Bedeutung, der dem Grundstückseigentümer Dr. SC durch die Grundschuldübertragung zugefügt werden konnte. An dem Bestehen seines aus dem Sicherungsvertrag herzuleitenden Rückgewähranspruchs gegen die ███ GmbH konnte sie nichts ändern. Gleiches gilt für die aus dem Anspruch folgende Einrede gegen die Grundschuld. Sie konnte gemäß § 1157 BGB auch DC entgegengesetzt werden, da er alle sie begründenden Tatsachen beim Erwerb der Grundschuld kannte. Deshalb konnte Dr. █████ weiter den gemäß §§ 1169, 1192 Abs. 1 BGB gegebenen Anspruch auf einen Grundschuldverzicht auch DC gegenüber geltend machen. Die Grundschuldübertragung verschlechterte aber in hohem Maße die Zugriffsmöglichkeiten wegen des obligatorischen Rückgewähranspruchs. Ferner beeinträchtigte sie Einrede und Verzichtsanspruch schwerwiegend deshalb, weil beide Rechtspositionen mit dem Risiko des für DC bösen Glaubens zu erbringenden Beweises belastet wurden. In dieser schadensgleichen Vermögensgefährdung erschöpfte sich der mit der Verwirklichung des Treubruchtatbestandes durch ██ zu Lasten des Dr. █████ bewirkbare Vermögensnachteil. Er konnte allerdings noch erweitert oder vertieft werden. Tatsächlich vergrößerte die auf ███ Betreiben vorgenommene Weiterübertragung der Grundschuld auf die LCU GmbH die mit Bezug auf Einrede und Verzichtsanspruch bestehenden Beweisschwierigkeiten, da nunmehr böser Glaube nicht allein des ███, sondern auch des Repräsentanten seiner Rechtsnachfolgerin nachgewiesen werden musste (vgl. RGZ 135, 310) und weil die als Indiz dafür in Betracht kommende Beteiligung des ██ auch am zweiten Übertragungsakt für Außenstehende nicht offenlag. Die Weitergabe der Grundschuld war aber in ███ und ████ ursprünglichem Plan nicht vorgesehen. Ihre Veranlassung beruhte auf einem geraume Zeit nach Erledigung der ersten Abtretung gefassten neuen Entschluss. Nach alledem liegt es nahe, in seiner Mitwirkung an dem zweiten Übertragungsakt nicht die Fortführung eines lediglich vollendeten Untreuedelikts, sondern eine Verwertungshandlung nach beendeter Tat zu erblicken.

Einer abschließenden Stellungnahme hierzu ist der Senat enthoben. Die Annahme einer Beihilfe des Angeklagten zur Untreue des ██ scheitert jedenfalls aus subjektiven Gründen. Nach den Urteilsgründen verfolgte der Angeklagte mit dem Erwerb der Grundschuld über die LC-GmbH allein eigene Interessen unter Ausschluss von WC und DC. Für ihn stellte sich sein Handeln lediglich als Verwirklichung eigener Ziele, nicht dagegen zugleich auch als Unterstützung fremden Bestrebens dar. Er hatte daher nicht den für eine strafbare Förderung fremder Tat erforderlichen Gehilfenvorsatz.

Die Revision der Staatsanwaltschaft erweist sich hiernach als unbegründet. Sie war daher zu verwerfen.

Da die Revision zugleich zu Gunsten des Angeklagten wirkt (§ 301 StPO), hat der Senat das Urteil einer umfassenden Prüfung unterzogen, ob es Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten enthält. Sie hat solche Mängel nicht aufgedeckt.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

PikartHerdegenNiepel
ZipfelGribbohm
Revision der Staatsanwaltschaft gegen Hehlereiverurteilung verworfen — Themis