Treffer
BGH Urteil

BGH: Versuch der schweren Brandstiftung erfordert Vorsatz zur zeitlichen Gefährdung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 153/89
Datum
04.07.1989
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte bekämpfte seine Verurteilung wegen Untreue und versuchter schwerer Brandstiftung. Der BGH prüfte, ob der Täter den zeitlichen Tatbestandsbestandteil des § 306 Nr. 3 StGB in seinen Vorsatz einbezogen hatte. Das Gericht verlangt, dass der Täter wenigstens für möglich hält und billigt, dass das Gebäude gerade zu der dort üblichen Anwesenheitszeit brennt. Mangels entsprechender Feststellungen hob der BGH die Verurteilung auf und verwies die Sache zurück; die Untreueverurteilung bleibt bestehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei § 306 Nr. 3 StGB muss der Täter den objektiven Tatbestand der Inbrandsetzung zur Zeit, in der sich Menschen in der Räumlichkeit gewöhnlich aufhalten, in seinen Vorsatz einbeziehen; dies gilt auch für bedingten Vorsatz und für den Versuch.

2

Ein Gebäude ist in Brand gesetzt, wenn das Feuer so erfasst ist, dass ein Fortbrennen aus eigener Kraft möglich ist.

3

Es genügt nicht, lediglich den ursächlichen Ablauf in Gang zu setzen, der während des tatbestandsrelevanten Zeitraums zu einem Brand führen kann; der zeitliche Gefährdungsvorstellung des Täters muss der Tatbestand entsprechen; fehlt diese Vorstellung, kommt allenfalls eine andere Brandstiftungsqualifikation (§ 308 StGB) in Betracht.

4

Der in § 306 Nr. 3 StGB angelegte zeitliche Bezug ist nicht mit pauschalen Dienst- oder Öffnungszeiten gleichzusetzen; das maßgebliche Zeitfenster ist anhand der konkreten Gewohnheiten der Anwesenheit zu ermitteln.

Vorinstanzen

Landgericht Stuttgart, 22. Dezember 1988

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

1 StR 153/89

in der Strafsache gegen den kaufmännischen Angestellten Jürgen ████████ aus █████, dort geboren am ██████ 1961, wegen versuchter schwerer Brandstiftung u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. Juli 1989, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg, die Richter am Bundesgerichtshof Maul, Dr. Foth, Dr. Granderath, Dr. Brünning als beisitzende Richter, Staatsanwalt ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ████ als Verteidiger, █████████████████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird 1. das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 22. Dezember 1988 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er wegen versuchter schwerer Brandstiftung verurteilt worden ist, im Ausspruch über die Gesamtstrafe. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

I. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue und wegen versuchter schwerer Brandstiftung zur Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten ist begründet, soweit sie sich gegen die Annahme einer versuchten schweren Brandstiftung wendet.

Anlass zur Erörterung gibt nur diese Frage. Die im Übrigen allgemein erhobene Sachrüge ist offensichtlich unbegründet.

II. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte versucht, ein Bürogebäude in Brand zu setzen. Am Tattag schaltete er kurz nach 16.00 Uhr den Heizring des in einer Küche im 1. Stockwerk befindlichen Herdes auf Stufe 11 (bei 12 Möglichkeiten). Er hatte die Absicht, entweder direkt auf die Herdplatte gelegtes oder in einem Plastikkorb auf dieser Platte gestapeltes Papier langsam zu entflammen mit der gewollten Folge des Übergreifens des Feuers auf wesentliche Gebäudeteile des 1. Stockwerks. Dabei erkannte und billigte er, dass das ganze Gebäude abbrennen könne. Um 16.15 Uhr verschloss er den Zugang zum 1. Stock und verließ das Gebäude. Er nahm an, die im Erdgeschoss arbeitende Sekretärin Sautter werde auch „alsbald vor Ausbruch des Brandes das Haus verlassen“. Die übliche Dienstzeit endete um 16.30 Uhr. Um 16.25 Uhr wurde Frau ███ durch ein „Knacken“ auf den beginnenden Brand aufmerksam. Es hatte sich, womit der Angeklagte so rasch nicht gerechnet hatte, bereits starker Rauch entwickelt. Die herbeigerufene Feuerwehr löschte den Brand des Inventars, bevor das Feuer auf wesentliche Gebäudeteile übergriff.

Der Verurteilung nach § 306 Nr. 3, §§ 22, 23 Abs. 1 StGB hat die Strafkammer allein den Umstand zugrunde gelegt, dass der Angeklagte „die Inbrandsetzung versucht“ habe zu einer Zeit, in der regelmäßig im Gebäude gearbeitet wurde.

Wie lange es noch gedauert hätte, bis das Feuer wesentliche Teile des Gebäudes erfasst hätte, und welche Vorstellungen der Angeklagte hierzu hatte, hat das Landgericht – von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig – ebensowenig erörtert wie die Frage, ob sich nach offiziellem Büroschluss (16.30 Uhr) noch Menschen im Gebäude aufzuhalten pflegten.

III. Die bisherigen Feststellungen reichen zur Annahme einer versuchten schweren Brandstiftung nicht aus. Mit Recht macht die Revision geltend, dass die Strafkammer die besondere Struktur der Vorschrift außer Acht gelassen und der subjektiven Tatseite infolgedessen zu wenig Beachtung geschenkt hat.

Das abstrakte Gefahrdungsdelikt des § 306 StGB erfasst in seinen ersten beiden Alternativen (Nr. 1, 2) Objekte, deren Inbrandsetzung unter Strafe gestellt wird allein wegen ihrer dort näher beschriebenen Zweckbestimmung. Die Nr. 3 der Vorschrift verlangt neben der hier beschriebenen Objektqualität – „Räumlichkeit, welche zeitweise zum Aufenthalt von Menschen dient“ – als zusätzliches Merkmal des Tatbestands, dass die Inbrandsetzung zu einer Zeit geschieht, während welcher Menschen in dem bezeichneten Objekt sich aufzuhalten pflegen. Der Begriff des Inbrandsetzens ist bei § 306 Nr. 3 StGB kein anderer als in anderen die Brandstiftung betreffenden Vorschriften. Ein Gebäude ist dann in Brand gesetzt, wenn es vom Feuer in einer Weise erfasst ist, die ein Fortbrennen aus eigener Kraft ermöglicht (BGHSt 7, 37, 38; 16, 109, 110; 18, 363, 364; st. Rspr.). Danach sind die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 306 Nr. 3 StGB nur dann erfüllt, wenn das Gebäude (oder wesentliche Teile davon) zu einer Zeit brennt, in der sich Menschen darin aufzuhalten pflegen. Auf diesen objektiven Tatumstand muss sich der Vorsatz des Täters, der auch bedingt sein kann, erstrecken. Das gilt auch für die versuchte Tat.

Kennzeichnend für den strafbaren Versuch ist allgemein, dass der vollständigen Erfüllung des subjektiven Deliktstatbestands durch den Täter ein Mangel im objektiven Tatbestand gegenübersteht (BGH NStZ 1985, 501). Versuchte schwere Brandstiftung nach § 306 Nr. 3 StGB setzt somit voraus, dass der Täter es wenigstens für möglich hält und billigt, die Räumlichkeit werde gerade in der von der Vorschrift angesprochenen Zeit brennen. Es genügt nicht – ist andererseits nicht erforderlich –, dass der Täter den zum Brandausbruch führenden Ursachenverlauf während dieser vom Tatbestand beschriebenen Zeit in Gang setzt. Hat der Täter das Tatbestandsmerkmal nicht in seinen Vorsatz aufgenommen, richtet sich dieser also nicht auf die Erfüllung des vollen Tatbestands, so liegt kein strafbarer Versuch dieses Delikts vor. In Betracht kommt dann § 308 StGB.

Dieses Ergebnis wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass es sich auch bei § 306 Nr. 3 StGB um ein abstraktes Gefahrdungsdelikt handelt. Wie in den Fällen des § 306 Nr. 2 StGB braucht der Täter auch hier nicht in seinen Vorsatz aufzunehmen, dass er durch sein Tun Menschen konkret gefährdet (vgl. RGSt 23, 102, 103; BGHSt 34, 115, 119; 35, 283, 285). Das ändert aber nichts daran, dass § 306 Nr. 3 StGB gegenüber § 306 Nr. 1 und 2 StGB die abstrakte Gefahrdung zeitlich einschränkt. Eine etwaige Gefahrdung von Menschen durch Maßnahmen, die einen Brandausbruch außerhalb des maßgeblichen Zeitraums zum Ziel haben, wird von dem Tatbestand nicht erfasst.

Wie der in § 306 Nr. 3 StGB beschriebene Zeitraum im vorliegenden Fall zu umgrenzen ist, wird das Landgericht festzustellen haben. Er ist nicht gleichzusetzen mit den festgelegten Dienststunden. Wie allgemein bekannt ist, pflegen sich in Büroräumen häufig über die eigentliche Dienstzeit hinaus Menschen aufzuhalten, etwa um dringende Arbeiten, die keinen Aufschub dulden, noch zu erledigen. Das ist von Fall zu Fall verschieden und bedarf jeweils ausdrücklicher Feststellung. An dem auf diese Weise ermittelten objektiven Sachverhalt wird sodann die Vorstellung des Angeklagten von den zeitlichen Möglichkeiten des Ausbruchs des von ihm beabsichtigten Brandes zu messen sein.

IV. Die wegen des Vergehens der Untreue verhängte Einzelstrafe ist durch die Verurteilung wegen versuchter schwerer Brandstiftung nicht beeinflusst. Sie kann daher bestehen bleiben.

Schauenburg Richter am Bundesgerichtshof

Foth Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Maul kann wegen Urlaubsabwesenheit nicht unterschreiben.

Granderath Richter am Bundesgerichtshof

Brünning Richter am Bundesgerichtshof

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