Revision: Aufhebung von Verurteilungen wegen homosexueller Handlungen (Fall II 25)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 153/93
- Datum
- 06.04.1993
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Tatbestand des § 175 Abs. 1 StGB setzt eine sexuell intendierte körperliche Berührung des anderen voraus.
Kommt der Vorwurf darin zu bestehen, Minderjährige zu wechselseitigen sexuellen Handlungen zu veranlassen, kann § 176 Abs. 5 Nr. 2 StGB einschlägig sein; hierfür sind jedoch sichere Feststellungen zum Alter der beteiligten Kinder erforderlich.
Fehlen für einzelne Tatkomplexe hinreichende Feststellungen, ist der Schuldspruch auf das beschränkt aufzuheben, was zuverlässig nachgewiesen ist, und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.
Die weitergehende Revision ist zu verwerfen, soweit keine weiteren Rechtsfehler zugunsten des Angeklagten vorliegen.
Vorinstanzen
Landgericht Bayreuth, 11. Dezember 1992
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 153/93 vom 6. April 1993 in der Strafsache gegen ███ aus ████████, geboren am ██████, Stefan Arno ██████ in ████ wegen Diebstahls u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu 3.) auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. April 1993 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bayreuth vom 11. Dezember 1992 hinsichtlich der im Fall II 25 verhängten Einzelstrafe sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die Verurteilung des Angeklagten wegen homosexueller Handlungen in 5 rechtlich zusammentreffenden Fällen (Fall II 25) ist insoweit rechtsfehlerhaft, als das Landgericht dem Angeklagten als tatbestandsmäßige Handlung im Sinne des § 175 Abs. 1 StGB auch angelastet hat, er habe in mindestens 10 Fällen die Jungen veranlasst, an sich gegenseitig zu onanieren oder den Mundverkehr auszuüben. Die Revision weist insoweit zutreffend darauf hin, dass die sexuelle Handlung an einem anderen im Sinne des § 175 Abs. 1 StGB die sexuell intendierte körperliche Berührung des anderen erfordert (BGH, Beschl. vom 2. November 1983 – 3 StR 441/83). Dagegen könnte das Verhalten des Angeklagten den Tatbestand des § 176 Abs. 5 Nr. 2 StGB erfüllen, sofern die jeweils beteiligten Jungen noch nicht 14 Jahre alt waren; dazu trifft das Urteil jedoch keine sicheren Feststellungen.
Da eine weitere Klärung bei der Vielzahl der Einzeltaten nicht möglich erscheint, beschränkt der Senat den Schuldspruch auf die Vornahme homosexueller Handlungen in mindestens 30 Fällen. Die Beschränkung führt zur Aufhebung der im Fall II 25 verhängten Einzelstrafe und damit auch der Gesamtstrafe.
Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
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