Betrug unter §20a StGB bleibt Vergehen; Revision verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 1/53
- Datum
- 29.05.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Einordnung einer Straftat als Verbrechen oder Vergehen richtet sich nach dem im ordentlichen Strafrahmen angedrohten höchsten Hauptstrafe (§ 1 StGB), nicht nach der tatsächlich verhängten Strafe.
Eine bloße Erweiterung des Strafrahmens durch Strafschärfungsgründe ändert die Deliktsnatur eines Tatbestands nur, wenn zugleich der Tatbestand durch zusätzliche gesetzliche Merkmale materiell modifiziert wird.
§ 20a StGB ist als Vorschrift mit Sonderstrafrahmen einzuordnen; die unter seinen Voraussetzungen begangene Tat wird dadurch nicht automatisch zum Verbrechen.
Die Täterbewertung nach § 20a (Gefährlichkeit/Gewohnheitsverbrecher) gehört überwiegend zur strafzumessenden Wertung und nicht zur Tatbestandsdefinition; ihr Vorliegen erfordert eigenständige Feststellungen.
Vorinstanzen
Landgericht Heilbronn, 5. November 1952
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kellner Karl Julius ████, geboren am ██ ██ in ██, z. Zt. in Strafhaft, wegen Betrugs hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. Mai 1953, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Glanzmann, Bundesrichter Dr. Jagusch, Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. ███ in der Verhandlung, Amtsgerichtsrat ███████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter CD als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Leitsatz
Betrug, unter den Voraussetzungen des § 20a StGB begangen, ist nicht deshalb ein Verbrechen, sondern bleibt ein Vergehen.
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts in Heilbronn vom 5. November 1952 wird verworfen. Die Kosten des Rechtsmittels hat die Staatskasse zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Anklage wirft dem Beschuldigten fortgesetzten Betrug vor, begangen in Wien als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher in der Zeit vom Oktober 1946 bis März 1947. Das Landgericht hat das Verfahren ohne weitere Sachprüfung wegen Verjährung der Strafverfolgung eingestellt; einem gegen den Beschuldigten wegen derselben Tat ergangenen Urteil des Landesgerichts für Strafsachen in Wien entnimmt es, die Tat habe sich nicht über den 13. März 1947 hinaus erstreckt. Die erste ihrerwegen gegen den Beschuldigten gerichtete Handlung eines deutschen Richters hat aber erst am 25. März 1952, also nach mehr als 5 Jahren, stattgefunden (§ 67 Abs. 2 StGB).
Die Revision der örtlichen Staatsanwaltschaft sieht in einem unter den Voraussetzungen des § 20a StGB begangenen fortgesetzten Betrug ein noch nicht verjährtes Verbrechen. Sie beruft sich dafür auf die amtliche Begründung zum Gesetz gegen gefährliche Gewohnheitsverbrecher vom 24. November 1933, das die Vorschrift des § 20a in das StGB eingefügt hat, auf den Wortlaut des § 20a („wenn die neue Tat auch ohne diese Strafschärfung ein Verbrechen wäre“) und seine strafrechtspolitische Verwandtschaft mit den Rückfallbestimmungen des StGB. Der Senat kann ihr gleichwohl nicht beitreten.
1. Als Verfahrenshindernis ist der Eintritt der Verfolgungsverjährung von Amts wegen zu prüfen. Nach der Anklage hat die fortgesetzte Tat bis zum März 1947 gedauert, während das Landgericht den Feststellungen des Wiener Urteils ohne eigene weitere Ermittlungen entnimmt, dass sie am 13. März 1947 geendet hat. Entscheidend ist, ob sie am 25. März 1947, fünf Jahre vor der ersten richterlichen Verfolgungshandlung im Gebiet der Bundesrepublik (BGHSt 1, 325), schon beendet war; andernfalls ist die Verjährung unterbrochen worden. Weitere Ermittlungen hierzu erübrigen sich; das Urteil des Landesgerichts in Wien ergibt urkundlich, dass sich der Beschwerdeführer seit dem 15. März 1947 in österreichischer Untersuchungshaft befunden und die Tat über diesen Tag hinaus nicht fortgesetzt hat.
Die fünfjährige Verjährungsfrist für Vergehen ist also mit dem 13. März 1952 abgelaufen.
2. Durch die Begehung unter den Voraussetzungen des § 20a StGB wird ein Betrug nicht zum Verbrechen im Sinne der §§ 1, 67 StGB.
a) Über die Einordnung der strafbaren Handlungen nach § 1 StGB als Verbrechen, Vergehen und Übertretungen entscheidet nicht die im Einzelfalle verwirkte Strafe, sondern die im ordentlichen Strafrahmen angedrohte höchste Hauptstrafe (BGHSt 2, 393, 394). Das Gesetz knüpft die Einteilung absichtlich seit je an dieses allgemeine Merkmal, das seinem Wesen nach zwar die Art der Straftat (den „Tattyp“), nicht aber die Besonderheiten der Einzeltat berücksichtigen kann. Mit dem Reichsgericht (z. B. RGSt 69, 51; 70, 289; 74, 65, 66) hat der Bundesgerichtshof demgemäß ausgesprochen, die Änderung des Strafrahmens einer Vorschrift (durch Einfügung benannter oder unbenannter „besonders schwerer Fälle“ oder durch ähnliche Strafschärfungsgründe neben dem unveränderten ordentlichen Strafrahmen) ändere „die Deliktsnatur“ der Vorschrift nicht, solange nicht – durch Einfügen weiterer Merkmale – zugleich ihr Tatbestand verändert werde. Eine wahlweise mit Zuchthaus oder Gefängnis bedrohte Tat sei deshalb stets ein Verbrechen (BGHSt 2, 393, 394), der „besonders schwere Fall“ eines Vergehens (Nötigung) kein Verbrechen (BGHSt 2, 181), der „besonders schwere Fall“ einer Übertretung kein Vergehen (BGHSt 3, 47). Zur Begründung wurde u. a. auf die maßgebende Bedeutung dieser verallgemeinernden (abstrakten) Einteilung im Aufbau der Straftatbestände und für das Strafverfahren und auf die außerordentliche Erschwerung, Unsicherheit und Verwirrung hingewiesen, welche eine Einteilung nach der verwirkten Strafe beim gegenwärtigen Gesetzesaufbau herbeiführen müsste.
b) Entscheidend für die gesetzestechnische Einreihung nach § 1 StGB mit den daraus abzuleitenden Folgerungen ist hiernach, ob das Gesetz den jeweiligen Tatbestand durch Hinzufügen von Tatbestandsmerkmalen erweitert oder verschärft und somit einen selbständigen (abgewandelten) Tatbestand gebildet oder durch allgemeine Strafschärfungs-, Strafmilderungs- und bloße Strafzumessungsgründe nur einen außerordentlichen Strafrahmen neben den ordentlichen gestellt hat, ohne die gesetzlichen Merkmale der Straftat zu ändern.
Zur ersten Gruppe (der Sondertatbestände, RGSt 69, 49, 53) zählen z. B. die verschärften und gemilderten (qualifizierten und privilegierten) Straftaten (z. B. §§ 243, 244, 264, 370 Nr. 5 StGB, die gewerbs- oder gewohnheitsmäßige Begehung), zur zweiten, die bei unverändertem Tatbestand nur einen erweiterten Strafrahmen neben dem ordentlichen darbietet, der Hinzutritt des § 51 Abs. 2, die vielfach vorgesehenen mildernden Umstände, die unverschuldete Reizung zum Zorn im § 213, die „leichteren“, „minder schweren“, „schweren“ und „besonders schweren“ Fälle, soweit sie noch vorkommen.
c) Der § 20a StGB ist nach diesen Grundsätzen der Gruppe mit Sonderstrafrahmen, nicht derjenigen der Sondertatbestände zuzurechnen, obwohl er Merkmale von beiden aufweist. Ein innerer Zusammenhang des Begriffs des gefährlichen Gewohnheitsverbrechers nach dieser Vorschrift mit den Rückfallverbrechen und den tatbestandsändernden Merkmalen der Gewerbs- und Gewohnheitsmäßigkeit ist zwar vorhanden, aber nicht von solchem Gewicht, dass er die von der Revision erstrebte Einreihung mit den erheblichen Nachteilen der Durchbrechung der Dreiteilung rechtfertigt.
Dem Rückfall verwandt ist der § 20a Abs. 1, soweit er auf bestimmte rechtskräftige Vorverurteilungen des Täters abstellt; für den § 20a Abs. 2 gilt das schon nicht. Hinzutreten muss aber vor allem die eingehende Würdigung der Persönlichkeit des Täters, die von jenen Taten nach Absatz 1 oder 2 („Symptomtaten“) auszugehen, auf ihnen zu beruhen und den Beschuldigten als (künftig) gefährlichen Hangverbrecher auszuweisen hat. Dabei gehört die Eigenschaft als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher nach herrschender Meinung nicht zur Schuldfrage; der Tätervorsatz braucht weder die sie begründenden Tatsachen zu umfassen, noch eine allgemeine Wertung nach § 20a, so wenig er andererseits außerhalb des Gesetzestatbestands liegende Umstände einbezieht, die die Annahme „mildernder Umstände“ oder eines „besonders schweren Falles“ begründen. Im § 20a mischen sich also äußere, näher umschriebene Merkmale, von denen einige sonst (beim Rückfall) einen Sondertatbestand begründen, mit bestimmbaren, im Gesetz aber nur in allgemeiner Weise (normativ) festgelegten Wertmaßstäben zur Grundlage einer durch die Symptomtaten bestimmten Persönlichkeitswertung mit Sonderstrafrahmen, die ihrer Art nach über die bloße Auslegung von Tatbestandsmerkmalen („gewerbs- oder gewohnheitsmäßig“) oder die Anwendung der §§ 244, 264 StGB weit hinausgehen.
Diese Täterwertung beherrscht die Vorschrift des § 20a maßgeblich. Schon das rechtfertigt ihre Einreihung in die Gruppe der Sonderstrafrahmen.
Dafür spricht ein weiterer Grund. Die Tatbestände des Strafgesetzbuchs umschreiben – von zu § 181a StGB möglichen Zweifeln abgesehen – durchweg Tattypen, nicht Tätertypen, und halten sich dabei an äußere und innere Tatmerkmale, wenngleich mitunter an solche wertender Art. Die Eigenschaft als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher ist aber mindestens eine typenbildende Eigenschaft. Auch deshalb ist es nicht ratsam, den Begriff des gefährlichen Gewohnheitsverbrechers als ein selbständiges, verbrechensbegründendes Tatbestandsmerkmal anzuerkennen (ähnlich RGSt 74, 65, 66).
Dass dieses Ergebnis nicht voll befriedigt und nicht allen Anforderungen genügt, ergibt schon die Starrheit des im § 1 StGB verwendeten allgemeinen Maßstabs; außerdem ist es eine Folge der uneinheitlichen Entwicklung der Gesetzgebung. Gegen einen bewusst allgemein gehaltenen Maßstab, der aber gesetzes- und verfahrensrechtlich gute Gründe hat, können nicht Erwägungen der Gerechtigkeit des Einzelfalles eingewandt werden.
Aus dem neugeschaffenen § 94 StGB kann die Revision nichts für sich ableiten; er fügt jedem der dort angeführten Strafgesetze als weiteres Tatbestandsmerkmal die Absicht der Bestands- oder Verfassungsgefährdung hinzu und schafft dadurch Sondertatbestände mit selbständigen Strafrahmen.
Im Urteil vom 11. März 1953 (1 StR 743/52) hat der Senat – ohne nähere Begründung – denselben Standpunkt für § 267 StGB vertreten.
Die Revision war hiernach zu verwerfen.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.
| Dr. Peetz | Glanzmann | Dr. Heimann-Trosien | |||
| Mantel | Jagusch |