Revision wegen Diebstahls im Rückfall: Strafausspruch aufgehoben, Teilverwerfung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Ferienstrafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 152/54
- Datum
- 05.08.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Anwendung eines Straffreiheitsgesetzes setzt voraus, dass frühere Vorstrafen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens den Voraussetzungen der Tilgungs- oder Auskunftsbeschränkungen unterliegen.
Beanstandungen wegen Verletzung der staatlichen Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) sind unzulässig nach § 344 Abs. 2 StPO, wenn der Beschwerdeführer nicht substantiiert darlegt, welche Tatsachen durch Zeugenaufnahmen hätten aufgeklärt werden sollen.
Das Gericht ist nicht verpflichtet, einen bestimmten Zeugen zu vernehmen, wenn weder vom Angeklagten beantragt noch Anhaltspunkte dafür vorgetragen sind, dass der Zeuge entscheidungserhebliche Kenntnisse besitzt.
Zur Anwendung der strafschärfenden Vorschrift des Rückfalls müssen die Urteilsgründe erkennen lassen, welche Vorstrafen verwertet werden und ob und wann diese ganz oder teilweise verbüßt oder erlassen wurden; dies fehlt, ist der Strafausspruch aufzuheben.
Vorinstanzen
Landgericht Darmstadt, 25. November 1953
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Juwelenhändler Hermann N. (C___) aus ███, geboren am ██ 1899 in ██, zur Zeit in anderer Sache in Haft, wegen Diebstahls im Rückfall u. a. hat der 1. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. August 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Dr. Schalscha, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Dr. Mannzen als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 25. November 1953, soweit er wegen Diebstahls im Rückfall verurteilt worden ist, im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu sowie hinsichtlich der Gesamtstrafe aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls im Rückfall und wegen Betrugs zu einer Gesamtstrafe von fünf Monaten Gefängnis verurteilt.
Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) und bezüglich der Rückfallsvoraussetzungen auch die unrichtige Anwendung des sachlichen Rechts.
Das Rechtsmittel hat nur teilweise Erfolg.
1.) Die Anwendung des Straffreiheitsgesetzes 1954 kommt nicht in Betracht. Die Strafkammer hat zwar festgestellt, dass der Angeklagte sich bei der Ausführung der Straftaten in einer gewissen Notlage befunden hat. Er ist jedoch vor ihrer Begehung wegen mehrerer Verbrechen und vorsätzlicher Vergehen zu Freiheitsstrafen von insgesamt mehr als drei Monaten, darunter auch zu Zuchthausstrafen, verurteilt worden. Die Vorstrafen unterlagen beim Inkrafttreten des Straffreiheitsgesetzes 1954 noch nicht der beschränkten Auskunft (§ 1 Abs. 3, § 2 Abs. 1 Straftilgungsges.; §§ 3, 10 Straffreiheitsgesetz 1954).
2.) Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, das Landgericht habe die ihm obliegende Aufklärungspflicht verletzt, hat er die Tatsachen nicht angegeben, über die sein Sohn Detlev hätte gehört werden sollen. Die Rüge ist daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 StPO; BGHSt 2, 168).
Sie könnte auch aus folgenden weiteren Gründen keinen Erfolg haben. Der Angeklagte hat ausweislich der Sitzungsniederschrift in der Hauptverhandlung nicht beantragt, seinen Sohn Detlev als Zeugen zu vernehmen. Dieser hatte bei seiner polizeilichen Vernehmung vom 24. Juli 1951 eine Darstellung gegeben, nach der er bei den Kaufverhandlungen in Buchschlag nicht zugegen war. Dass der Sohn Detlev von den Abmachungen mit dem Altmetallgroßhändler R. (C___) Kenntnis hatte, ist vom Angeklagten nicht behauptet und aus den Akten nicht zu entnehmen. Hiernach sind keine Gründe ersichtlich, die der Strafkammer etwa die Notwendigkeit aufdrängen müssten, Detlev N. als Zeugen zu hören.
Gegen den Schuldspruch bestehen hiernach keine rechtlichen Bedenken.
3.) Dagegen kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben, da die Urteilsgründe nicht ersehen lassen, ob der Diebstahl unter den strafschärfenden Voraussetzungen des Rückfalls begangen ist. Das Landgericht führt aus: „Der Angeklagte wurde erstmals am 16.2.1915 durch das Schöffengericht Frankfurt/Main wegen Diebstahls mit 1 Woche Gefängnis bestraft. Es folgen dann weitere Bestrafungen wegen Diebstahls, die der Angeklagte teils verbüßt hat oder für die ihm Bewährungsfrist zugebilligt wurde. Durch Urteil des Amtsgerichts Heidelberg vom 13.3.1924 wurde er wegen schweren Diebstahls im Rückfalle mit sieben Jahren Zuchthaus und zehn Jahren Ehrverlust bestraft. Die Strafe war am 27.4.1942 verbüßt. Der heute abzuurteilende Diebstahl liegt innerhalb der Zehnjahresfrist des § 245 StGB.“
Hinsichtlich der Strafe vom Februar 1915, die das Landgericht ersichtlich als erste rückfallbegründende Vorstrafe herangezogen hat, fehlt es an einer Feststellung, ob und wann sie ganz oder teilweise verbüßt oder erlassen worden ist. Sollte die Strafkammer eine der zwischen 1915 und 1924 liegenden Bestrafungen als rückfallbegründend verwendet haben, so ist nicht zu ersehen, dass eine der der Verurteilung vom März 1924 zugrunde liegenden Straftaten nach der Verbüßung oder dem Erlass einer der nach 1915 erkannten Strafen begangen wurde.
Die unzureichenden Feststellungen führen zur Aufhebung des Strafausspruchs und der Gesamtstrafe.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers, das sich auf die zweite vom Landgericht als rückfallbegründend verwertete Vorstrafe bezieht, greift nicht durch.
Bundesrichter Dr. Schalscha Mantel Dr. Hörchner ist beurlaubt und deshalb an der Unterzeichnung verhindert.
| Dr. Hörchner | Seibert | ||
| Dr. Mannzen |