BGH: Rücktritt vom beendeten Versuch - Herabstufung zu gefährlicher Körperverletzung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 152/75
- Datum
- 13.05.1975
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Strafbefreiender Rücktritt vom beendeten Versuch nach § 24 Abs. 1 StGB setzt voraus, dass der Täter freiwillig die Vollendung der Tat verhindert oder sich ernstlich um deren Verhinderung bemüht.
Die frühere Voraussetzung, dass die Erfolgsabwendung nicht entdeckt sein durfte, ist entfallen; Entdeckung schließt den strafbefreienden Rücktritt nicht generell aus.
Die Hinzuziehung Dritter, die das Erforderliche tun und dadurch die Vollendung verhindern, kann die Freiwilligkeit der erfolgsabwendenden Handlung begründen.
Bei einem beendeten Versuch kommt es auf die Vorstellung des Täters beim Abbruch an; maßgeblich ist, ob er die Gefahr der Erfolgsverwirklichung für gesetzt hielt.
Vorinstanzen
Schwurgericht bei dem Landgericht Stuttgart, 1. Oktober 1974
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen den in ██ geborenen Hilfsarbeiter █, 4945 in KC/Türkei, wegen versuchten Totschlags
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. Mai 1975, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Pfeiffer und die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Pikart, Dr. Woesner, Herdegen als beisitzende Richter, Bundesanwalt ████████ der Verhandlung, Regierungsdirektor █████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██████████
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Stuttgart vom 1. Oktober 1974
1. im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen gefährlicher Körperverletzung (§§ 223 Abs. 1, 223a Abs. 1 StGB) verurteilt wird,
2. im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache
II. zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
III. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags zur Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Er erhebt die Sachrüge und wendet sich insbesondere dagegen, dass das Tatgericht strafbefreienden Rücktritt verneint hat. Das Rechtsmittel des Angeklagten führt zur Änderung des Schuldspruchs und zur Aufhebung des Strafausspruchs.
1. a) Das Schwurgericht hat festgestellt: Der Angeklagte stach in maßloser Wut ein spitzes Küchenmesser bis zum Heft zweimal seiner Ehefrau in den Rücken, „wobei er klar erkannte, dass durch die mit Wucht geführten Stiche der Tod herbeigeführt werden kann, den er zumindest billigend in Kauf nahm“. Nachdem er auf diese Weise „seine Verärgerung abreagiert hatte“, ließ er in dem Bewusstsein, dass seine Frau möglicherweise tödlich verletzt sei, von ihr ab, verließ die Wohnung und rief sofort die Polizei und einen Krankenwagen herbei, um das Opfer doch noch vor dem Tode zu retten. Als der Angeklagte zurückkam, war der im Hause wohnende Zeuge ███████████ schon am Tatort. Er hatte die Hilferufe von Frau █ gehört. Sie wurde alsbald ins Krankenhaus gebracht. Ihre Verletzungen heilten komplikationslos aus.
b) Das Schwurgericht ist der Ansicht, dass der Rücktritt vom Tötungsversuch nicht mehr möglich war, weil der Tötungsversuch beendet war. Strafbefreiender Rücktritt scheide aus, weil Frau █ und der Zeuge ███████████ „von dem Geschehen bereits Kenntnis genommen hatten“.
2. a) Der Auffassung des Tatgerichts, der Tötungsversuch sei beendet gewesen, ist zuzustimmen. Der Angeklagte hatte die Anzahl der Stiche nicht von vornherein geplant. Deshalb kommt es auf seine Vorstellung bei Abbruch seines Handelns an. Er rechnete mit der Möglichkeit, dass die beiden Stiche den Tod des Opfers herbeiführen, und nahm an, dass schon geschehen sei, was die Vollendung der Tat bewirke. Der Angeklagte hatte also nach seiner Vorstellung die Gefahr der Verwirklichung des Erfolgs gesetzt. Infolgedessen konnte er, soweit die Handlung nur durch „tätige Reue“ noch im Versuchsstadium war, Straflosigkeit erlangen (vgl. BGHSt 14, 75, 79/80; 22, 330, 332/333; BGH bei Dallinger MDR 1966, 22; BGH aaO 1970, 381).
b) Nach Beendigung des Versuchs verhinderte der Angeklagte durch die Hinzuziehung anderer, die das Erforderliche tun sollten und taten (vgl. dazu BGH NJW 1973, 632), die Vollendung der Tat.
c) Das allein genügte nach dem im Zeitpunkt der Entscheidung des Schwurgerichts geltenden Recht nicht. Nach § 46 Nr. 2 StGB a.F. war Voraussetzung strafbefreienden Rücktritts außerdem, dass zur Zeit der Erfolgsabwendung die Handlung des Täters „noch nicht entdeckt war“. Diese Voraussetzung ist entfallen (§ 24 Abs. 1 StGB n.F.). Es kann unerörtert bleiben, ob gegen die Auffassung des Schwurgerichts, die Tat sei nicht nur durch die Verletzte (vgl. dazu BGHSt 24, 48, 50), sondern auch durch den Zeugen ███████████ bereits entdeckt gewesen, als der Angeklagte die erfolgsabwendende Tätigkeit entfaltete, Bedenken bestehen.
d) Nach geltendem, vom Revisionsgericht zu berücksichtigenden (§ 354a StPO) Recht hängt die strafbefreiende Wirkung des Rücktritts vom beendeten Versuch lediglich davon ab, dass der Täter freiwillig die Vollendung der Tat verhindert oder sich ernstlich um die Verhinderung bemüht. Entdeckung vor der Verhinderung ist aber nicht ohne Bedeutung. Die erfolgsabwendende Tätigkeit desjenigen, der sich bereits entdeckt weiß, wird zwar nicht notwendig, aber vielfach von der Furcht vor gegen ihn sich richtenden Schritten des Entdeckers, also heteronom bestimmt und damit unfreiwillig sein (Dreher, StGB 35. Aufl. § 24 Anm. 5b; Lackner, StGB 9. Aufl. § 24 Anm. 4c).
e) Der Angeklagte entschloss sich, die Polizei und den Krankenwagen herbeizurufen, um seine Frau „doch noch vor dem Tode zu retten“. Er hatte sich „abreagiert“, war „nach einer gewissen Ernüchterung“ zur „Einsicht“ gekommen (UA S. 13). Diese Feststellungen ergeben die Freiwilligkeit des Rücktritts. Deshalb entfällt die Verurteilung wegen versuchten Totschlags. An ihre Stelle tritt die von den Feststellungen getragene Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung (§§ 223 Abs. 1, 223a Abs. 1 StGB). Die Vorschrift des § 265 Abs. 1 StPO steht der Änderung des Schuldspruchs durch den Senat nicht entgegen, weil ersichtlich ist, dass der Angeklagte sich nicht anders als bisher verteidigen kann.
f) Die Strafe muss neu festgesetzt werden.
| Pikart | Loesdau | Woesner | |||
| Pfeiffer | Herdegen |