Revision: Aufhebung der Fahrerlaubnis-Sperre wegen fehlendem Hinweis
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 152/93
- Datum
- 06.04.1993
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung einer Sperre für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis setzt voraus, dass der Angeklagte über die Möglichkeit dieser Nebenfolge in der Anklage oder während der Hauptverhandlung informiert worden ist; fehlt ein solcher Hinweis, kann dies das rechtliche Gehör verletzen.
Die Erwähnung der beantragten Nebenfolge durch die Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft im Schlussvortrag ersetzt nicht die in Anklage oder Hauptverhandlung erforderliche Mitteilung an den Angeklagten.
Ist nicht ausgeschlossen, dass der Ausspruch über eine Nebenfolge auf dem unterbliebenen Hinweis beruht, ist dieser Teil des Urteils aufzuheben und die Sache zur neuer Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Eine auf bestimmte Gründe beschränkte Revisionsprüfung, die keine Rechtsfehler zu Lasten des Angeklagten ergibt, führt nicht zur Aufhebung weiterer Teile des Urteils.
Vorinstanzen
Landgericht München I, 21. September 1992
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 152/93 vom 6. April 1993 in der Strafsache gegen ███████ ohne festen Wohnsitz, geboren am Heinz █████ in ████ wegen Betrugs u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. April 1993 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 21. September 1992, soweit es ihn betrifft, im Ausspruch über die Anordnung einer Sperre für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 9. März 1993 ausgeführt:
"Der Angeklagte beanstandet mit Recht, dass er auf die Möglichkeit der Anordnung einer Sperre für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis weder in der zur Haupt-
verhandlung zugelassenen Anklage (Bd. III Bl. 336-378, 403 G.A.) noch während der Hauptverhandlung durch das Gericht (Bd. III Bl. 503-537 d.A.) hingewiesen worden ist. Dass die Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft in ihrem Schlussvortrag die Anordnung einer Sperre beantragt hatte (Bd. III Bl. 528 d.A.), reicht nicht aus (BGHSt 19, 141; 22, 29, 31). Nach Sachlage lässt sich nicht ausschließen, dass der Ausspruch über die Anordnung einer Sperre auf dem unterbliebenen Hinweis beruht (BGHSt 18, 288, 289; BGH bei Kusch, NStZ 1992, 28). Das Urteil muss deshalb in diesem Punkt aufgehoben werden."
Dem tritt der Senat bei.
Im Übrigen hat die vom Angeklagten wirksam auf die Fälle II 3 und 7 der Gründe beschränkte Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
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