Revision teilweise stattgegeben — Neufassung des Schuldspruchs und Rückverweisung wegen §181a StGB
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 153/74
- Datum
- 14.05.1974
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei einer Gesetzesänderung ist das mildere Recht anzuwenden (lex mitior); dies gilt nach § 2 Abs. 2 StGB und § 354a StPO auch ohne besonderen Hinweis, wenn der Angeklagte sich gegen den geänderten Tatvorwurf nicht anders verteidigen kann.
Ein Ausbeuten i.S.v. § 181a Abs. 1 Nr. 1 StGB setzt neben planmäßigem Ausnutzen der Prostitutionsausübung in Gewinnsucht eine für die Prostituierte spürbare Verschlechterung ihrer wirtschaftlichen Lage voraus.
Eine bestimmende Einflussnahme i.S.v. § 181a Abs. 1 Nr. 2 StGB liegt vor, wenn der Täter die Prostituierte wiederholt zur Fortsetzung der Prostitution drängt oder ihren Ausübungsort bestimmt.
Die Verlesung früherer Vernehmungsniederschriften nach § 253 StPO ist zulässig, wenn die Zeugin zuvor in der Hauptverhandlung vernommen wurde und die Verlesung der Feststellung etwaiger Widersprüche dient; das spätere Fehlen abweichender Bekundungen begründet keinen Rechtsfehler.
Die richterliche Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) verpflichtet nicht zu weiterer Beweisaufnahme, wenn der Angeklagte behauptete Nebeneinkünfte nicht durch Belege substantiiert und das Gericht die vorgelegten Umstände bereits eingehend geprüft hat.
Vorinstanzen
Landgericht Würzburg, 12. November 1973
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen den Kraftfahrer Roderich R. aus ████, geboren am ████████ 1940 in ███, Lkr. ████████████, zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft, wegen Zuhälterei u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. Mai 1974, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Pfeiffer, die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Pikart, Zipfel, Herdegen als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ████ aus █████ als Verteidiger, Justizangestellter ████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Würzburg vom 12. November 1973 1. im Schuldspruch wie folgt neugefasst: Der Angeklagte ist schuldig je eines tateinheitlich begangenen Vergehens der ausbeuterischen und dirigierenden Zuhälterei und eines damit rechtlich zusammentreffenden Vergehens der Bedrohung (§§ 181a Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2, 241, 73 StGB) sowie drei rechtlich zusammentreffender Vergehen des Hausfriedensbruchs, der vorsätzlichen leichten Körperverletzung und der Sachbeschädigung (§§ 123 Abs. 1, 223, 303, 73, 74 StGB), 2. im Ausspruch über die Freiheitsstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben; in diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
II. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen eines Verbrechens der kupplerischen Zuhälterei in Tateinheit mit einem Verbrechen der ausbeuterischen Zuhälterei gemäß §§ 181a Abs. 1 (a. F.), 73 StGB, rechtlich zusammentreffend mit einem Vergehen der Bedrohung (§§ 241, 73 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und wegen drei weiterer rechtlich zusammentreffender Vergehen der vorsätzlichen leichten Körperverletzung, der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs (§§ 223, 303, 123 Abs. 1, 73, 74 StGB) unter Anwendung von § 74 Abs. 2 Satz 2 StGB zu einer gesonderten Geldstrafe von 800,- DM verurteilt.
Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung formellen und sachlichen Rechts; sie hat nur teilweise Erfolg.
I. Die Verfahrensrügen sind unbegründet.
1. Der Beschwerdeführer beanstandet zunächst die in der Verhandlung vom 2. November 1973 gemäß § 253 StPO erfolgte Verlesung der Aussagen, welche die Zeugin Marianne R. am 19. April 1973 vor dem Amtsgericht Würzburg und zuvor bei der Kriminalpolizei gemacht hatte. Er trägt dazu vor, eine vollständige Vernehmung der Zeugin habe nicht vorgelegen, die Zeugin sei erst nach der Verlesung erschienen, ein in ihrer Vernehmung hervorgetretener Widerspruch mit früheren Aussagen, der die Anwendung von § 253 Abs. 2 StPO hätte rechtfertigen können, sei somit nicht in Betracht gekommen. Diese Rüge geht schon deshalb fehl, weil sie den in der Sitzungsniederschrift beurkundeten Ablauf der Verhandlung, soweit er die Verlesung betrifft, nicht richtig und nicht vollständig wiedergibt. In Wirklichkeit war die Vernehmung der Zeugin R. bereits am ersten Verhandlungstag (30. Oktober 1973) mit der Entscheidung über ihre Vereidigung abgeschlossen worden; erst daraufhin erfolgte am zweiten Verhandlungstag auf Anregung des Verteidigers und in allseitigem Einverständnis die Verlesung gemäß § 253 StPO „zur Feststellung etwaiger Widersprüche“. Darin kann ein Rechtsfehler, der sich zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt haben könnte, auch dann nicht gefunden werden, wenn berücksichtigt wird, dass die Zeugin R. anschließend noch einmal erschien und vernommen wurde. Denn Abweichungen zwischen den mündlichen Bekundungen der Zeugin in der Hauptverhandlung und ihren Angaben im Ermittlungsverfahren macht die Revision nicht geltend.
2. Die Revision sieht eine Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) darin, dass das Gericht es unterlassen habe, die von der Verteidigung übergebenen Sparbücher auf die Herkunft der Einzahlungen zu überprüfen; sie meint, eine solche Überprüfung hätte zur Bestätigung der Einlassung des Angeklagten führen können, dass er den überwiegenden Teil seines Lebensunterhalts aus Mitteln bestritten habe, die aus der Reparatur und dem Weiterverkauf von Unfallfahrzeugen stammten. Ob dieses Vorbringen eine zulässige Rüge darstellt, ist zweifelhaft, es ist jedenfalls unbegründet. Das Landgericht hat sich mit den Sparkonten des Angeklagten im Urteil eingehend auseinandergesetzt (UA S. 33–36). Zu weiterer Aufklärung in der gewünschten Richtung bestand umso weniger Anlass, als der Angeklagte für die von ihm behaupteten Nebeneinkünfte keinerlei Belege geben konnte (UA S. 29, 30).
II. Die Sachrüge ergibt, soweit das im Zeitpunkt des Urteils geltende Recht in Betracht kommt, keinen Rechtsfehler. Insbesondere sind auch die objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale der ausbeuterischen Zuhälterei (§ 181a Abs. 1 a. F. – erste Alternative – StGB) einwandfrei festgestellt. Dabei kann es auf sich beruhen, ob der Angeklagte sich auch während seines Aufenthalts in der Strafanstalt als Zuhälter betätigen konnte; denn dem Urteil ist nicht zu entnehmen, dass dieser Zeitraum vom Schuldvorwurf erfasst wird. Jedenfalls hat der Angeklagte nach der Entlassung aus der Strafhaft seine zuhälterische Betätigung fortgesetzt (UA S. 14), und es beschwert ihn nicht, wenn die Strafkammer insoweit eine von einheitlichem Vorsatz umfasste Handlung und keine neue Tat angenommen hat.
Die Urteilsfeststellungen zum Schuldspruch erlauben jedoch auch eine Anwendung des § 181a StGB in der Fassung des StrRG vom 23. November 1973. Es bedarf insoweit keines besonderen Hinweises nach § 265 StPO, da der Angeklagte nach dem festgestellten Sachverhalt keine Möglichkeit hat, sich gegen den geänderten Schuldvorwurf tatsächlich und rechtlich anders zu verteidigen, als das bisher geschehen ist.
Ein „Ausbeuten“ im Sinne von § 181a Abs. 1 Nr. 1 StGB n. F. setzt zwar neben dem planmäßigen Ausnutzen der Prostitutionsausübung als Erwerbsquelle in gewinnsüchtiger Absicht auch eine für die Prostituierte spürbare Verschlechterung ihrer wirtschaftlichen Lage voraus (BGH, Urteil vom 5. Februar 1974 – 1 StR 612/73; Lackner/Maaßen, StGB 8. Aufl. § 181a Anm. 4a). Eine solche Beeinträchtigung liegt hier aber vor; sie ergibt sich bereits aus der Feststellung, dass der Angeklagte jahrelang zumindest zum weit überwiegenden Teil von den Prostituierteneinkünften der Marianne R. lebte, ohne einer eigenen Erwerbstätigkeit nachzugehen (UA S. 10, 15), dass er dabei einen aufwendigen Lebensstil pflegte (UA S. 12, 17–19) und dabei noch erhebliche Geldbeträge zurücklegen konnte (UA S. 33), während Frau █████████████████████ von ihm bedrängt wurde, ihm Zugang zu ihrem im Ausland unterhaltenen Sparkonto zu gewähren (UA S. 14, 15), und sogar noch regelmäßige Unterhaltsleistungen von 500,- DM monatlich für seine 4 Kinder erbrachte (UA S. 15). Dass der Angeklagte bei alledem auch Beziehungen zu der Ausgebeuteten unterhalten hat, die über den Einzelfall hinausgehen (§ 181a Abs. 1 letzter Halbs.), steht außer Zweifel.
Die getroffenen Feststellungen rechtfertigen daneben auch die Anwendung von § 181a Abs. 1 Nr. 2 StGB n. F. Die hierfür ausreichende bestimmende Einflussnahme auf die Ausübung der Prostitution (vgl. Lackner/Maaßen a. a. O. Anm. 4b) liegt hier jedenfalls darin, dass der Angeklagte die Marianne R. aufforderte, der Erwerbsunzucht nachzugehen (UA S. 8), und dass er die Widerstrebende mehrere Monate lang zur Fortsetzung der Prostitution drängte, wobei er sie zur Wahl eines anderen Ausübungsorts veranlasste (UA S. 9/10), bis sie das Unzuchtsgewerbe schließlich auch aus eigenem Antrieb, stets aber mit Wissen und Billigung des Angeklagten ausübte (UA S. 11). Hinter der dem Angeklagten insoweit zur Last zu legenden dirigierenden Zuhälterei tritt der neue Tatbestand der kupplerischen Zuhälterei (§ 181a Abs. 2 StGB) zurück (vgl. Dreher, StGB 34. Aufl. § 181a Anm. 8A).
§ 181a StGB n. F. ist gegenüber der geänderten Vorschrift, soweit diese angewendet worden ist – dem Angeklagten sind mildernde Umstände nach § 181a Abs. 2 a. F. versagt worden (UA S. 42, 43) – das mildere Gesetz. Die somit gebotene Anwendung des neuen Rechts (§ 2 Abs. 2 Satz 2 StGB, § 354a StPO) führt zu einer entsprechenden Neufassung des Schuldspruchs (vgl. Kleinknecht, StPO 31. Aufl., § 354 Anm. 2). Damit ist jedoch dem Strafausspruch, soweit er von der Änderung betroffen wird, die Grundlage entzogen. Hieraus folgt, dass die unter Anwendung von § 74 Abs. 2 Satz 2 StGB für die Vergehen gegen §§ 123 Abs. 1, 223, 303, 73 StGB ausgesprochene Geldstrafe, gegen deren Bemessung und gesonderte Festsetzung keine Bedenken bestehen, aufrechterhalten bleibt, während der Strafausspruch im Übrigen aufgehoben werden muss, da nicht völlig auszuschließen ist, dass der Tatrichter bei Anwendung des neuen Rechts zu einer niedrigeren Freiheitsstrafe gelangt wäre.
Die weitergehende Revision ist zu verwerfen.
| Pikart | Pfeiffer | Zipfel | |||
| Loesdau | Herdegen |