Revision teilweise erfolgreich: Aufhebung wegen unklarer Feststellungen in Betrugsfall Nr. 6
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 154/62
- Datum
- 29.05.1962
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein sog. Fortsetzungsvorsatz begründet allein keinen Fortsetzungszusammenhang; die Rechtsprechung lehnt die Anerkennung eines solchen Fortsetzungsvorsatzes ab.
Bei Betrug erfordert die Verurteilung hinreichende Feststellungen zum Vermögensschaden; ist nicht erkennbar, ob das Opfer ohne die Täuschung anderweitige Befriedigung erlangen konnte, sind die Feststellungen aufzuheben.
Ein Vermögensschaden kann bereits darin liegen, dass das Opfer wegen zugesicherter Sicherheiten von der sofortigen Geltendmachung seiner Ansprüche absieht und dadurch ein konkretes Ausfallrisiko entsteht.
Täuschung kann sich auch in konkludenten Zusicherungen des Zahlungswillens oder der Zahlungsfähigkeit manifestieren; aus solchen Darstellungen kann der Tatrichter Vorsatz und Betrug herleiten.
Vorinstanzen
Landgericht Trier, 13. Dezember 1961
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kaufmann Josef ███, geboren 1919 in █████, wegen fortgesetzten Betrugs u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. Mai 1962, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Seibert als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Fischer, Bundesrichter Mai als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der ███████████████████, Justizangestellter als ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Trier vom 13. Dezember 1961 im Fall Nr. 6 (Herre) sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
I. Der Angeklagte, der nur unzulängliche kaufmännische Erfahrungen besaß, wurde im November 1952 vom Schöffengericht Bitburg wegen fortgesetzten Betrugs und fortgesetzter Unterschlagung zu neun Monaten Gefängnis verurteilt, nachdem er im Juli 1951 den Offenbarungseid hatte leisten müssen. Nach Teilverbüßung seiner Strafe wandte er sich im Jahre 1953 dem Handel mit Wein, Spirituosen und Honig zu. Sein Betriebskapital war gering. Dennoch ließ sich der Geschäftsbetrieb zunächst gut an. Der Angeklagte geriet aber bald erneut in Zahlungsschwierigkeiten, da seine alten Gläubiger auf Bezahlung ihrer sich auf 12.000 bis 15.000 DM belaufenden Forderungen drängten. Ab 1954 kam es gegen den Angeklagten wieder laufend zu Vollstreckungsmaßnahmen. In diesem Jahr musste er auch erneut den Offenbarungseid leisten. Der Angeklagte, dessen Schulden immer mehr anwuchsen, ging dann seit 1956 dazu über, sich durch betrügerische Machenschaften Geld, Waren und Leistungen zu verschaffen.
Das Landgericht hat ihn, unter Freisprechung im Übrigen, wegen Betrugs in 25 Fällen, davon in neun Fällen wegen fortgesetzten Betrugs, und wegen Arrestbruchs zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und sechs Monaten Gefängnis verurteilt.
II. Die Revision des Angeklagten erhebt die Sachrüge und wendet sich dagegen, dass die Strafkammer in geringerem Umfang Fortsetzungszusammenhang angenommen habe, als er „nach Rechtsprechung und Lehre“ geboten gewesen sei. Dieser Angriff ist offensichtlich unbegründet. Den sogenannten „Fortsetzungsvorsatz“ hat die Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs von jeher abgelehnt. Dem Verteidiger sind die Entscheidung des Senats NJW 1953, 1112 Nr. 27 und die Ausführungen von Dreher in Schwarz/Dreher, 23. Aufl., Anm. 3 vor § 73 StGB, S. 248 offenbar entgangen.
Die durch die allgemeine Sachbeschwerde gebotene Nachprüfung des Urteils gibt nur Anlass zu folgenden Bemerkungen:
a) Im Fall 6 hat die Strafkammer im Wesentlichen folgendes festgestellt:
Der Gleisbauarbeiter ███ hatte im April 1957 gegen eine Einlage von 5.000 DM eine tätige Teilhaberschaft an einem Unternehmen gesucht. Auf seine Zeitungsanzeige hin meldete sich bei ihm der Angeklagte. Es kam zwischen ihnen noch im selben Monat zu einer Vereinbarung, wonach ███ gegen eine Gewinnbeteiligung von 15 v. H. am Reingewinn als tätiger Mitarbeiter mit einer Einlage von 5.000 DM in den Betrieb des Angeklagten eintrat. ███ erkannte jedoch sehr bald, dass die vom Angeklagten zugesagte Gewinnbeteiligung nicht zu verwirklichen war. Er forderte daher von diesem sein Geld zurück. Der Angeklagte hatte die 5.000 DM jedoch zwischenzeitlich zur Bezahlung von Schulden verwandt und war deshalb zur Rückzahlung nicht in der Lage. Es kam denn zwischen den beiden am 2. Mai 1957 zu einem Zusatzvertrag, wonach ███ dem Angeklagten die 5.000 DM als Darlehen zur Verfügung stellte. Der Angeklagte erreichte dies dadurch, dass er zusicherte, ███ die 5.000 DM in Teilbeträgen von je 1.500 DM am 27. Mai und 5. Juni und den Rest am 15. Juni 1957 zurückzuzahlen. Hierbei wusste der Angeklagte, dass er an den Fälligkeitsterminen zur Zahlung nicht in der Lage sein werde. ███ erhielt als „Sicherheit“ Schecks über die Teilbeträge, für die jedoch, wie dem Angeklagten bekannt, keine Deckung vorhanden war.
███ versuchte in der Folgezeit, im Wege der Zwangsvollstreckung zu seinem Geld zu kommen. Geringe Beträge hat er zwischenzeitlich zurückerhalten, der größte Teil steht jedoch noch offen (S. 7 UA).
Die rechtliche Würdigung des Landgerichts (S. 22 zu Nr. 7 UA) macht dem Revisionsgericht die Nachprüfung nicht ganz leicht. Denn dort werden außer dem Vorfall mit ███ auch die Fälle Nr. 2, 5, 7, 8, 10, 11, 12, 17, 18 und 20 bis 25 zusammenfassend behandelt. Jedenfalls ist nicht auszuschließen, dass das Landgericht den dem Angeklagten im Fall ████ █████████████ vorgeworfenen Betrug nur in dem Verhalten des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der Belassung der 5.000 DM gesehen hat. Dafür könnte u. a. ein Vergleich mit den anderslautenden Darlegungen der Strafkammer im Fall ███ sprechen (S. 4, 5, 20 UA). Somit ist im Fall █████████ das Merkmal des Vermögensschadens nicht einwandfrei dargetan (BGHSt 1, 262, 264; DRiZ 1962, 156 Nr. 16). Denn es ist nicht ersichtlich, ob ███ bessere Aussichten gehabt hätte, zu seinem Geld zu kommen, wenn er sich auf die Vertragsumgestaltung nicht eingelassen hätte. Der Angeklagte befand sich schon damals in denkbar ungünstiger Lage (S. 25), war vermögenslos und überschuldet (S. 22 zu Nr. 7 sowie 19 UA).
Insoweit muss das Urteil mit den Feststellungen aufgehoben werden. Das Landgericht wird deutlichere Feststellungen treffen und vor allem prüfen müssen, ob nicht schon die Gewinnung ███s für die stille Beteiligung am Geschäft des Angeklagten einen Betrug einschloss.
b) Im Fall 11 hat das Landgericht im Wesentlichen festgestellt:
Der Angeklagte kannte den Invaliden Matthias ███ von früher her. Im Oktober 1957 sprach er ihn auf der Straße an und bat ihn für einige Tage um ein kurzfristiges Darlehen. Er, der Angeklagte, werde den Darlehensbetrag hinreichend sichern; ███████ bekomme das Geld in wenigen Tagen zurück. Gleichzeitig übergab der Angeklagte seinem Bekannten ███████ einen von der Mitangeklagten Ehefrau ███ offenbar blanko (S. 19 UA) akzeptierten Gefälligkeitswechsel über 2.000 DM als Sicherheit. ███████ vertraute auf die Zusicherungen des Angeklagten und hielt sich durch den ihm ausgehändigten Wechsel für hinreichend gesichert. Er gab dem Angeklagten ein Darlehen von 400 DM. Als dieser das Geld nicht wie versprochen zurückzahlte, mahnte ███ den Angeklagten persönlich an Rückzahlung. Diesem gelang es jedoch, █████ ████████ von weiteren Maßnahmen abzuhalten, indem er erneut Zahlungsversprechen abgab, von denen er ebenfalls wusste, dass er sie nicht einhalten könne. ████ ist um 400 DM geschädigt (S. 9 UA).
Nun ergibt sich aus den weiteren Ausführungen des Landgerichts (S. 23, 19 UA), dass die mitangeklagte Rosa ███, eine Händlerin im Umherziehen und Schwester des Angeklagten (S. 3 UA), – wie ihr nicht zu widerlegen – ihrem Bruder mehrfach kleinere Beträge zum Muntieren anderer Wechsel zur Verfügung gestellt hat, und dass sie auch ohne weiteres in der Lage gewesen wäre, einen Betrag von 400 DM zu zahlen. Sie wurde daher insoweit von der Anklage der Beihilfe zum Betrug mangels Beweises freigesprochen.
Diese Umstände stehen jedoch der Annahme eines vom Angeklagten zum Nachteil von ███ begangenen Betruges nicht entgegen. Denn ██ ███████ erlitt schon dadurch einen Vermögensschaden, dass er das Geld vom Angeklagten nicht, wie versprochen, zurückerhielt und sich auf die Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Wechsel verwiesen sah. Dass er sein Geld von Rosa ███, wenn überhaupt, nicht ohne Schwierigkeiten erhalten hätte, ist zwar in den Urteilsgründen nicht ausdrücklich gesagt. Diese Annahme des Tatrichters ergibt sich jedoch aus den Umständen, insbesondere daraus, dass es sich bei Rosa ███ um eine vermögenslose Hausiererin handelte (S. 5 UA) und der Angeklagte ersichtlich nichts unternahm, um von ihr das Geld zur Rückzahlung an ███ und zur Hingabe des auf einen weit höheren Betrag lautenden Wechsels zu erhalten.
c) Im Übrigen ergeben sich gegen das Urteil keine durchgreifenden Bedenken. Das Urteil stellt zwar bei der Sachverhaltsschilderung nicht in allen Fällen positive Täuschungshandlungen fest (Fall Nr. 7; im Fall 9 wird es bezüglich der ersten Bestellung nicht deutlich gesagt; ferner in den Fällen Nr. 17, 19 und 25). Der Urteilszusammenhang ergibt jedoch, dass der Angeklagte für diese Waren oder Leistungen entweder sofortige Barzahlung zugesagt oder Kreditgewährung in Anspruch genommen hat, obwohl er nicht zahlen wollte oder wusste, dass er dazu nicht in der Lage war. In den letztgenannten Fällen spiegelte er seinen Zahlungswillen und seine Zahlungsfähigkeit vor, obwohl er, wie ihm bewusst, erheblich verschuldet und ohne Mittel war (vgl. auch die den Sachverhalt ergänzenden Darlegungen S. 21, 22 UA).
Verschiedentlich (z. B. im Fall „KC“, S. 7 oben; im Fall █████, S. 13; im Fall Ba███, S. 16 UA und in einigen anderen Fällen) hat das Landgericht bei Bemessung der Schadenssumme die den Geschädigten erwachsenen Kosten hinzugerechnet (vgl. dazu: BGHSt 6, 115, 116). Es handelt sich jedoch um so geringfügige Mehrbeträge, dass der Schuldumfang dadurch praktisch nicht berührt wird. Zudem durfte das Landgericht diese zusätzlichen Kosten bei der Strafzumessung mit berücksichtigen (BGH VRS 15, 112, 114).
d) Somit ist das Urteil nur im Fall ███ (Nr. 6) sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufzuheben. Die übrigen Einzelstrafen können bestehen bleiben. Sie sind durch den möglichen Rechtsfehler im Fall ████ ersichtlich nicht zum Nachteil des Angeklagten beeinflusst.
Die weitergehende Revision des Angeklagten ist somit zu verwerfen.
| Seibert | Hübner | Mai | |||
| Willms | Fischer |