Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung der Sicherungsverwahrung wegen unzureichender Feststellungen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 152/87
Datum
14.04.1987
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen die Anordnung der Sicherungsverwahrung im Urteil des Landgerichts. Der BGH hob diesen Teil des Urteils auf, weil nicht dargetan ist, dass die als Vorverurteilung herangezogene Jugendstrafe die Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB erfüllt. Für eine abschließende Entscheidung nach § 66 Abs. 2 StGB genügen die Feststellungen nicht; die Sache wurde insoweit zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB müssen die Vorverurteilungen so festgestellt werden, dass erkennbar ist, dass mindestens eine der dort abgeurteilten Straftaten eine Jugendstrafe von mindestens einem Jahr zur Folge hatte.

2

Die bloße Auflistung früherer Verurteilungen ohne Mitteilung der maßgeblichen Einzelstrafen genügt nicht den darlegungspflichtigen Feststellungen für eine Sicherungsverwahrung; erforderliche Feststellungen sind im Urteil auszuweisen.

3

Die Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 2 StGB ist eine Ermessensentscheidung des Tatrichters; das Revisionsgericht kann dieses Ermessen nicht durch eigene Würdigung ersetzen, sondern nur bei Rechtsfehlern aufheben und zurückverweisen.

4

Fehlen die für die Anordnung der Sicherungsverwahrung erforderlichen Feststellungen, ist der entsprechende Entscheidungsbestandteil des Urteils aufzuheben und die Sache im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Schweinfurt, 18. Dezember 1986

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 152/87 in der Strafsache gegen den Kaufmann Günter █████ ███ ███ geboren am ██ 1954 in █ ██ wegen Vergewaltigung u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. April 1987 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Schweinfurt vom 18. Dezember 1986 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit Sicherungsverwahrung angeordnet wurde.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu 2. neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Sie hat auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Schuld- und Strafausspruch weisen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Dagegen kann die Sicherungsverwahrung nicht bestehen bleiben. Der Generalbundesanwalt führt hierzu aus:

„Die Anordnung der Sicherungsverwahrung kann nicht bestehen bleiben. Im angefochtenen Urteil wird nicht dargetan, dass die als Vorverurteilung im Sinne des § 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB herangezogene Verurteilung vom 16. März 1972 durch das Jugendschöffengericht Schweinfurt zu einer Jugendstrafe von unbestimmter Dauer (Mindestmaß ein Jahr, Höchstmaß drei Jahre) die formellen Voraussetzungen der genannten Vorschrift erfüllt. Dazu müsste die Vorverurteilung erkennen lassen, dass der Angeklagte wenigstens bei einer der dort abgeurteilten Straftaten eine Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verwirkt hatte (vgl. BGHSt 26, 152, 154/155; BGH, Urteil vom 13. Juni 1978 – 1 StR 167/78; BGH NStZ 1985, 2839, 2840; Dreher/Tröndle, Strafgesetzbuch 43. Aufl. § 66 Rdnr. 5a). So liegt es hier ersichtlich nicht, weil am 16. März 1972 sechs schwere Diebstähle (§ 243 Nr. 1 und 2 StGB a. F.) und drei einfache Diebstähle (§ 242 Abs. 1 StGB a. F.) sowie ein Vergehen gegen das Waffengesetz abgeurteilt worden waren, von der Einbeziehung der vorausgegangenen Verurteilung vom 18. Januar 1971 wegen Unzucht mit einem Kinde zu neun Monaten Jugendstrafe ganz zu schweigen. Jedenfalls waren Ausführungen dazu unerlässlich.

Aufgrund der bisherigen Feststellungen wird Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 2 StGB angeordnet werden können.

Der Angeklagte ist durch Urteil des Landgerichts Schweinfurt vom 23. Mai 1977 u. a. wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Raub sowie wegen schweren Raubes bestraft worden. Zumindest diese Delikte und das im vorliegenden Verfahren abgeurteilte Verbrechen sind Symptomtaten i. S. von § 66 Abs. 2 StGB. Dass sie nicht alle drei gemeinsam Gegenstand des vorliegenden Verfahrens waren, ist ohne Belang (vgl. BGHSt 25, 44, 45; Dreher/Tröndle a. a. O. Rdnrn. 8–10). Die Darlegungen im Urteil ermöglichen jedoch keine abschließende Würdigung. Zum einen werden im Urteil die Einzelstrafen der Vorverurteilung nicht mitgeteilt. Zum anderen steht die Entscheidung nach § 66 Abs. 2 StGB im pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters (vgl. BGH NStZ 1985, 261 Nr. 2), die nicht durch die des Revisionsgerichts ersetzt werden kann (BGHSt 24, 345, 348), mag auch abzusehen sein, dass wiederum Sicherungsverwahrung angeordnet wird.“

Diesen Ausführungen stimmt der Senat zu.

FothSchauenburgGranderath
UlsamerGerlachVv.
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