Revision: Urteilsaufhebung wegen unterbliebener Vereidigung von Zeugen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 152/97
- Datum
- 24.04.1997
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Fehlt in der Sitzungsniederschrift eine Entscheidung des Vorsitzenden über die Vereidigung eines Zeugen, ist die Rüge der unterbliebenen Vereidigung in der Revision zulässig, auch wenn der Beschwerdeführer kein formelles Verlangen nach Vereidigung nach § 238 Abs. 2 StPO gestellt hat.
Ob der Verfahrensverstoß der unterbliebenen Vereidigung zur Aufhebung des Urteils führt, ist eine Einzelfallfrage; maßgeblich ist, ob das Revisionsgericht ausschließen kann, dass der Zeuge bei Vereidigung andere Angaben gemacht hätte und solche Angaben zu einem dem Beschwerdeführer günstigeren Ausgang geführt hätten.
Bei der Bewertung sind insbesondere die Eindeutigkeit des übrigen Beweisergebnisses, die geringe oder große Bedeutung der fraglichen Aussage für die strittige Beweisfrage sowie die Persönlichkeit und der Beziehungszusammenhang des Zeugen zu berücksichtigen.
Wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass die unvereidigt gebliebene Zeugenaussage die Glaubwürdigkeitsbeurteilung der Hauptbelastungszeugin beeinflusst hat, rechtfertigt dies die Aufhebung des gesamten Urteils und die Zurückverweisung zur neuen Verhandlung.
Vorinstanzen
Landgericht Nürnberg-Fürth, 13. November 1996
Rubrum
Bundesgerichtshof Beschluss 1 StR 152/97 vom 24. April 1997 in der Strafsache gegen ██████████, dort geboren am ███ 1959, Gerhard wegen Vergewaltigung u. a.
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 13. November 1996 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vier zwischen 1992 und Anfang 1994 begangener Fälle der Vergewaltigung, in einem Fall in Tateinheit mit sexueller Nötigung und vorsätzlicher Körperverletzung, in zwei Fällen in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung und in einem Fall in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt; soweit entgegen den in den Urteilsgründen rechtlich zutreffend gewürdigten Feststellungen im Urteilstenor nur ein Schuldspruch wegen tateinheitlich in zwei Fällen begangener vorsätzlicher Körperverletzung enthalten ist, liegt ein offensichtliches Versehen vor.
Neben dem Strafausspruch wurde die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus und der Vorwegvollzug eines Teils der Strafe angeordnet.
Tatopfer war in allen Fällen Margit ████, die damalige Lebensgefährtin des Angeklagten, die die Taten erst im Mai 1995 der Polizei mitgeteilt hat, nachdem sie der Angeklagte zu Unrecht wegen des Vorwurfs angezeigt hatte, ihm gehörende Gegenstände, während er inhaftiert war, weggenommen zu haben.
Der Angeklagte hat eingeräumt, die Geschädigte gelegentlich im Streit geschlagen zu haben, hat aber bestritten, im Anschluss an tätliche Auseinandersetzungen mit ihr Geschlechtsverkehr ausgeübt oder sonst an ihr sexuelle Handlungen vorgenommen zu haben.
Das Landgericht hält den Angeklagten jedoch im Wesentlichen aufgrund des durch das übrige Ergebnis der Beweisaufnahme erhärteten Zeugnisses der Geschädigten für überführt.
Die Revision des Angeklagten hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg.
1. Die Revision beanstandet mit Recht, dass die Zeugen Ewald █████████ und Gabriele ███ unvereidigt geblieben sind.
Dieses Revisionsvorbringen wird durch das Schweigen der Sitzungsniederschrift bestätigt. Danach ist, anders als bei den übrigen Zeugen, keine Entscheidung des Vorsitzenden über Vereidigung oder Nichtvereidigung dieser Zeugen ergangen.
Unter diesen Umständen steht es der Zulässigkeit der Rüge nicht entgegen, dass es der Beschwerdeführer unterlassen hat, gemäß § 238 Abs. 2 StPO über die Vereidigung der Zeugen eine Entscheidung des Gerichts herbeizuführen (vgl. BGH StV 1984, 319 f. m. w. Nachw.).
2. Ob ein solcher Verfahrensverstoß zu einer Aufhebung des Urteils führt, ist eine Frage des Einzelfalls. Entscheidend ist, ob das Revisionsgericht ausschließen kann, dass der Zeuge, wäre er vereidigt worden, andere Angaben gemacht hätte und dass gegebenenfalls eine andere Angabe des Zeugen zu einer dem Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung geführt hätte. Grundlage einer solchen Annahme kann je nach den Umständen des Falles sein z. B. die Eindeutigkeit des übrigen Beweisergebnisses (vgl. BGH, Urteil vom 5. Januar 1978 – 2 StR 425/77), die geringe Bedeutung der Beweisfrage, zu der sich der zu Unrecht nicht vereidigte Zeuge geäußert hat (vgl. BGH, Urteil vom 26. September 1978 – 1 StR 293/78), oder auch die Persönlichkeit des Zeugen im Zusammenhang mit seinem Bezug zu der von ihm bekundeten Tatsache (vgl. BGH, Urteil vom 4. Dezember 1985 – 2 StR 848/94 hinsichtlich eines Polizeibeamten; BGH NStZ 1986, 323 hinsichtlich eines als sachverständigen Zeugen gehörten Sachverständigen).
3. Diese Grundsätze führen hier jedenfalls im Hinblick auf die unterbliebene Vereidigung der Zeugin ████████ zur Aufhebung des Urteils.
Diese Zeugin hat bekundet, sie habe „als über ihr im Dachgeschoss Margit ███ und der Angeklagte sich aufhielten, dessen Forderungen ‚du machst jetzt die Beine breit‘ und sodann mehrere Faustschläge sowie Hilferufe gehört.“
Ob sich diese vom Landgericht ersichtlich als glaubwürdig angesehene Aussage auf einen der abgeurteilten Vorfälle bezieht, ist zwar nicht ausdrücklich ausgeführt und wird auch aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe nicht völlig deutlich, ist aber jedenfalls auch nicht auszuschließen.
Anhaltspunkte der oben aufgeführten Art oder damit vergleichbare Anhaltspunkte dafür, die dem Senat die Annahme ermöglichten, die Zeugin hätte auch im Falle ihrer Vereidigung unveränderte Angaben gemacht, sind nicht ersichtlich. Ebensowenig kann der Senat ausschließen, dass sich eine andere Aussage der Zeugin auf die Beweiswürdigung des Landgerichts ausgewirkt hätte.
4. Der aufgezeigte Mangel führt zur Aufhebung des gesamten Urteils, da die Aussage der Zeugin ██ sich auf die Bewertung der Glaubwürdigkeit der Geschädigten insgesamt ausgewirkt haben kann.
5. Der Zeuge █████, über dessen Vereidigung ebenfalls nicht entschieden worden ist, hat in Übereinstimmung mit dem Zeugen KH) von dem „scheuen und zurückgezogenen sowie übermäßigen Genuss von Alkohol zuneigenden Wesen“ der Geschädigten berichtet, sowie ebenfalls in Übereinstimmung mit dem Zeugen KH) sowie mit der Zeugin █████████████, dass die Geschädigte „ohne Einzelheiten ... gelegentlich erzählt (habe), vom ... (Angeklagten) ... vergewaltigt worden zu sein“.
Ob allein der auch insoweit vorliegende Verfahrensverstoß ebenfalls zur Urteilsaufhebung führen müsste, bedarf unter den gegebenen Umständen keiner Entscheidung.
| Granderath | Schafer | Wahl | |||
| Ulsamer | Boetticher |