Treffer
BGH Urteil

Fortsetzungszusammenhang bei §175 StGB nicht belegt – Urteil aufgehoben und zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 1/54
Datum
16.07.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Das Landgericht verurteilte den Angeklagten wegen Unzucht mit einem Jugendlichen als fortgesetztes Vergehen. Der BGH hebt das Urteil auf, weil der Fortsetzungszusammenhang zwischen frühem Vorfall und späteren Handlungen nicht ausreichend festgestellt wurde. Die Sache wird zur neuen Verhandlung, u.a. zur Prüfung einer Verführung nach §175a Nr.3, an das Landgericht zurückverwiesen. Die Revision des Angeklagten wird verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Fortsetzungszusammenhang setzt das Vorliegen eines gemeinsamen Gesamtvorsatzes voraus; eine formelhafte Behauptung genügt dafür nicht.

2

Bei Straftaten gegen die Sittlichkeit ist besonders sorgfältig zu prüfen, ob ein Gesamtvorsatz und damit ein Fortsetzungszusammenhang vorliegt.

3

Ist die Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs rechtsirrig und kann dieser Irrtum die Strafzumessung beeinflusst haben, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.

4

§ 175 StGB ist geltendes Recht und verstößt nicht gegen Art. 3 GG.

Vorinstanzen

Landgericht Darmstadt, 16. Juli 1953

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Musiklehrer Werner ███ aus ████, ██ geboren am ██ 1905 in ██, wegen Unzucht mit einem Manne

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. Mai 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender, Bundesrichter Wantel, Bundesrichter Glanzmann, Bundesrichter Dr. Jagusch, Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Richter,

in der Verhandlung: Oberstaatsanwalt bei der Verkündung: Amtsgerichtsrat als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 16. Juli 1953 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten dieses Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Die Revision des Angeklagten wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen eines fortgesetzten Vergehens gegen § 175 StGB an Stelle einer an sich verwirkten Gefängnisstrafe von zwei Monaten zu einer Geldstrafe von 180 DM verurteilt.

Gegen das Urteil haben die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte Revision eingelegt. Sie rügen die Verletzung des sachlichen Rechts. Erfolg hat nur das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft, das der Oberbundesanwalt vertreten hat.

1.) Die Staatsanwaltschaft macht geltend, die Strafkammer habe zu Unrecht eine fortgesetzte Handlung angenommen. Das trifft zu.

Der Angeklagte lernte den Jugendlichen █████ im ███████████████ des Jahres 1952 kennen und besuchte mit ihm wiederholt Lichtspielhäuser. Im Frühjahr 1952 nahm er während einer Vorstellung den Geschlechtsteil des Jungen in die Hand und rieb daran, was dieser geschehen ließ. Erst im Oktober 1952 traf der Angeklagte den Jungen zufällig in Offenbach am Main wieder. Beide besuchten in der Folgezeit einige Filmvorstellungen, ohne dass es zu unzüchtigen Handlungen kam. Von Ende Dezember 1952 oder Anfang Januar 1953 ab trieben beide in den folgenden Wochen 6 bis 7 mal gegenseitige Onanie. Der Junge verlangte unter dem Vorwand, er habe Schulden, Geld von dem Angeklagten, der ihm nach und nach etwa 20 DM gab.

Bei der langen Zeit, die zwischen dem ersten Vorfall und den späteren unzüchtigen Handlungen lag, sowie unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Angeklagte den Jungen zufällig wieder getroffen und nunmehr zunächst keine gleichgeschlechtlichen Handlungen mit ihm ausgeführt hat, genügt die formelhafte Wendung, der Angeklagte habe von vornherein die Absicht gehabt, mit dem Jungen auch künftig unzüchtige Handlungen vorzunehmen, zur Begründung eines Fortsetzungszusammenhangs, insbesondere zwischen dem ersten Vorfall und der Reihe der späteren Verfehlungen nicht. Gerade bei Straftaten gegen die Sittlichkeit ist besonders sorgfältig zu prüfen, ob ein Gesamtvorsatz angenommen werden kann (BGHSt 2, 163, 167 f.; RGSt 75, 207).

Da nicht auszuschließen ist, dass dieser Rechtsirrtum die Strafzumessung beeinflusst hat, ist das Urteil aufzuheben. In der neuen Verhandlung wird das Landgericht Gelegenheit haben, zu prüfen, ob der Junge, dessen Vorleben bisher nicht erörtert ist, verführt wurde (§ 175a Nr. 3 StGB). Hierzu besteht insbesondere in dem ersten Fall Anlass, in dem █████ nach den bisherigen Feststellungen durch das Verhalten des Angeklagten überrascht worden sein kann, ohne zunächst zu unzüchtiger Betätigung geneigt zu sein.

2.) Die Revision des Angeklagten ist unbegründet.

§ 175 StGB ist geltendes Recht; er verstößt nicht gegen Art. 3 GG (vgl. z. B. BGHSt 1, 80).

Durch die rechtsirrige Annahme von Fortsetzungszusammenhang ist der Angeklagte nicht beschwert. Weitere Rechtsfehler hat der Beschwerdeführer nicht geltend gemacht; sie liegen auch nicht vor.

JustizangestellterWantelDr. Schalscha
GlanzmannDr. HörchnerJagusch
Fortsetzungszusammenhang bei §175 StGB nicht belegt – Urteil aufgehoben und zurückverwiesen — Themis