BGH: Alkoholangaben, BAK-Berechnung und Rückverweisung bei schwerer räuberischer Erpressung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 152/92
- Datum
- 09.04.1992
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ist eine gesetzliche Norm eine echte Qualifikation, muss dies in der Urteilsformel als solche zum Ausdruck kommen.
Glaubt der Tatrichter die vom Angeklagten behauptete Trinkmenge nicht widerlegen zu können, hat er zugunsten des Angeklagten von diesen Angaben auszugehen und die sich daraus ergebenden rechtlichen Folgen zu berücksichtigen.
Wurde keine Blutprobe entnommen, hat der Tatrichter aus behaupteter Trinkmenge unter Berücksichtigung von Resorption, Körpergewicht und Abbau eine mögliche Blutalkoholkonzentration zu errechnen und in die Strafzumessung einzubeziehen.
Ergibt die rechnerisch mögliche Blutalkoholkonzentration eine naheliegende Verminderung der Schuldfähigkeit, ist diese anhand der äußeren und inneren Kennzeichen des Tatgeschehens sowie der Persönlichkeit des Täters zu erörtern; unterlassene Erörterung kann den Strafausspruch aufheben.
Vorinstanzen
Bezirksgerichts Neubrandenburg, 13. November 1991
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 152/92 vom 9. April 1992 in der Strafsache gegen Lc aus M[REDACTED], geboren am Wolf-Dieter ███████ 1963 in W[REDACTED],
wegen schwerer räuberischer Erpressung
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO am **9. April 1992 einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Bezirksgerichts Neubrandenburg vom 13. November 1991
a) im Schuldspruch dahin ergänzt, dass der Angeklagte der schweren räuberischen Erpressung schuldig ist,
b) im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an einen anderen Senat des Bezirksgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Bezirksgericht ist in den Urteilsgründen zutreffend von schwerer räuberischer Erpressung nach § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB ausgegangen. Da § 250 StGB eine echte Qualifikation darstellt (vgl. Dreher/Tröndle, StGB 45. Aufl. § 250 Rdn. 1), muss das in der Urteilsformel zum Ausdruck kommen.
Die Revision ist zum Schuldspruch im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, der Strafausspruch hat jedoch keinen Bestand.
Weil Ausfallerscheinungen und Alkoholeinfluss von den Zeugen nicht festgestellt wurden, ist das Bezirksgericht davon ausgegangen, der Angeklagte habe bei Tatbegehung um 19.30 Uhr nicht erheblich unter Alkoholeinfluss gestanden. Dem widerspricht die „als wahr unterstellte Bekundung des Angeklagten“, er habe in einer Zeit von vier Stunden im Laufe des Nachmittags fünf Liter Bier getrunken.
Der Tatrichter ist zwar nicht gezwungen, anderweitig nicht belegte Behauptungen eines Angeklagten zur Trinkmenge als unwiderlegbar zu übernehmen, wenn dessen Erscheinungsbild dem widerspricht. Glaubt er aber, solche Angaben nicht widerlegen zu können, so muss er zugunsten des Angeklagten von ihnen ausgehen und die sich daraus ergebenden Folgen bei seiner Entscheidung berücksichtigen.
Nachdem eine Blutprobe nicht entnommen worden war, konnte und musste der Tatrichter anhand der von ihm zugrunde gelegten Trinkmenge die maximale Blutalkoholkonzentration errechnen. Bei Berücksichtigung der bedeutsamen Umstände – Alkoholmenge in Gramm (hier fünf Liter Bier, normalerweise ca. 200 g Alkohol), bei Abzug eines Resorptionsdefizits von (hier zu Gunsten des Angeklagten nur) 10 %, dividiert durch das reduzierte Körpergewicht (im Falle normaler Statur) um den Faktor 0,7 (also z. B. 80 kg × 0,7 = 56 kg), abzüglich eines Alkoholabbaus von 0,1 ‰ pro Stunde zwischen Trinkbeginn und Tatentschluss (vgl. im Einzelnen zur sog. Widmark-Formel BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 12),
konnte sich hier eine BAK von erheblich über 2 ‰ (bis etwa 2,8 ‰) ergeben. Dann aber lag die Annahme erheblich verminderter Schuldfähigkeit nahe und wäre deshalb unter Berücksichtigung der BAK anhand der äußeren und inneren Kennzeichen des Tatgeschehens und der Persönlichkeitsverfassung des Angeklagten zu erörtern gewesen (vgl. BGH NStZ 1982, 376; 1987, 321; BGHR aaO Blutalkoholkonzentration 13).
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