Revision verworfen: Beihilfe zum Mord, Verwertbarkeit ausländischer Vernehmungsprotokolle und Dolmetschereid
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 152/86
- Datum
- 27.05.1986
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine formelle Abweichung von der Vereidigungsregel des § 189 GVG führt nur dann zu einem heilbaren Mangel, wenn hieraus ersichtlich eine Beeinträchtigung der Zuverlässigkeit der Dolmetscherleistung oder eine entscheidungserhebliche Rechtsverletzung resultiert.
Die Verwertung früherer außergerichtlicher Vernehmungsniederschriften ist nicht generell ausgeschlossen; sie kann zulässig in die Hauptverhandlung eingeführt werden, wenn der Zeuge nicht gerichtlich vernommen werden kann und der Inhalt durch zulässige Beweismittel (z. B. sachverständige Analyse und Vergleich) zur Glaubwürdigkeitsbewertung herangezogen wird.
Die in § 251 Abs. 2 StPO verwendete Voraussetzung, dass der Zeuge in absehbarer Zeit „gerichtlich“ nicht vernommen werden kann, bezieht sich auf eine Vernehmung vor dem erkennenden Gericht; das Vorliegen einer richterlichen Vernehmungsniederschrift schließt nicht generell die Verlesung einer polizeilichen Niederschrift aus.
Bestimmungen des Militärstrafrechts, die die Verantwortlichkeit des befehlenden Vorgesetzten regeln (z. B. § 47 MStGB), begründen keinen eigenständigen Milderungsgrund für den gehorsam Handelnden; dessen Strafbarkeit ist nach den allgemeinen Vorschriften zu beurteilen.
Vorinstanzen
Landgericht Traunstein, 2. August 1985
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
1 StR 152/86 in der Strafsache gegen den Rentner Johann H. aus ███████, geboren am █ (1917) in ██, ██████ Bezirk [REDACTED] (UdSSR), wegen Beihilfe zum Mord
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27. Mai 1986, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Dr. Maul, Dr. Foth, Granderath, Dr. ███████████ als beisitzende Richter, Bundesanwalt ████████████ in der Verhandlung, ███ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr. █████ aus ███████ als Verteidiger, Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 2. August 1985 wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Mord, begangen im Februar 1942 bei Nowopetrowka (UdSSR) an mindestens 100 jüdischen Männern, Frauen und Kindern, zur Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formlichen und sachlichen Rechts rügt, hat keinen Erfolg.
I. Verfahrensrügen
Keine der beiden Verfahrensrügen greift durch:
1. Der vor dem Präsidenten des Landgerichts Dortmund allgemein geleistete Eid der Dolmetscherin für die russische Sprache, Frau Karin S.██████████, bezieht sich allerdings – wie die Verteidigung zutreffend ausführt – nur auf Fälle, in denen sie von einem Gericht im Bezirk des Landgerichts Dortmund zugezogen wird; die bloße Berufung auf diesen Eid vor dem Landgericht Traunstein genügte nicht. Es kann aber ausgeschlossen werden, dass das Urteil auf diesem Verfahrensmangel beruht, die Dolmetscherin also, weil sie nicht nach § 189 Abs. 1 GVG vereidigt wurde, weniger zuverlässig übertrug als sie dies sonst getan hätte; denn sowohl das Gericht als auch (nach Belehrung durch den Vorsitzenden) die Dolmetscherin gingen davon aus, der allgemeine Eid, auf den sich die Dolmetscherin berufen hatte, binde sie auch in diesem Verfahren (vgl. BGH, Beschl. vom 4. Dezember 1985 – 1 StR 394/85 – im Anschluss an BGH NStZ 1984, 328). Der Senat entnimmt dies dem Protokoll über die Hauptverhandlung (Bd. V Bl. 952, 964 und 972) sowie einer dienstlichen Äußerung des Vorsitzenden (Bd. VI Bl. 1276). Der von der Verteidigung angeregten Einholung einer Erklärung der Dolmetscherin bedarf es nicht.
2. Die Revision trägt vor, die an zwei Stellen des Urteils (UA S. 65, 79/80) erwähnte Aussage des Zeugen Iwan B. vom 27. Dezember 1979 vor dem KGB (Bd. I Bl. 256 bis 262) sei – anders als die Niederschrift über die kommissarische Vernehmung dieses Zeugen vom 28. Mai 1984 (Bd. III Bl. 730 bis 748), die das Landgericht nach § 251 Abs. 1 Nr. 2 StPO verlesen hat – weder verlesen noch sonst in zulässiger Weise zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht worden. In der Verwertung der früheren Aussage liege ein Verstoß gegen § 261 StPO. Die Rüge ist unbegründet; der behauptete Verstoß ist nicht erwiesen.
Es trifft zwar zu, dass die Vernehmungsniederschrift des KGB dem Zeugen bei seiner kommissarischen Vernehmung nur teilweise vorgehalten worden ist; im Übrigen hat er lediglich versichert, damals die Wahrheit gesagt zu haben, und seine Unterschrift unter jener Niederschrift anerkannt. Gleichwohl kann ihr Inhalt in zulässiger Weise in die Hauptverhandlung eingeführt worden sein.
Der Sachverständige Prof. Dr. F.████ hatte die Aufgabe, auf der Grundlage seines zeitgeschichtlichen Wissens die gesamten Aussagen der in der Sowjetunion vernommenen Zeugen zur Unterstützung des Gerichts bei seiner Glaubwürdigkeitsprüfung auf ihre Plausibilität zu überprüfen (vgl. UA S. 42). Demgemäß hat er „eine Einzelanalyse der Vernehmungsprotokolle des KGB“ vorgenommen und die „einzelnen Zeugenaussagen aus dem Jahre 1979/80 untereinander und mit denen aus dem Jahre 1984“ verglichen (UA S. 49). Es liegt nahe, dass das Landgericht durch sein in der Hauptverhandlung vorgetragenes Gutachten Kenntnis vom Inhalt der früheren Aussage des Zeugen ███ erlangt hat und so zu dem Ergebnis gekommen ist, sie stimme im Wesentlichen überein mit seiner Aussage bei der kommissarischen Vernehmung.
In dieser Form der Einführung des KGB-Protokolls in die Hauptverhandlung liegt keine Umgehung eines gesetzlichen Verwertungsverbots. Entgegen der Meinung der Revision hatte das Landgericht die rechtliche Möglichkeit gehabt, außer dem Protokoll über die kommissarische Vernehmung auch die polizeiliche Vernehmungsniederschrift zu verlesen, nachdem feststand, dass der in der Sowjetunion wohnhafte Zeuge wegen seines Gesundheitszustandes nicht mehr in der Hauptverhandlung vernommen werden konnte. Denn die in § 251 Abs. 2 StPO genannte Voraussetzung für eine Verlesung, dass der Zeuge in absehbarer Zeit „gerichtlich“ nicht vernommen werden kann, bezieht sich auf eine Vernehmung vor dem erkennenden Gericht (BGH NStZ 1985, 561, 562). Das Vorhandensein einer richterlichen Vernehmungsniederschrift schloss eine solche Verlesung des polizeilichen Protokolls nicht aus (vgl. BGHSt 19, 354; 27, 139, 140). Einem Verwertungsverbot, wie es etwa besteht, wenn ein Zeuge erst in der Hauptverhandlung von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch macht (§ 252 StPO), unterlag die Vernehmungsniederschrift des KGB nicht.
II. Sachbeschwerde
1. Die Überprüfung des Schuldspruchs auf Grund der allgemeinen Sachrüge ergibt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten.
2. Der Strafausspruch hat ebenfalls Bestand.
Die Revision hat ursprünglich die Ansicht vertreten, das Landgericht hätte den bereits nach § 27 Abs. 2, § 17 Satz 2, § 49 Abs. 1 StGB zweimal gemilderten Strafrahmen nochmals mildern müssen, weil den Angeklagten nach § 47 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Militärstrafgesetzbuchs vom 10. Oktober 1940 (RGBl. S. 1347) in Verbindung mit § 1 Nr. 6, 2 Abs. 1 Satz 2, § 3 Abs. 1 der Verordnung vom 17. Oktober 1939 über eine Sondergerichtsbarkeit in Strafsachen für Angehörige der SS und für die Angehörigen der Polizeiverbände bei besonderem Einsatz (RGBl. I S. 2107) lediglich „die Strafe des Teilnehmers“ treffe; in dieser Vorschrift liege ein eigenständiger Milderungsgrund.
Diese in der Verhandlung vor dem Senat nicht aufrechterhaltene Rechtsauffassung trifft nicht zu. § 47 Abs. 1 Satz 2 MStGB hatte nicht die Funktion, die strafrechtliche Haftung des gehorchenden Untergebenen zu beschränken. Die Vorschrift bestimmte vielmehr, unter welchen Voraussetzungen Satz 1 aaO nicht galt, wonach der befehlende Vorgesetzte allein verantwortlich war, wenn durch die Ausführung des Befehls ein Strafgesetz verletzt wurde. In diesem Zusammenhang umfasste der Begriff des Teilnehmers, wie sich aus dem gesetzlichen Sprachgebrauch ergab, auch die Täterschaft. Nach einhelliger Ansicht bestimmte die Vorschrift also, dass der gehorchende Untergebene unter den angegebenen Voraussetzungen nach den allgemeinen Vorschriften zu bestrafen sei (vgl. jeweils zu § 47 MStGB: Dörken/ Scherer, 4. Aufl. 1943 Anm. 3; Rittau, 5. Aufl. 1944 Anm. 1, 8; Schwinge, 6. Aufl. 1944 Anm. III 2, IV; Romen/Rissom, 3. Aufl. 1918 Anm. 1, 10; v. Koppmann/ Weigel, 3. Aufl. 1903 Anm. 16; Stoecker, Die Vorgeschichte des § 47 MStGB, ZWehrR III S. 8 bis 14). So ist das Landgericht hier verfahren. Es hat den Angeklagten, da die Voraussetzungen der Täterschaft nach seiner Auffassung nicht festzustellen waren, als Gehilfen bestraft.
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