Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: §31 BtMG – Aufklärungsbeitrag durch Geständnis ausreichend

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 153/88
Datum
21.06.1988
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Das Landgericht verurteilte den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu neun Jahren Freiheitsstrafe. Die Staatsanwaltschaft rügte die Anwendung des §31 BtMG mit der Behauptung, das Geständnis habe nur bereits bekannte Ermittlungsstände bestätigt. Der Bundesgerichtshof verwirft die Revision und hält das Geständnis mitsamt weiterer Beweiswürdigung für aufdeckend und verneint Rechtsfehler.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Strafmilderung nach §31 BtMG setzt voraus, dass das Verhalten des Täters zur Aufklärung einer Tat einen für die Strafverfolgung erheblichen, neuen Erkenntnisgewinn erbringt, der die Täterschaft oder den Tatbeitrag anderer aufdeckt.

2

Die bloße Bestätigung bereits bekannter Ermittlungsergebnisse reicht nicht aus, wenn die Äußerung des Beschuldigten zusammen mit sonstigen Angaben erst die zur Verurteilung erforderliche Gewissheit schafft.

3

Die Beurteilung des Aufklärungswerts einer Aussage obliegt der Strafkammer; deren würdigergebnis ist nur auf Rechtsfehler zu überprüfen.

4

Missverständliche Formulierungen in der Urteilsbegründung beeinträchtigen die Rechtsrichtigkeit der Entscheidung nicht, sofern das Gericht den eingeschränkten Umfang eines Geständnisses bei der Strafzumessung berücksichtigt und die Verurteilung auf Geständnis und weitere Beweismittel stützt.

Vorinstanzen

Landgericht Würzburg, 14. August 1987

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen █████████████████ (Großbritannien), geboren Khalid H, 55 in ██ (Pakistan), am [REDACTED] wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. Juni 1988, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg,

die Richter am Bundesgerichtshof Kuhn, Dr. Ulsamer, Dr. Maul, Foth, Dr. ██████████████████ als beisitzende Richter,

Staatsanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Würzburg vom 14. August 1987 wird verworfen.

Die Kosten der Revision und die durch dieses Rechtsmittel dem Angeklagten H(____) entstandenen notwendigen Auslagen hat die Staatskasse zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten ███████████ wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu neun Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Die zu seinen Ungunsten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft hat keinen Erfolg.

Die Staatsanwaltschaft hält für rechtsfehlerhaft, dass das Landgericht dem Angeklagten ███████ § 31 BtMG zugutgehalten hat. Sie ist der Meinung, H(____) habe in Bezug auf den Mitangeklagten K(____) nur bestätigt, was den Verfolgungsbehörden schon bekannt gewesen sei (vgl. BGH, Urt. vom 14. Januar 1986 – 5 StR 550/85); er habe deshalb nichts „aufgedeckt“ (§ 31 Nr. 1 BtMG).

An diesem Vortrag ist richtig, dass die sonstigen Ermittlungsergebnisse den Behörden schon die Erkenntnis gebracht hatten, die Angeklagten seien zu dem Zweck nach Deutschland gefahren, 10 kg Heroin zu übernehmen; das hat das Landgericht auch nicht verkannt (UA S. 28, 47, 71). Indes vermittelte dieses Beweisergebnis dem Landgericht noch nicht die Überzeugung, das im Wagen der Angeklagten gefundene Rauschgift sei auch tatsächlich von den Angeklagten bewusst übernommen und ihnen nicht unterschoben worden (UA S. 48/49). Insofern brachte erst die Aussage des Angeklagten █████ der Strafkammer die zur Verurteilung des Mitangeklagten ███ erforderliche Gewissheit (UA S. 71), deckte also dessen Tatbeitrag definitiv auf. Auch ein solcher Hergang unterfällt § 31 Nr. 1 BtMG, mag er auch nicht den Regelfall darstellen. Sache der Strafkammer war es, den Aufklärungswert der Aussage des Angeklagten zu beurteilen; ein Rechtsfehler ist ihr hierbei nicht unterlaufen.

Auf einen Widerspruch könnte zwar die Formulierung hindeuten, der Angeklagte habe die gewollte Übernahme „des gesamten Heroins“ aufgedeckt (UA S. 71), obwohl er doch bei dem „Versuch, von der großen Menge von 10 kg Heroingemisch wegzukommen“, nur die Abnahme von 1 kg eingeräumt hatte (UA S. 55). Indes ist die vom Landgericht gewählte Formulierung missverständlich. Das Landgericht hat auch im Rahmen der Strafzumessung die Einschränkung des Geständnisses des Angeklagten nicht übersehen. Der Nachweis bewusster Übernahme der gesamten Heroinmenge beruhte auf dem Geständnis zusammen mit zusätzlichen Beweiserwägungen (UA S. 55, 71).

SchauenburgUlsamerFoth
KuhnMaul
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