Treffer
BGH Urteil

Revisionen verworfen: Rücktritt vom versuchten Mord berührt Raubverurteilung nicht

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 154/55
Datum
17.05.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH verwirft die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gegen Verurteilungen wegen schweren Raubes und gefährlicher Körperverletzung. Das Schwurgericht hatte einen unbeendeten Mordversuch und einen freiwilligen Rücktritt festgestellt. Der BGH bestätigt, dass für die Abgrenzung des Versuchs die Tätervorstellung maßgeblich ist und der freiwillige Rücktritt aktive Verhinderung des Erfolgs nicht voraussetzt. Die Rücktrittsentscheidung ändert nichts an der Verfolgbarkeit bereits verwirklichter Delikte.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Abgrenzung zwischen unbeendetem und beendetem Versuch ist auf die Vorstellung des Täters abzustellen; ist nach dieser Vorstellung das Tatziel noch nicht erreicht, liegt ein unbeendeter Versuch vor.

2

Freiwilliger Rücktritt vom Versuch setzt nicht voraus, dass der Täter durch tätiges Handeln den Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolgs verhindert; ausreichend ist die aus eigenem Entschluss erfolgte Aufgabe weiterer auf Vollendung gerichteter Handlungen.

3

Der freiwillige Rücktritt von einem versuchten Delikt berührt die Strafverfolgung wegen bereits verwirklichter, selbstständiger Delikte (z. B. schwerer Raub, gefährliche Körperverletzung) nicht.

4

Die tatrichterliche Würdigung von Schuldfähigkeit und Strafrahmen, insbesondere unter Einbeziehung sachverständiger Äußerungen zur Alkoholwirkung, ist nur eingeschränkt überprüfbar; der Tatrichter kann mildernde Umstände versagen, wenn die Feststellungen das rechtfertigen.

Vorinstanzen

Schwurgericht Augsburg, 3. November 1954

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1.) den Bauhilfsarbeiter Josef █ aus ██, dort geboren am ██, █████████, zur Zeit in ██████████████████,

2.) den Landarbeiter Richard ██████ aus ██, geboren am ██ in ██, ██████████, zur Zeit in ██████████████████, Landkreis ████ (Rheinland),

wegen schweren Raubes u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17. Mai 1955, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender,

Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Dr. Mannzen, Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter,

Amtsgerichtsrat ████████ in der Verhandlung, Staatsanwalt █████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

██████████████████ ███

Tenor

Die Revisionen des Angeklagten █████ und der Staatsanwaltschaft hinsichtlich ██████ ███████████ gegen das Urteil des Schwurgerichts Augsburg vom 3. November 1954 werden verworfen.

Der Angeklagte █████ hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft fallen der Staatskasse zur Last.

Dem Angeklagten █████ wird die seit dem 4. November 1954 erlittene ██████████████████, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Schwurgericht hat die Angeklagten als Täter wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu Zuchthausstrafen verurteilt.

Die Angeklagten ████████ und ██████ trafen am 7. März 1954 den 69 Jahre alten Magnus ███ in einer Gastwirtschaft in █████████. Nachdem der Angeklagte ██████ beobachtet hatte, dass ███ drei bis vier Zwanzigmarkscheine in seinem Geldbeutel hatte, schlug ██████ dem Beschwerdeführer ███ vor, dem alten Mann sein Geld wegzunehmen, womit ████ einverstanden war. Sie verabredeten, den ███ nach ██████████ ██ zum Übernachten mitzunehmen. ███ ging auf den Vorschlag ein. Unterwegs beschlossen die Angeklagten, den Magnus ███ außerhalb der Stadt an der Zwerchbachbrücke zu überfallen. █████ sollte ihn mit dem Spazierstock des ███ totschlagen, während ██████ ihm unterdessen das Geld abnehmen sollte. Beide wollten dann den alten ███ in den Zwerchbach werfen, um die Spuren der Tat zu beseitigen. Als die Angeklagten mit ███ die Zwerchbachbrücke erreicht hatten, versetzte █████ dem Opfer am Ende der Brücke von hinten einen kräftigen Stoß, so dass ███ über den Straßenrand hinaus auf eine Kiesbank am Zwerchbachufer fiel. Durch einen Stoß des Angeklagten █████ kam ███ auf ███ zu liegen; er erhob sich wieder, entriss dem am Boden liegenden ███ den Stock und schlug ihm damit zwei- bis dreimal über den Kopf. Inzwischen nahm der Angeklagte ██████ die Geldbörse des ███ an sich. Der Stock war beim Zuschlagen abgebrochen. ███ schrie bei den Schlägen zunächst laut auf, später gab er noch Lebenszeichen von sich, insbesondere wimmerte er. Die Angeklagten ließen nun von ihrem Opfer ab. Sie beobachteten, wie ███ sich nach einiger Zeit erhob und sich in Richtung ███████ entfernte.

I. Die Revision der Staatsanwaltschaft:

Das Schwurgericht hat zugunsten der Angeklagten unterstellt, dass sie von dem versuchten Mord freiwillig zurückgetreten sind. Hiergegen richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft. Sie rügt die Verletzung des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel, das der Oberbundesanwalt nicht vertreten hat, kann keinen Erfolg haben.

1.) Das Schwurgericht hat die Frage, ob ein unbeendeter oder ein beendeter Versuch vorliegt, in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs (z. B. RGSt 4, 180, 181; BGH MDR 1951, 117; vgl. 1 StE 654/53 vom 27. April 1954 = LM StGB § 46 Nr. 5) nach der Vorstellung der Täter beurteilt. Es nimmt einen nicht beendeten Versuch an, weil die Angeklagten im Zeitpunkt ihrer Entfernung vom Tatort auch nach ihrer Vorstellung ihr ursprüngliches Ziel, die Tötung des ███████, noch nicht erreicht hatten. Das ist rechtlich bedenkenfrei.

Die Anwendung des § 46 Nr. 1 StGB hat entgegen der Annahme der Revision nicht zur Voraussetzung, dass die Angeklagten durch tätiges Handeln den Eintritt des zur Tat gehörigen Erfolgs abwendeten; es genügt vielmehr, dass sie die Tat unter Abstandnahme von weiterer, auf ihre Vollendung gerichteter Tätigkeit nicht mehr wollten (RGSt 47, 358, 361).

Die Freiwilligkeit des Rücktritts der Angeklagten hat das Schwurgericht ebenfalls rechtlich bedenkenfrei dargetan; die Feststellungen hierzu beanstandet auch die Revision nicht.

Nach der Überzeugung des Schwurgerichts waren die Angeklagten noch in der Lage, den ███████ zu töten, sei es durch weitere Schläge oder dadurch, dass sie den Bewusstlosen in den Zwerchbach warfen. Sie waren sich dessen auch bewusst. Die Angeklagten wollten die Tötung nicht mehr herbeiführen, obwohl sie dies nach ihrer Auffassung gekonnt hätten.

2.) Der Rücktritt vom versuchten Mord berührt die Strafverfolgung wegen schweren Raubes und gefährlicher Körperverletzung nicht.

Gegen den Schuldspruch bestehen keine rechtlichen Bedenken.

Da auch der Strafausspruch rechtlich nicht zu beanstanden ist (siehe Abschnitt II), ist die Revision der Staatsanwaltschaft zu verwerfen.

Die Kosten dieses Rechtsmittels hat die Staatskasse zu tragen. Ihr auch die den Angeklagten durch die Einlegung der staatsanwaltschaftlichen Revision entstandenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen (§ 473 Abs. 1 Satz 2 StPO), besteht kein Anlass.

II. Die Revision des Angeklagten █████:

Der Verteidiger des Beschwerdeführers hat das Rechtsmittel wirksam auf die Anfechtung des Strafausspruchs beschränkt. Es ist unbegründet.

Das Schwurgericht hat rechtlich bedenkenfrei dem Angeklagten mildernde Umstände versagt. Es hat dabei auch eine Reihe zu seinen Gunsten sprechender Gesichtspunkte berücksichtigt, insbesondere die in der Revisionsbegründung angeführten. Sie nötigten nicht zu einer Abweichung vom ordentlichen Strafrahmen des § 250 StGB. Der Tatrichter durfte straferschwerend berücksichtigen, dass die Angeklagten nach ihrem ursprünglichen Plan wegen 80 DM einen Menschen töten wollten.

Zu der Frage der Zurechnungsfähigkeit hörte das Schwurgericht einen ärztlichen Sachverständigen, der sich auch über die Einwirkung des vom Beschwerdeführer genossenen Alkohols gutachtlich äußerte. Dass der Tatrichter das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB verneinte, ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Da der Strafausspruch auch im Übrigen keinen Rechtsirrtum erkennen lässt, ist die Revision des Angeklagten █████ zu verwerfen.

Dr. Hörchner Mantel Martin Dr. Hengsberger

Bundesrichter Dr. Mannzen ist dienstlich ortsabwesend und deshalb an der Unterzeichnung verhindert.

Dr. Hörchner
Revisionen verworfen: Rücktritt vom versuchten Mord berührt Raubverurteilung nicht — Themis