Treffer
BGH Urteil

Sexueller Kindesmissbrauch: Strenge Anforderungen an Beweiswürdigung bei „Aussage gegen Aussage“

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 152/98
Datum
29.07.1998
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit der Revision gegen seine Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in sechs Fällen. Streitig waren u.a. die Konkretisierung von Serientaten in der Anklage sowie Hinweise bei nachträglicher Eingrenzung von Tatzeitraum und Tatanzahl. Der BGH ließ Verfahrenshindernisse und den Vorwurf eines Verlassens des Verfahrensgegenstands letztlich offen bzw. verneinte ihn, hob aber wegen durchgreifender Mängel der Beweiswürdigung auf. Insbesondere fehlte eine tragfähige Gesamtwürdigung angesichts nachweislich unrichtiger Aussagebestandteile des einzigen Belastungszeugen und entgegenstehender Entlastungszeugen; die Sache wurde zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Serientaten des sexuellen Missbrauchs von Kindern genügt die Anklage der Umgrenzungsfunktion, wenn sie Tatserie und Verfahrensgegenstand durch zeitlichen Rahmen, Höchstzahl der Taten, Tatopfer und wesentliche Grundzüge des Tatgeschehens hinreichend bezeichnet.

2

Beruht eine kalendarische Datierung des Anklagevorwurfs auf einem Irrtum des Tatopfers, kann das Gericht innerhalb desselben durch Tatort- und Ereignisbezug gekennzeichneten Lebenssachverhalts einen abweichenden Tatzeitraum zugrunde legen, ohne den Verfahrensgegenstand i.S.d. § 264 Abs. 1 StPO zu verlassen.

3

Erfüllt die Anklage bei vage umschriebenen Serientaten die Umgrenzungsfunktion nur mit Einschränkungen, sind an gerichtliche Hinweise bei nachträglicher wesentlicher Präzisierung von Tatzeitraum, Tatort, Tatfrequenz oder Tatanzahl gesteigerte Anforderungen an Konkretisierung, Deutlichkeit und Dokumentation zu stellen.

4

Steht „Aussage gegen Aussage“ und wird der Angeklagte im Wesentlichen durch einen einzigen Belastungszeugen überführt, bedarf dessen Aussage einer besonderen Glaubwürdigkeitsprüfung und einer lückenlosen Gesamtwürdigung aller Indizien.

5

Erweisen sich Teile der Aussage des einzigen Belastungszeugen als objektiv unzutreffend oder werden zentrale Vorwürfe nicht aufrechterhalten, muss das Tatgericht regelmäßig außerhalb der Aussage liegende gewichtige Gründe darlegen, die gleichwohl ein Vertrauen in den verbleibenden Aussagekern tragen.

Vorinstanzen

Landgericht Traunstein, 25. November 1997

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

1 StR 152/98 vom 29. Juli 1998 in der Strafsache gegen [REDACTED::<1>] wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom 28. Juli 1998, an der teilgenommen haben:

- Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schäfer, - die Richter am Bundesgerichtshof Maul, Dr. Granderath, Dr. Brünning, Dr. Bötticher, - Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, - Rechtsanwalt [REDACTED::<2>] als Verteidiger, - Rechtsanwalt [REDACTED::<3>] als Vertreter des Nebenklägers, - Justizangestellte [REDACTED::<4>] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 25. November 1997 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er ein Verfahrenshindernis geltend macht, Verfahrensrügen sowie die Sachbeschwerde erhebt.

Ein Verfahrenshindernis liegt nicht vor. Das Landgericht hat mit seinem Urteil auch nicht den von Anklage und Eröffnungsbeschluss gekennzeichneten Verfahrensgegenstand verlassen, wie die Revision mit einer Verfahrensrüge geltend macht. Ob es, wie die Revision weiter geltend macht, den Anspruch des Angeklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs zu einer Veränderung der Sachlage verletzt hat, kann offenbleiben. Das Rechtsmittel hat jedenfalls mit der Sachrüge Erfolg. Auf weitere Verfahrensrügen kommt es danach nicht mehr an.

Entgegen der Ansicht der Revision fehlt es nicht an einer wirksamen Anklageerhebung. Nach der Anklageschrift liegt dem Angeklagten zur Last, er habe den am 28. Januar 1976 geborenen Sohn seiner früheren Lebensgefährtin „in dem Zeitraum von Ende 1988 bis zum Auszug des Geschädigten A. im März 1989 in K. das Leben-Heim Traunreut“ in der damaligen Wohnung in Polling in insgesamt 18 Fällen sexuell missbraucht. „In mindestens zehn Fällen zu nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkten“ musste der Geschädigte ihn oral befriedigen. „Dies fand zumeist im Schlafzimmer des Anwesens statt.“ In mindestens fünf Fällen führte der Angeklagte „an nicht mehr feststellbaren Zeitpunkten bei dem Geschädigten den Analverkehr durch. Dieser fand teilweise in der Badewanne statt.“ In mindestens drei Fällen verlangte der Angeklagte „zu nicht mehr feststellbaren Zeitpunkten von dem Geschädigten, dass dieser den Analverkehr bei ihm durchführte“.

Allerdings umschreibt die Anklageschrift nicht jede Einzeltat innerhalb dieses Tatzeitraums so, dass sie genau voneinander unterschieden werden kann. Sie beschreibt vielmehr Gruppen von Tathandlungen, die ebenfalls nur mit wenigen individuellen Merkmalen charakterisiert sind. In Fällen des sexuellen Missbrauchs von Kindern, in denen typischerweise bei einer Serie gleichartiger Handlungen einzelne Taten nicht mehr genau voneinander unterschieden werden können, genügt es jedoch für eine ausreichende Konkretisierung der Anklage bereits, wenn sie den Verfahrensgegenstand durch den zeitlichen Rahmen der Tatserie, die Nennung der Höchstzahl der nach dem Anklagevorwurf innerhalb dieses Rahmens begangenen Taten, das Tatopfer und die wesentlichen Grundzüge des Tatgeschehens bezeichnet (BGHSt 40, 44, 45 ff.). Dem genügt hier die Anklageschrift.

II.

Das Landgericht hat mit der Verurteilung des Angeklagten wegen sechs Taten im Zeitraum von Dezember 1989 bis zum 28. Januar 1990 bei Verfahrensbeschränkung im Übrigen gemäß § 154 Abs. 2 StPO auch nicht den von der Anklage gezogenen äußeren Rahmen des Verfahrensgegenstandes verlassen und deshalb nicht gegen § 264 Abs. 1 StPO verstoßen (vgl. zu solchen Fällen BGH, Urt. vom 21. März 1995 – 1 StR 789/94; NStZ 1997, 145).

Zwar entspricht der dem Urteil zugrunde gelegte Tatzeitraum nicht mehr der durch die Anklage auf die Zeit von Ende 1988 bis März 1989 erfolgten kalendarischen Datierung des Lebenssachverhalts. Jedoch hat das Landgericht angenommen, die Anklage beruhe hinsichtlich dieser Datierung auf einem Irrtum des Geschädigten. Der Umzug des Tatopfers aus der Tatwohnung in das Leben-Heim als Endpunkt der von der Anklage vorgenommenen zeitlichen Umgrenzung sei tatsächlich nicht im März 1989, sondern im März 1990 erfolgt. Diese Annahme des Landgerichts ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Tatserie ist im vorliegenden Fall im Wesentlichen durch den zeitlichen Aufenthalt des Geschädigten in der in der Anklage näher bezeichneten Wohnung als Tatort und durch den Umzug des Geschädigten aus dieser Tatwohnung in das Leben-Heim in Traunreut gekennzeichnet. War die Tatserie in den diesem Ereignis vorangegangenen Monaten seit Ende Dezember des Jahres vor dem Auszug des Opfers in das Leben-Heim begangen worden, so betreffen die Urteilsfeststellungen denselben Lebenssachverhalt, der auch der Anklage und dem Eröffnungsbeschluss zugrunde liegt. Einer Nachtragsanklage gemäß § 266 StPO oder einer weiteren Anklage bedurfte es zur Erfassung dieses Sachverhalts bei der Urteilsfindung nicht; dies hätte vielmehr die Rechtshängigkeit derselben Sache entgegengestanden.

III.

Die Revision rügt mit einer Verfahrensbeschwerde die Verletzung von § 265 StPO und des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Das Landgericht habe in der Hauptverhandlung einen Austausch des Tatzeitraums vorgenommen und den Prozessstoff trotz der vagen Tatschilderung in der Anklage von 18 auf sechs Taten reduziert. Es habe den Angeklagten damit im Unklaren gelassen, für welchen Tatzeitraum und für welche konkreten Einzeltaten die Verteidigung notwendig ist oder nicht.

Erfüllt die Anklage bei vage umschriebenen Serientaten noch ihre Umgrenzungsfunktion im Sinne der Rechtsprechung, sind jedenfalls gesteigerte Anforderungen an nachträgliche Hinweise des Gerichts zu stellen, damit die anfänglichen Defizite in der Informationsfunktion der Anklageschrift ausgeglichen werden können (BGHSt 40, 44, 48). Dies betrifft vor allem die sich erst nachträglich ergebende Möglichkeit zur wesentlichen Präzisierung der Umschreibung von Tatzeitraum und Tatort, „Frequenz“ der Einzeltaten, Zahl und der wesentlichen Grundzüge des Geschehensablaufs. Ein Rechtsfehler tritt dagegen nicht ein, wenn das Gericht auf die veränderte Sachlage hinweist und Äußerungsmöglichkeiten einräumt, sobald die Veränderung der Sachlage erkennbar wird. Für ein prozessordnungsgemäßes Verfahren ist daher erforderlich, dass das Gericht den Angeklagten und seinen Verteidiger durch ausdrücklichen Hinweis konkret und eindeutig unterrichtet, welchen genaueren Geschehensablauf es dem weiteren Verfahren zugrunde legen will. Dafür, dass der Angeklagte nur dem Gang der Hauptverhandlung mögliche Konkretisierungen entnehmen kann, anders als bei bloßer Änderung an sich festgestellter Tatzeiten oder Tatumstände, nicht. Da es sich bei diesen Konkretisierungen um eine Ergänzung von Anklage und Eröffnungsbeschluss handelt, muss die Unterrichtung in vergleichbarer Weise dokumentiert werden. Vorrangiger Ort dafür ist das Hauptverhandlungsprotokoll. Es erscheint daher geboten, derartige Informationen dort zu dokumentieren, auch wenn sie nicht zu den wesentlichen Förmlichkeiten (§ 274 StPO) zählen.

Legt das Tatgericht Konkretisierungen des ursprünglichen Anklagevorwurfs und die Reaktionen des Angeklagten darauf im Urteil dar, kann darin unter Umständen eine ausreichende Dokumentation liegen (Senatsurteil vom 29. Juli 1998 – 1 StR 94/98).

Im vorliegenden Fall war es geboten, auf die Verschiebung und die Verkürzung des Tatzeitraums gegenüber der zugelassenen Anklage sowie auf die Reduzierung der Zahl der für die weitere Entscheidungsfindung maßgeblichen Taten in der dargestellten Weise hinzuweisen. Aus den eingeholten dienstlichen Äußerungen ergibt sich, dass der Angeklagte in einem Rechtsgespräch anlässlich der nochmaligen Vernehmung des Geschädigten über die Eingrenzung des Tatzeitraums und die Reduzierung der Tatvorwürfe unterrichtet wurde. Ob diese Art der Unterrichtung den Anforderungen an Konkretisierung, Deutlichkeit und Dokumentation entspricht, erscheint zweifelhaft. Doch bedarf diese Frage hier keiner Entscheidung.

IV.

Das Rechtsmittel hat jedenfalls aufgrund der Sachrüge Erfolg. Die Beweiswürdigung im angefochtenen Urteil unterliegt durchgreifenden Bedenken.

Der Tatrichter muss sich in der Fallkonstellation, in der „Aussage gegen Aussage“ steht, bewusst sein, dass er die Angaben des einzigen Belastungszeugen, die nicht durch zusätzliche Indizien belegt sind, einer besonderen Glaubwürdigkeitsprüfung zu unterziehen hat. Eine lückenlose Gesamtwürdigung der Indizien ist dann von besonderer Bedeutung (vgl. BGHR StPO § 261 Indizien 1, 2; StV 1996, 982; 1997, 913; NStZ-RR 1998, 16).

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müssen die Urteilsgründe erkennen lassen, dass der Tatrichter alle Umstände, die die Entscheidung beeinflussen können, erkannt und in seine Überlegungen einbezogen hat (BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 1, 1 Satz 1 Beweisergebnis 13; § 267 Abs. 8; BGH StV 1995, 6, 7; 1997, 513; Beschl. vom 5. November 1997 – 3 StR 558/97). Dies gilt besonders, wenn der einzige Belastungszeuge in der Hauptverhandlung seine Vorwürfe ganz oder teilweise nicht mehr aufrechterhält, der anfänglichen Schilderung weiterer Taten nicht gefolgt wird (vgl. BGH, Beschl. vom 17. Dezember 1997 – 2 StR 591/97) oder sich sogar die Unwahrheit eines Aussage-Teils herausstellt. Dann muss der Tatrichter jedenfalls regelmäßig außerhalb der Zeugenaussage liegende gewichtige Gründe nennen, die es ihm ermöglichen, der Zeugenaussage im Übrigen dennoch zu glauben.

Dies war hier vor dem Hintergrund zweier sich im Ergebnis widersprechender Gutachten über die Glaubwürdigkeit des Geschädigten und mehrerer Aussagen von Entlastungszeugen, nach denen die Angaben des einzigen Belastungszeugen unzutreffend sind, zu beachten. Das angefochtene Urteil wird den genannten Anforderungen an die Beweiswürdigung nicht in vollem Umfang gerecht.

1. Der Geschädigte hat von Missbrauchstaten berichtet, die der Angeklagte in Merschweiler jeweils samstags vormittags begangen habe, wenn die Mutter beim Einkaufen gewesen sei. Auf Vorhalt, dass er im Saarland samstags vormittags in der Schule gewesen sei, hat der Zeuge angegeben, dann müsse die Tatbegehung eben samstags nachmittags oder sonntags, wenn die Mutter bei Nachbarn zu Besuch gewesen sei, stattgefunden haben. Damit ist die Unrichtigkeit der anfänglichen Angaben des Zeugen belegt. Dies hat das Landgericht nur mit der theoretischen Erwägung, die geschilderten Taten hätten auch während der Schulferien begangen worden sein können, als nicht ausreichenden Anlass für vernünftige Zweifel an der weiteren Aussage des Zeugen zu den abgeurteilten Taten betrachtet. Damit fehlt indes eine hinreichende Absicherung des der Verurteilung zugrunde gelegten Aussage-Teils.

2. Ähnliches gilt für die Bewertung der Aussage des einzigen Belastungszeugen, er habe den Angeklagten auch einmal im Bett auf seiner Schwester liegen sehen. Diese hat demgegenüber als Zeugin in der Hauptverhandlung bekundet, es sei ihr Freund gewesen, den der Zeuge gesehen habe. Das Landgericht hält dem Belastungszeugen zugute, er habe sich möglicherweise geirrt. Daher sei wiederum kein durchgreifender Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Aussage zum eigentlichen Tatgeschehen angebracht. Mit dieser wiederum theoretischen Erwägung wird jedoch auch dieser Aspekt vorzeitig und ohne ausreichende Begründung ausgeschieden. Bedeutend war hier, dass das Landgericht Erklärungen des Zeugen, die auf diesem „Irrtum“ aufbauten, entgegengenommen hat, dafür er nämlich in Ruhe gelassen wurde, offenbar weil sich der Angeklagte der Schwester des Zeugen zugewandt habe. In die Gesamtwürdigung der Beweise fließt die Tatsache, dass der einzige Belastungszeuge auch insofern die Unwahrheit gesagt haben kann, nicht ein.

3. Schließlich geht die Strafkammer auch ohne tragfähige Gründe über weitere den Angeklagten entlastende Angaben der Mutter und der beiden Schwestern des Geschädigten hinweg. Diese haben den Geschädigten als notorischen Lügner beschrieben. Eine seiner Schwestern, die Zeugin H., hat sogar berichtet, er habe ihr gegenüber zugegeben, dass er den Angeklagten zu Unrecht belaste. Als Motiv für dessen belastenden Angaben hat sie angenommen, er habe sich dafür rächen wollen, dass er aus seiner Sicht in der Vergangenheit vom Angeklagten gegenüber seinen Schwestern, etwa bei der Finanzierung des Fahrunterrichts, benachteiligt worden sei. Die Strafkammer wertet die im Kern übereinstimmenden Aussagen dieser Entlastungszeuginnen als zu pauschal und vom Willen getragen, den Angeklagten zu entlasten. Dies mag nach dem Eindruck des Tatrichters in der Hauptverhandlung noch ein möglicher Beweisschluss gewesen sein. Soweit das Landgericht jedoch ergänzt: „Aus der dabei zutage getretenen Einstellung der Zeuginnen zu A. war der Kammer ersichtlich, dass sich A. auch damals nicht an die Zeuginnen hatte wenden können, da sie ihm ohnehin nicht geglaubt hätten“, ist es jedenfalls einem Zirkelschluss erlegen. Die Unglaubwürdigkeit der Zeuginnen, die ihren Sohn bzw. Bruder als unglaubwürdig und notorischen Lügner bezeichnen, wird damit nämlich letztlich mit Hinweis auf die Glaubwürdigkeit des Zeugen A. belegt, was indes erst zu beweisen war. Auch fehlt wiederum eine Einbeziehung der übereinstimmenden Aussagen der Zeuginnen, die seit Jahren vom Angeklagten getrennt leben und keinen Anlass zu seiner Begünstigung haben, in die Gesamtwürdigung der Beweise, die für und gegen die Glaubhaftigkeit der Tatschilderungen des einzigen Belastungszeugen sprechen. Die Sache bedarf daher neuer tatrichterlicher Prüfung.

V.

Der neue Tatrichter wird auch zu prüfen haben, ob den von der Revision mit Aufklärungsrügen geltend gemachten Umständen Beweisbedeutung zukommt. Dies gilt insbesondere für die in der Strafanzeige des Geschädigten enthaltene Mitteilung besonders grausamer Quälereien durch den Angeklagten durch längeres Untertauchen des Kopfes des Geschädigten in der Badewanne. Die Bestätigung dieses Vorgangs könnte ein Aussagemotiv, seine Widerlegung eine Belastungstendenz im Aussageverhalten des Geschädigten ergeben.

Dr. Granderath ist wegen Urlaubs an der Unterschrift verhindert.

Dr. SchäferDr. Brünning
MaulDr. Bötticher