Treffer
BGH Urteil

Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs wegen anzuwendenden milderen Rechts bei betrügerischem Bankrott

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 154/76
Datum
19.10.1976
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen fortgesetzter Untreue, betrügerischen Bankrotts und Betrugs verurteilt; die Revision war auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt. Der BGH hob den Strafausspruch auf und verwies zur neuen Verhandlung zurück, weil das mit dem 1. WiKG eingeführte mildere Recht (u.a. § 283a StGB n.F.) anzuwenden ist. Der Schuldspruch blieb unberührt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wird die Revision wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt, bleibt der Schuldspruch rechtskräftig, die Revision ermöglicht jedoch die Überprüfung und ggf. Aufhebung des Strafausspruchs.

2

Änderungen des Strafrahmens zugunsten des Angeklagten (lex mitior) sind auch in der Revisionsinstanz zu berücksichtigen und können zur Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs und Zurückverweisung führen.

3

Sind mehrere rechtlich selbständige Tatbestände mit unterschiedlichen Rechtsgutsverletzungen verwirklicht, darf der Tatrichter Umfang und Schwere jeder Tat gesondert bewerten; eine teilweise Überlappung wirtschaftlicher Vorgänge rechtfertigt nicht zwangsläufig Doppelbestrafung.

4

Der Tatbegriff im Auslieferungsrecht entspricht dem prozessrechtlichen Tatbegriff des § 264 StPO, sodass Teilakte fortgesetzter Handlungen unter den Auslieferungsumfang fallen und fehlende Einzelangaben im Haftbefehl nicht zwingend Auslieferungsbedenken begründen.

5

Bei der erneuten Strafzumessung ist dem Tatrichter Gelegenheit zu geben, die Anwendung der neuen strafrechtsdogmatischen Regelungen (z.B. § 41 StGB n.F.) zu prüfen.

Vorinstanzen

Landgericht Stuttgart, 27. Juli 1973

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen den Kaufmann █ aus ██, ████ geboren am ████ ███ 1930 in ███████, wegen betrügerischen Bankrotts u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. Oktober 1976, an der teilgenommen haben:

Richter am Bundesgerichtshof Loesdau als Vorsitzender,

die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Wiefels, Dr. Mösl, Pikart, Herdegen als beisitzende Richter,

Erster Staatsanwalt Dr. █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt ██ aus ████████ als Verteidiger,

Justizangestellte ██████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 27. Juli 1973 im Ausspruch über die Rechtsfolgen der Tat mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Untreue in einem schweren Fall, wegen fortgesetzten betrügerischen Bankrotts gemäß § 239 Abs. 1 Nr. 1 KO und wegen Betrugs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 7 Jahren und zu einer Geldstrafe von insgesamt 80.000,-- DM, ersatzweise zu 8 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt.

Diese Verurteilung ist dadurch, dass der Angeklagte die Revision in wirksamer Weise auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt hat, im Schuldspruch rechtskräftig geworden. Soweit das Rechtsmittel aufrechterhalten wurde, erweist es sich im Ergebnis als begründet.

I. Verfahrensvoraussetzungen

Die auch bei beschränkter Revision von Amts wegen zu prüfende Frage nach dem Vorliegen von Verfahrenshindernissen ist zu verneinen. Insbesondere stehen der Verurteilung des Angeklagten keine auslieferungsrechtlichen Bedenken entgegen. Der Angeklagte ist laut Auslieferungsbrief vom 27. Januar 1970 wegen der im Haftbefehl des Amtsgerichts Stuttgart vom 13. Oktober 1969 bezeichneten Straftaten aus Österreich in die Bundesrepublik Deutschland ausgeliefert worden. Diese Straftaten sind mit den abgeurteilten Taten identisch. Daran ändert nichts, dass der Haftbefehl nicht alle Einzelakte der im Urteil festgestellten fortgesetzten Handlungen mit näheren tatsächlichen Angaben belegt. Als „Tat“ im Sinne der Auslieferungsbestimmungen, auch der Auslieferungsvereinbarungen mit Österreich (vgl. Art. 1, 16, 17 des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über die Auslieferung vom 22. September 1958), ist die Tat im prozessrechtlichen Sinne des § 264 StPO zu verstehen, also der einheitliche geschichtliche Vorgang, innerhalb dessen der Angeklagte einen Straftatbestand verwirklicht hat (RGSt 65, 106, 111; BGHSt 22, 307, 308). Unter diesen umfassenden Tatbegriff fallen auch die im Haftbefehl nicht in allen Einzelheiten angesprochenen Teilakte der dem Angeklagten im Urteil zur Last gelegten fortgesetzten Taten. Auch sonst sind Verstöße gegen Grundsätze des Auslieferungsrechts nicht ersichtlich.

II. Formelle Rügen

Eine Auseinandersetzung mit den von Beschwerdeführer erhobenen verfahrensrechtlichen Rügen ist entbehrlich, weil die von der Revision erstrebte Teilaufhebung durch die Sachbeschwerde gerechtfertigt wird.

III. Sachbeschwerde

Die Einwendungen der Revision gegen den im Urteil angenommenen Schuldumfang sind unbegründet; wie bereits zu I ausgeführt, liegt eine Verletzung des Spezialitätsgrundsatzes oder anderer Erfordernisse des Auslieferungsrechts nicht vor.

Die Strafzumessungserwägungen lassen an sich auch sonst keinen Rechtsfehler erkennen. Insbesondere kann der Revision nicht gefolgt werden, wenn sie meint, die Strafkammer habe ein einheitliches wirtschaftliches Geschehen, nämlich die Anlage von etwa 1,5 Mill. sfr. auf einem Liechtensteiner Nummernkonto und die Verwendung dieses Geldes zum Aufbau neuer Firmen, in unzulässiger Weise doppelt zu Ungunsten des Angeklagten verwertet, nämlich einmal bei Festsetzung der Strafe für die zu Lasten der ██████████████ begangenen fortgesetzten Untreue und ein zweites Mal bei Bestrafung des Angeklagten wegen fortgesetzten betrügerischen Bankrotts. Abgesehen davon, dass die Manipulationen des Angeklagten mit dem Nummernkonto jeweils nur einen Teil der die beiden Fortsetzungstaten betreffenden Schuldvorwürfe begründeten, geht die Revision zu Unrecht darüber hinweg, dass Untreue und betrügerischer Bankrott nicht nur rechtlich selbständige Handlungen, sondern auch verschiedene Rechtsgutverletzungen darstellten. Die Strafkammer konnte danach nicht umhin, die beiden Taten nach Umfang und Schwere gesondert zu bewerten.

Als angreifbar erweist sich jedoch die Festsetzung der Einzelstrafe für den fortgesetzten Verstoß gegen § 239 Abs. 1 Nr. 1 KO, weil mit der am 1. September 1976 in Kraft getretenen Neufassung der konkursrechtlichen Strafbestimmungen und ihrer Wiedereingliederung in das StGB durch das Erste Gesetz zur Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität vom 29. Juli 1976 (1. WiKG) insoweit mildere Strafrahmen eingeführt worden sind. Während § 239 KO für den Normalfall Freiheitsstrafe „nicht unter einem Jahr“ vorsah, stellt der nach Sachlage nunmehr heranzuziehende § 283a StGB n. F. in Verbindung mit § 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB n. F. lediglich einen Strafrahmen von 6 Monaten bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe zur Verfügung. Diese Änderung ist auch noch in der Revisionsinstanz zu berücksichtigen (BGHSt 20, 116).

Bei dem außerordentlichen Gewicht der Tat und ihrer Folgen ist zwar die erkannte Strafe von 5 Jahren als maßvoll anzusehen; sie hält sich überdies etwa im mittleren Bereich der beiden zu vergleichenden Strafdrohungen. Nicht zu verkennen ist ferner, dass die Milderung des Strafrahmens für Konkursstraftaten in erster Linie dem Zweck dient, dem Tatrichter eine differenziertere und damit zugleich erweiterte Möglichkeit der Ahndung von Konkursstraftaten geringeren Gewichts zu gewähren (vgl. Amtl. Begründung zu Art. 1 Nr. 5 1. WiKG – BT-Drucksache 7/3441 S. 36); sie ändert also nichts an der allgemeinen Tendenz des 1. WiKG, gerade Handhaben für eine nachdrückliche Bestrafung besonders schädlicher Wirtschaftsstraftaten zu liefern (vgl. Müller-Emmert/Maier, Das Erste Gesetz zur Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität NJW 1976, 1657). Zu berücksichtigen ist außerdem noch, dass der Strafrahmen des § 239 Abs. 1 Nr. 1 KO von jeher als überhöht angesehen worden ist und dass die Praxis deshalb selbst in schwerwiegenden Fällen dazu neigte, ihn nicht auszuschöpfen. Wegen der nicht unerheblichen Herabsetzung der Strafhöchstgrenze von 15 auf 10 Jahre Freiheitsstrafe kann aber dennoch hier nach Auffassung des Senats nicht völlig ausgeschlossen werden, dass der Tatrichter bei Anwendung des neuen Rechts zu einer milderen Einzelstrafe gelangt wäre. Der Strafausspruch kann daher bereits insoweit keinen Bestand haben.

Der Senat ist der Meinung, dass damit auch den Einzelfreiheitsstrafen wegen Betruges und wegen fortgesetzter Untreue und den weiterhin verhängten Geldstrafen die verlässliche Bewertungsgrundlage entzogen ist. Infolgedessen unterliegt der gesamte Rechtsfolgenausspruch der Aufhebung und Zurückverweisung.

In der neuen Verhandlung wird der Tatrichter Gelegenheit haben, bei der Festsetzung der Strafen für die fortgesetzte Untreue und den fortgesetzten betrügerischen Bankrott die Anwendung von § 41 StGB n. F. zu prüfen.

LoesdauMöslHerdegen
WiefelsPikart
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