Revision teilweise stattgegeben: Wegfall gefährlicher Körperverletzung und Zurückverweisung wegen Vorwegvollzugs
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 152/88
- Datum
- 14.07.1988
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bedingter Tötungsvorsatz schließt bei Tateinheit eine gesonderte Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung aus.
Eine Korrektur der rechtlichen Bewertung kann entbehrlich sein, wenn sie das verhängte Strafmaß offensichtlich nicht beeinflusst hat.
Bei Anordnung des Vorwegvollzugs nach § 67 Abs. 2 StGB hat der Tatrichter zu prüfen und darzulegen, ob auch der Vollzug eines Teils der Strafe zur Zweckerreichung ausreicht.
Die bloße Verweisung auf eine spätere Entscheidung des Strafvollstreckungsgerichts ersetzt nicht die gebotene Prüfung und Abwägung durch den Tatrichter.
Vorinstanzen
Landgericht Ravensburg, 8. Dezember 1987
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 152/88 in der Strafsache gegen Jean-Pierre aus █, dort geboren am ██, wegen versuchten Mordes u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu 1a, 3 auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. Juli 1988 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 8. Dezember 1987 a) im Schuldspruch dahin geändert, dass die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener gefährlicher Körperverletzung entfällt; b) mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Vollstreckung der Strafe vor der Maßregel angeordnet worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu 2. neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Neben der Verurteilung wegen versuchten Mordes kommt eine solche wegen gefährlicher Körperverletzung auch dann nicht in Betracht, wenn der Täter wie hier nur mit bedingtem Tötungsvorsatz gehandelt hat (vgl. BGHSt 21, 265). Der Schuldspruch war daher zu ändern. Auf die Höhe der Strafe ist die unzutreffende rechtliche Würdigung ersichtlich ohne Einfluss geblieben.
Bedenken begegnet ferner die Anordnung über den Vorwegvollzug der Strafe. Das Landgericht hat insoweit zwar rechtsfehlerfrei dargelegt, dass der Zweck der Maßregel leichter erreicht wird, wenn zunächst Strafe vollstreckt wird; es fehlt jedoch die nach der Neufassung der Vorschrift durch das 23. Strafrechtsänderungsgesetz jedenfalls bei einer längeren wie der hier verhängten Freiheitsstrafe von sieben Jahren vier Monaten gebotene Erwägung, ob dem verfolgten Ziel durch den Vorwegvollzug lediglich eines Teils der Strafe genügt werden kann (vgl. BGHR StGB § 67 Abs. 2 Vorwegvollzug 1). Der Hinweis der Strafkammer, sie gehe davon aus, das Strafvollstreckungsgericht werde zu gegebener Zeit die Reihenfolge des Vollzugs gemäß § 67 Abs. 3 StGB ändern, reicht demgegenüber nicht aus. Auch wenn die Regelung des § 67 Abs. 2 StGB vom Tatrichter eine Entscheidung verlangt, die selbst mit Hilfe eines Sachverständigen oft nicht einfach zu treffen sein wird (vgl. BGHR StGB § 67 Abs. 2 Zweckerreichung, leichtere 6), darf diese nicht dem Strafvollstreckungsgericht überlassen werden.
Ansonsten hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Schauenburg Kuhn Maul Granderath
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Brünning ist erkrankt und kann deshalb nicht unterschreiben.
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