Treffer
BGH Urteil

BGH: Aufhebung des Strafausspruchs bei mehrfacher Fremdabtreibung und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 152/56
Datum
09.10.1956
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft rügte nur den Strafausspruch gegen eine wegen mehrfacher Fremdabtreibung Verurteilte. Der BGH hob den Strafausspruch teilweise auf, bestätigte jedoch die Feststellungen zur Schuldspruchlage. Das Gericht verlangt eine neue Strafzumessung unter Berücksichtigung der Einzelstrafenbildung, zu möglicher Gewerbsmäßigkeit und zur Anwendbarkeit des Straffreiheitsgesetzes 1954 und verwies die Sache zurück.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ist eine entlastende Einlassung des Angeklagten nicht widerlegt, kann das Tatgericht diese unter dem Grundsatz in dubio pro reo bei der Strafzumessung berücksichtigen.

2

Die Milderung der Strafe bei einem versuchten Delikt liegt im tatrichterlichen Ermessen; die bloße Herabsetzung gegenüber der Vollendungsstrafe ist nicht bereits Rechtsfehlerhaft, soweit die Voraussetzungen des § 44 StGB beachtet werden.

3

Einzelstrafen sind als selbständige Strafen zu bemessen; bei der Bildung der Gesamtstrafe muss jede Einzeltat unter Berücksichtigung ihres besonderen Unrechtsgehalts so bewertet werden, als werde sie für sich allein bestraft.

4

Hat die Frage der Gewerbsmäßigkeit oder die Anwendbarkeit eines Straffreiheitsgesetzes erhebliche Auswirkungen auf den Strafausspruch, ist das Tatgericht zur diesbezüglichen Feststellung und gegebenenfalls zur Nachholung weiterer Ermittlungen verpflichtet; unterbliebene Feststellungen führen zur Zurückverweisung.

Vorinstanzen

Landgericht Stuttgart, 26. Januar 1956

Rubrum

in der Strafsache gegen ████ aus ██, die Arbeiterin Agnes ████, geboren am ██████ 1915 in ███, ██████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Fremdabtreibung u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. Oktober 1956, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Heusinger als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Mantel Bundesrichter Dr. Hübner als beisitzende Richter, Staatsanwalt Dr. █████████ als ███ ███████████████████, Justizangestellter ███

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 26. Januar 1956 aufgehoben, a) soweit die ██████████ in den ██████ ██ ███ █████ ███ ██ ██████████ ██████ unter Aufrechterhaltung der Feststellungen zum Schuldspruch, b) im Übrigen im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Angeklagte ist wegen teils versuchter, teils vollendeter Fremdabtreibung in insgesamt 23 Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung, zur Gesamtstrafe von einem Jahr neun Monaten Gefängnis verurteilt worden. Die Revision der Staatsanwaltschaft richtet sich nach dem Inhalt der Revisionsbegründung trotz des weitergehenden Antrags ersichtlich nur gegen den Strafausspruch.

I. In diesem Umfang hat sie zum Nachteil der Angeklagten Erfolg.

1) Ob die Verfahrensrüge (§ 244 Abs. 2 StPO) hinreichend ausgeführt ist (BGHSt 2, 168), kann dahinstehen, weil die Sachbeschwerde durchgreift.

2) Sachrüge:

a) Ein Widerspruch in den Urteilsgründen liegt nicht darin (wie die Revision meint), dass die Strafkammer die Einlassung der Angeklagten, sie sei während ihrer Kriegsgefangenschaft als Krankenschwester in russischen Lazaretten zu Abtreibungen gezwungen worden, einerseits für wenig glaubhaft erachtet, andererseits aber diesen Umstand ihr bei der Strafzumessung zugute gehalten hat. Da die Strafkammer die Einlassung der Angeklagten als nicht widerlegt ansah, musste sie nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ so verfahren. Sie durfte infolgedessen auch den Gesichtspunkt zugunsten der Angeklagten berücksichtigen, dass diese aus jenem Grunde der Versuchung zur Vornahme von Abtreibungen leichter erlegen ist. Dem steht denkgesetzlich nicht zwingend entgegen, dass sie mit dieser strafbaren Tätigkeit erst einige Jahre nach ihrer Rückkehr aus der Kriegsgefangenschaft begonnen hat.

b) Mit dem Vorbringen, die Strafe hätte in den Fällen der versuchten Abtreibung nicht geringer bemessen werden dürfen als in den Fällen der vollendeten Abtreibung, beanstandet die Revision in unzulässiger Weise die Ausübung des tatrichterlichen Ermessens. Dafür, dass das Landgericht die Strafe in den Versuchsfällen etwa rechtsirrig habe herabsetzen müssen, bietet das Urteil keinen Anhalt. Dass die Angeklagte in diesen Fällen die Abtreibungshandlungen nicht vor ihrer Beendigung abgebrochen und dass sie das Ausbleiben des Erfolgs nicht durch eigene Tätigkeit herbeigeführt hat, ist Voraussetzung für ihre Bestrafung wegen versuchter Tatbegehung; anderenfalls wäre sie in strafbefreiender Weise vom Versuch der Abtreibung zurückgetreten. Dieser Gesichtspunkt kann daher die Strafmilderung nach § 44 StGB nicht ausschließen.

c) Auch dass die Urteilsgründe nicht auf die Frage eingehen, ob die Angeklagte gewerbsmäßig gehandelt hat, kann bei der hier gegebenen Sachlage den Strafausspruch nicht gefährden. Wenn auch die gewerbsmäßige Begehung der Tat im Allgemeinen der Annahme eines minder schweren Falles im Sinne des § 218 Abs. 3 StGB entgegenstehen wird, so unterscheidet sich doch der vorliegende Fall insofern zugunsten der Angeklagten von dem regelmäßigen Erscheinungsbild der gewerbsmäßigen Abtreibung, als die Angeklagte nach den bisherigen Feststellungen des Tatrichters die strafbaren Handlungen unwiderlegt zur Beseitigung ihrer durch Krankheiten und mehrfache Operationen sowie durch die Unterhaltskosten für ihren minderjährigen Sohn verursachten wirtschaftlichen Notlage begangen hat. Die Strafkammer muss allerdings hierzu neue Feststellungen treffen, auch unter dem Gesichtspunkt, ob das Straffreiheitsgesetz 1954 anwendbar ist (siehe zu II); sie wird daher die von der Revision zu diesem Punkte vermisste weitere Aufklärung nachholen müssen. Dass das Landgericht bei Prüfung der Frage, ob die Abtreibungshandlungen noch als minder schwere Fälle betrachtet werden können, die von ihm festgestellte Gefährlichkeit der von der Angeklagten vorgenommenen Eingriffe aus den Augen verloren habe, dafür bieten die Urteilsgründe keinen ausreichenden Anhalt; ebensowenig dafür, dass der Tatrichter die Begriffe „minder schwerer Fall“ und „mildernde Umstände“ als gleichwertig behandelt habe.

d) Dagegen greift folgende Revisionsbeanstandung durch: Die Strafkammer hat für sämtliche Fälle der vollendeten Abtreibung – mit Ausnahme des Falles ███████ – Einzelstrafen von je zwei Monaten und für sämtliche Fälle der versuchten Abtreibung Einzelstrafen von je einem Monat ausgesprochen, ohne Rücksicht darauf, ob die Angeklagte nur einmal oder mehrmals Eingriffe vornahm, ob die Schwangerschaft erst kurze Zeit bestand oder schon fortgeschritten war und ob der Eingriff für die Schwangere schwere Krankheitsfolgen hatte oder nicht. Eine derartige Strafbemessung widerspricht dem Grundsatz, dass die Einzelstrafen nicht bloße Rechnungsgrößen für die Bildung der Gesamtstrafe, sondern echte Strafen sind (BGH NJW 1951, 610 Nr. 18) und dass daher jede Einzelstrafe unter Berücksichtigung des besonderen Unrechtsgehalts der abgeurteilten Tat und der in ihr zutage getretenen Schuld des Täters so gefunden werden muss, als werde die Einzeltat allein abgeurteilt (RGSt 25, 297; 308).

II. Trotz der Beschränkung der Revision auf das Strafmaß ist von Amts wegen zu prüfen, ob Verfahrenshindernisse bestehen (BGHSt 6, 304; 8, 269). Insofern kommt hier in Betracht, dass das Landgericht für die vor dem 1. Dezember 1953 begangenen Taten die Anwendbarkeit des Straffreiheitsgesetzes 1954 bisher nur gemäß § 2 ausgeschlossen hat. Es wird sich darüber äußern müssen, ob in jenem Umfange auch gemäß § 3 keine Straffreiheit eingetreten ist, sei es, weil die wirtschaftliche Notlage der Angeklagten, insbesondere ihre Krankheit, keine Folge von Kriegs- oder Nachkriegsereignissen ist, sei es, weil die insoweit in Frage kommende Gesamtstrafe (§ 11 Abs. 3 Satz 2 StrFrG 1954) die Strafgrenze des § 3 übersteigen würde.

Hiernach können insoweit nur die tatsächlichen Feststellungen zum Schuldspruch bestehen bleiben, während das Urteil in den übrigen Fällen im Strafausspruch aufgehoben werden muss.

Die Entscheidung entspricht im Wesentlichen der Stellungnahme des Oberbundesanwalts.

KoenigerMantel
PeetzDr. Hübner
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