Treffer
BGH Beschluss

Beschränkung der Verfolgung auf Geiselnahme; Revision ansonsten verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 153/96
Datum
18.04.1996
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH beschränkt mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft die Verfolgung auf die Geiselnahme in Tateinheit mit Körperverletzung und lässt den tateinheitlichen Verstoß gegen das Waffengesetz entfallen (§ 154a Abs. 2 StPO). Die Revision des Angeklagten wird im Übrigen als unbegründet verworfen, da keine zu seinen Lasten gehenden Rechtsfehler vorliegen. Der Senat verweist auf die Möglichkeit der Überstellung zur Verbüßung der Strafe bei besonderen Vollstreckungshärten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Beschränkung der Verfolgung nach § 154a Abs. 2 StPO kann mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft erfolgen und führt zum Wegfall tateinheitlich begangener Tatbestände.

2

Findet die Nachprüfung des Urteils aufgrund einer Revisionsrechtfertigung statt, ist die Revision zu verwerfen, wenn keine zum Nachteil des Angeklagten erheblichen Rechtsfehler festgestellt werden (§ 349 Abs. 2 StPO).

3

Besondere persönliche Umstände, die die Vollstreckung im Inland erschweren (z. B. Sprach- und Haftschwierigkeiten), können bei der Strafzumessung berücksichtigt werden; eine Überstellung zur Verbüßung der Strafe kann diese Härten ausgleichen.

4

Das Revisionsgericht kann feststellen, dass eine Beschränkung des Verfahrens auf bestimmte Tatbestände nicht zu einem für den Angeklagten günstigeren Strafmaß geführt hätte, sodass die Entscheidung der Vorinstanz auch nach Wegfall einzelner Tatvorwürfe Bestand hat.

Vorinstanzen

Landgericht Stuttgart, 6. Dezember 1995

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 153/96 vom 18. April 1996 in der Strafsache gegen kc aus SC____J, geboren ██████ Johny (USA) 1968 in M wegen Geiselnahme u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. April 1996 zu 2. einstimmig **–

Tenor

Mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft wird im Fall II 5 der Urteilsgründe die Verfolgung der Tat auf die Geiselnahme in Tateinheit mit Körperverletzung beschränkt (§ 154a Abs. 2 StPO).

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 6. Dezember 1995 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der tateinheitlich begangene Verstoß gegen das Waffengesetz entfällt. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Der Senat kann ausschließen, dass die Strafkammer angesichts der bezeichneten Beschränkung des Verfahrens bei der Einzelfalloder der Gesamtstrafe zu einem dem Angeklagten günstigeren Strafmaß gekommen wäre.

Gründe

Ergänzend bemerkt der Senat im Hinblick auf die mildernde allgemeine Strafzumessungserwägung des Landgerichts, der Angeklagte habe es als schwarzer US-Amerikaner, der die deutsche Sprache kaum spricht, in der Haft besonders schwer:

Diese Beschwernis lässt sich mit Zustimmung des Angeklagten und einem – hier auch zur Lösung der andauernden Konfliktsituation mit seinem Opfer angezeigten – Einverständnis der zuständigen Behörden in Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika dadurch ausräumen, dass der Angeklagte die Strafe in seinem Heimatland verbüßt (vgl. Art. 2, 3 des Übereinkommens über die Überstellung verurteilter Personen – ÜberstÜbk. 1992 II 1991 II 1006 ff., BGBI. 1991 II 98 ff., Granderath/Ulsamer/Maul/Gerhardt/Schomburg).

Beschränkung der Verfolgung auf Geiselnahme; Revision ansonsten verworfen — Themis