Revision aufgehoben: Untreueverurteilung wegen fehlender Treuepflicht vor Eintragung aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Ferienstrafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 154/57
- Datum
- 27.04.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Treuepflicht nach §81a GmbHG besteht nur gegenüber einer bereits eingetragenen, rechtsfähigen GmbH; vor der Eintragung kann gegenüber der späteren Gesellschaft keine derartige Treuepflicht verletzt werden.
Eine Verurteilung wegen Gesellschaftsuntreue setzt voraus, dass der Täter eine zum Schutz der Gesellschaft bestehende Vermögensbetreuungspflicht gegenüber der rechtsfähigen Gesellschaft verletzt hat.
Die bloße Aufnahme von Gegenständen, die von der Gesellschaft ganz oder teilweise bezahlt wurden, als Sacheinlage durch einen Vertreter der Einlegerin begründet ohne weitere Umstände nicht automatisch eine Untreue gegenüber einer noch nicht eingetragenen Gesellschaft.
Fehlt die rechtliche Voraussetzung für eine Treuepflicht, schließt dies nicht generell strafrechtliche Verantwortlichkeit aus; es ist zu prüfen, ob etwaige Täuschungen über Eigentums- oder Wertverhältnisse gesondert tatbestandsmäßig relevant sind.
Vorinstanzen
Schwurgericht des Landgericht ███, 24. Januar 1957
Rubrum
In der Strafsache gegen den █████████████████████ ██████, geboren am █ in ██, wegen Gesellschaftsuntreue
hat der 1. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27. September 1957, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. Bintig, Justizoberinspektor █ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts des Landgerichts ███ vom 24. Januar 1957 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Am 2. November 1952 gründeten der Kaufmann ██ und die Ehefrau des Angeklagten die ████████████ Glaswarenmanufaktur ████ & Co. GmbH in ██ ███ und bestellten den Angeklagten zum Geschäftsführer. Am 20. April 1953 änderten sie diesen Gesellschaftsvertrag ab, indem sie die Stammeinlagen anders aufteilten. Frau ███ hatte danach im Wesentlichen Sachwerte einzubringen. In dem Verzeichnis über ihre Sachleistungen wurde der Wert von Maschinen, die die Gesellschaft für 831,— DM gekauft und teilweise bezahlt hatte, mit 1.450,— DM angegeben. Der Angeklagte vertrat bei beiden Verträgen seine Ehefrau. Die Gesellschaft wurde am 27. April 1929 in das Handelsregister eingetragen.
Auf Grund dieses Sachverhalts hat die Strafkammer den Angeklagten wegen Gesellschaftsuntreue nach § 84 GmbHG verurteilt, weil er von der Gesellschaft benannte, teilweise mit deren Mitteln bezahlte Maschinen gleichwohl als Eigentum seiner Ehefrau in das Verzeichnis der von dieser eingebrachten Sachwerte aufgenommen habe. Die Revision des Angeklagten ist begründet.
Soweit die Beschwerde des Angeklagten reicht, geht allerdings das Urteil von einer unzutreffenden Rechtsauffassung aus.
Als der Angeklagte für seine Ehefrau mit dem Vertrag vom 20. April 1953 abschloss, in dem die Strafkammer die Untreue findet, hatte die Gesellschaft mangels Eintragung noch keine eigene Rechtspersönlichkeit erlangt. Dieser gegenüber konnte er deshalb keine Treuepflicht verletzen. Einer Treuepflicht nach § 81a GmbHG ist er also nicht schuldig, auch wenn der Vertrag vom 20. April zu einer Benachteiligung der Gesellschaftsgläubiger geführt haben sollte (BGHSt 3, 23 f.).
Eine Straftat des Angeklagten im Rahmen des Eröffnungsbeschlusses kommt jedoch insoweit in Betracht, als es ██ ██████ Täuschung über die Eigentumsverhältnisse an den beiden Maschinen oder über ihren Wert bestimmt haben kann. Das ist in der neuen Hauptverhandlung zu prüfen.
[Unterschriften]
| Werner | Baldus | Dr. Hengsberger | |||
| Scharpenseel | Hübner |