Treffer
BGH Beschluss

Wegschaffen eines Panzerschranks begründet keinen eigenen Gewahrsam — nur Versuch

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 152/68
Datum
26.04.1968
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH änderte auf Revision den Schuldspruch in einem Fall der Entwendung eines Panzerschranks: Das Wegschaffen des fünf Zentner schweren Schranks über ca. 20 m begründet keinen eigenen Gewahrsam und damit keine Vollendung der Wegnahme. Daher wurde die Verurteilung in diesem Fall als versuchter schwerer Diebstahl festgestellt und die Sache zur neuen Verhandlung an die Vorinstanz zurückverwiesen. Die weitergehende Revision blieb erfolglos.

Abstrakte Rechtssätze

1

Vollendete Wegnahme setzt voraus, dass der Täter eigenen Gewahrsam an der Sache begründet, der den bisherigen Gewahrsamsbereich des Inhabers nachhaltig beseitigt.

2

Ein bloßes Wegschaffen einer Sache über eine kurze Entfernung begründet nicht zwingend eigenen Gewahrsam; es kann bei Erhalt der Kontrolle des ursprünglichen Gewahrsams beim Berechtigten bei einem Versuch bleiben.

3

Liegt für einen Schuldspruch die Annahme von Vollendung nicht vor, ist der Schuldspruch entsprechend zu korrigieren und die Entscheidung über Schuld und Strafe gegebenenfalls aufzuheben und zurückzuverweisen.

4

Kommt das Revisionsgericht zu dem Ergebnis, dass eine Tat nur als Versuch zu beurteilen ist, sind die darauf gestützten Feststellungen und Strafzumessung aufzunehmenden Teile aufzuheben und dem Tatrichter zur erneuten Entscheidung zuzuführen.

Rubrum

Bundesgerichtshof █████████ 1 StR 152/68

in der Strafsache gegen ███ ohne festen Wohnsitz, den Schreiner Max, geboren am ████████████████████ in Bayern, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls im Rückfall u. a.

Leitsatz

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 26. April 1968 einstimmig beschlossen:

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 24. November 1967 1. im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte im Fall II 9 (Entwendung eines Panzerschrankes aus dem Obstkühlhaus der ███████████ Genossenschaft in █████████ wegen versuchten schweren Diebstahls im Rückfall vorurteilt ist, im Strafausspruch im Fall II 9 und im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den dazu gehörenden Feststellungen aufgehoben.

II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

III. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Die Täter vermochten den fünf Zentner schweren Panzerschrank nur 20 m vom Tatort wegzuschleppen. Sie hatten damit jedenfalls noch keinen eigenen Gewahrsam begründet. Auf BGHSt 12, 1 wird verwiesen.

HübnerSeibertPfeiffer
FischerPikart
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