Revision in Geldfälschungsverfahren als unbegründet verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 152/96
- Datum
- 23.04.1996
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Nach §349 Abs.2 StPO wird die Revision verworfen, wenn die Nachprüfung des Urteils keinen zum Nachteil des Angeklagten wirkenden Rechtsfehler ergibt.
Die Rüge einer Rechtsverletzung durch Maßnahmen nach §§110a, 110b StPO ist nur begründet, wenn die Maßnahme willkürlich oder unvertretbar in die Rechte des Beschwerdeführers eingegriffen hat.
Trifft die Revision nicht zu, sind dem Unterlegenen die Kosten des Rechtsmittels aufzuerlegen.
Vorinstanzen
Landgericht Stuttgart, 24. Oktober 1995
Senats, 23. März 1996
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 152/96
vom 23. April 1996
in der Strafsache gegen
Zoran ████, geboren am ████ 1966 in T__ (Serbien),
wegen Geldfälschung
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. April 1996 einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 24. Oktober 1995 wird nach der Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO), als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Zur Rüge der Verletzung der §§ 110a, 110b StPO bemerkt der Senat ergänzend, dass der Beschwerdeführer – worauf das Landgericht zutreffend abhebt – jedenfalls nicht willkürlich oder unvertretbar durch die Maßnahme in seinen Rechten verletzt worden ist. Auf die Entscheidung des Senats vom 23. März 1996 (zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt; 1 StR 685/95) wird verwiesen.
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