Revision: Verwertung polizeilicher Vernehmung trotz Zeugnisverweigerung (§252, §52 StPO)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 152/66
- Datum
- 28.06.1966
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
§ 252 StPO enthält nicht nur ein Verlesungsverbot, sondern auch ein Verwertungsverbot für Aussagen, die ein Zeuge vor der Polizei gemacht hat.
Die Aussage eines Polizeibeamten über das Ergebnis einer polizeilichen Vernehmung darf nicht verwertet werden, wenn der betreffende Zeuge in der Hauptverhandlung sein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 StPO ausübt.
Ein Verstoß gegen das Verwertungsverbot nach § 252 StPO führt zur Aufhebung des Urteils, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass die unzulässig verwertete Aussage mitursächlich für die Verurteilung war.
Bei erfolgreicher Verfahrensrüge ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Schwurgericht bei dem Landgericht Trier, 17. Dezember 1965
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
1 StR 152/66
in der Strafsache gegen den Arbeiter Bernard ████ ██, dort geboren am ███ 1935, wegen versuchten Totschlags.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 28. Juni 1966, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Hübner als Vorsitzender, Bundesrichter Fischer, Bundesrichter Loesdau, Bundesrichter Mai, Bundesrichter Pikart als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr. ██ aus ██ als Verteidiger, ███████████████████ ███
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Trier vom 17. Dezember 1965 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht bei dem Landgericht Bad Kreuznach zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Revision des Angeklagten hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg. Sie beanstandet mit Recht, dass der Polizeibeamte ███████████ das Ergebnis der polizeilichen Vernehmung der Ehefrau des Angeklagten vernommen wurde, obwohl diese in der Hauptverhandlung nach § 52 StPO das Zeugnis verweigert hat. Damit hat das Schwurgericht gegen § 252 StPO verstoßen, der nicht nur ein Verlesungsverbot, sondern auch ein Verwertungsverbot enthält. Er verbietet jedenfalls, über die Aussage eines Zeugen vor der Polizei durch die Vernehmung der Verhörspersonen Beweis zu erheben, wenn der Zeuge in der Hauptverhandlung von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hat (BGHSt 2, 99, 109).
Auf dem Verstoß kann das angefochtene Urteil beruhen. In den Urteilsgründen ist ausdrücklich angeführt, was die Ehefrau des Angeklagten gegenüber dem Kriminalbeamten ██ bei ihrer Vernehmung durch diesen nach seiner Bekundung angegeben hat (S. 10 UA). Es ist nicht auszuschließen, dass die unzulässige Vernehmung des Zeugen ██ für die Verurteilung des Angeklagten mitursächlich war. Das Urteil muss daher aus diesem Grunde aufgehoben werden.
Auf die weiteren Revisionsrügen braucht hiernach nicht mehr eingegangen zu werden.
| Hübner | Loesdau | Pikart | |||
| Fischer | Mai |