Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Unzucht mit Kindern und tätliche Beleidigung bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 154/54
Datum
06.07.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte focht seine Verurteilung wegen mehrfacher Unzucht mit Kindern und tätlicher Beleidigung an. Zentrale Fragen betrafen Verfahrensmängel (Öffentlichkeit der Sitzung, Beeidigung einer Zeugin) sowie die rechtliche Bewertung der Tatumstände. Der BGH verwirft die Revision: Verfahrensrügen bleiben unbegründet, die Tathandlungen erfüllen den Tatbestand des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB bzw. der Beleidigung. Ein Teil der Untersuchungshaft wird auf die Strafe angerechnet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Handlungen gegenüber Kindern, die sexuelle Berührungen der Geschlechts- oder Brustregion umfassen, erfüllen den Tatbestand der Unzucht gemäß § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB, auch wenn Teile der Berührung über der Kleidung erfolgten, sofern die Gesamtschau unzüchtigen Charakter ergibt.

2

Eine Verhandlungsniederschrift verliert insoweit Beweiskraft, als sie widersprüchliche Angaben über den Ausschluss oder die Wiederherstellung der Öffentlichkeit enthält; tatsächliche Feststellungen sind durch weitere dienstliche Ermittlungen zu klären.

3

Die Anordnung über die Beeidigung oder Nichtvereidigung von Zeugen fällt zunächst in die Zuständigkeit des Vorsitzenden; erst auf Antrag oder bei Widerspruch eines Verfahrensbeteiligten entscheidet das Gericht darüber.

4

Die Rechtzeitigkeit von Strafanträgen ist von Amts wegen zu prüfen; liegen die Akten diesbezüglich erhellende Angaben vor, ist die Zulässigkeit der Anträge zu bejahen.

Vorinstanzen

Landgericht Nürnberg-Fürth, 11. November 1953

Rubrum

In der Strafsache gegen den Gürtnermeister ██████ ███████ aus ████████, geboren ██████████████ in █████████ (CSR), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Unzucht mit Kindern u. a.,

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Verhandlung vom 6. Juli 1954, in der Sitzung vom 9. Juli 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Härchner als Vorsitzender,

Bundesrichter Mantel Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr. Jagusch Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Richter,

Amtsgerichtsrat ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 11. November 1953 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Die seit dem 12. November 1953 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte ist wegen Unzucht mit Kindern in vier Fällen und wegen tätlicher Beleidigung in drei Fällen zu einer Gesamtgefängnisstrafe von zwei Jahren verurteilt worden. Seine Revision bleibt erfolglos:

I. Verfahrensrügen

1. Die Verteidigung macht geltend, die Verhandlungsniederschrift ergebe, dass das Urteil nach Wiederherstellung der Öffentlichkeit verkündet worden sei, dass aber keine Verhandlung und Entscheidung über den Ausschluss der Öffentlichkeit stattgefunden habe. Es kann dahingestellt bleiben, ob in diesem Vortrag eine dem § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entsprechende bestimmte Behauptung, die Öffentlichkeit sei ausgeschlossen gewesen, zu finden ist. Jedenfalls entbehrt die Verhandlungsniederschrift, die im Beginn die Öffentlichkeit der Sitzung feststellt und keinen Ausschluss der Öffentlichkeit wiedergibt, aber die Wiederherstellung der Öffentlichkeit in der Urteilsverkündung verlautbart, infolge dieses Widerspruchs der ihr an sich nach § 274 StPO zukommenden Beweiskraft. Die deshalb angestellten Ermittlungen, insbesondere die dienstliche Äußerung des Vorsitzenden, haben ergeben, dass die Öffentlichkeit nicht ausgeschlossen war.

Unbegründet ist auch die Rüge, die Vereidigung der

2. Zeugin Babette R. C. (Kutter) sei nach § 61 Nr. 3 StPO auf Anordnung des Vorsitzenden ohne Gerichtsbeschluss unterblieben. Die Anordnung über die Beeidigung oder Nichtvereidigung von Zeugen steht zunächst dem Vorsitzenden zu; erst auf Antrag oder Widerspruch eines Verfahrensbeteiligten entscheidet das Gericht (RGSt 68, 394, 396; BGHSt 1, 216).

3. Die Rechtzeitigkeit der Strafanträge ist von Amts wegen zu prüfen. Der Akteninhalt ergibt, dass die Antragsberechtigten die Anträge rechtzeitig gestellt haben.

II. Sachrüge

1. In den beiden Fällen B. C. hat der Angeklagte das beim ersten Vorfall elfjährige Kind, wenn auch über den Kleidern, am Geschlechtsteil angefasst. Im zweiten Fall griff er im folgenden Jahr dem Mädchen von hinten mit den Händen an die Brust. Die damals nahezu 12-jährige Doris ██████ fasste er über den Kleidern an die Brust und drückte diese, ferner griff er dem Kind unter den Rock über der Hose an den Oberschenkel. Die zur Tatzeit nahezu 11½-jährige Waltraud W. fasste der Beschwerdeführer sogar an den unbekleideten Geschlechtsteil. Alle diese Handlungen sind gegenüber Kindern unzüchtig, so dass die Verurteilung des Angeklagten wegen Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB auch unter Berücksichtigung der auf Abgrenzung des Verbrechenstatbestandes von bloßen Zudringlichkeiten hinzielenden Rechtsprechung (RGSt 67, 170, 173; BGHSt 2, 163, 166) nicht zu beanstanden ist.

Die Verurteilung des Angeklagten wegen Beleidigung

2. in den Fällen R. C., S. C. und B. C. gibt ebenfalls keinen Anlass zu rechtlichen Bedenken. Auch der weniger schwerwiegende Fall ███ ist zutreffend nicht als bloße Aufdringlichkeit gewürdigt worden: Der etwa 26 Jahre ältere Beschwerdeführer wusste, dass das 13-jährige Mädchen es als Missachtung ansehen würde, wenn er es ohne jeden Anlass küsste und an sich drückte.

Hiernach ist die Revision mit der sich aus § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO ergebenden Kostenfolge zu verwerfen. Dem Senat erscheint es angebracht, einen Teil der seit Erlass des landgerichtlichen Urteils erlittenen Untersuchungshaft anzurechnen.

Mantel Glanzmann Dr. Härchner Dr. Schalscha

Bundesrichter Dr. Jagusch ist beurlaubt und deshalb an der Unterzeichnung verhindert.

Dr. Härchner
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