Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen: Keine Strafmilderung wegen angeblicher „höherer Haftempfindlichkeit“ als Ausländer

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 151/97
Datum
27.05.1997
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte richtete Revision gegen ein Urteil wegen besonders schwerer Körperverletzung. Zentrales Thema war die Strafzumessung und die Berücksichtigung einer angeblichen höheren Haftempfindlichkeit wegen griechischer Staatsangehörigkeit. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet, weil keine revisionsrechtlich erheblichen Rechtsfehler vorliegen. Der Senat stellt fest, dass die Feststellungen (seit 1969 in Deutschland sozial integriert) eine solche Strafmilderung nicht tragen und zudem die Überstellungsmöglichkeit nach dem Übereinkommen eine solche Berücksichtigung entwertet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt (§ 349 Abs. 2 StPO).

2

Eine strafmildernde Berücksichtigung einer angeblich höheren Haftempfindlichkeit wegen ausländischer Staatsangehörigkeit setzt tragfähige Feststellungen voraus, die den besonderen Einfluss der Staatsangehörigkeit auf die Haftempfindung belegen.

3

Langfristige soziale Integration im Bundesgebiet spricht gegen die Annahme einer besonderen Haftempfindlichkeit aufgrund der Staatsangehörigkeit und darf bei der Strafzumessung nicht ohne entsprechende Feststellungen berücksichtigt werden.

4

Die Möglichkeit der Überstellung verurteilter Personen nach dem einschlägigen Übereinkommen kann eine strafmildernde Berücksichtigung ausländischer Haftempfindlichkeit entfallen lassen, weil der Verurteilte auf Antrag die Strafe im Heimatstaat verbüßen kann.

Vorinstanzen

Landgericht Nürnberg-Fürth, 18. September 1996

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 151/97 vom 27. Mai 1997 in der Strafsache gegen Fotios █████ aus █ (Griechenland), geboren am ██ █████ in █, wegen besonders schwerer Körperverletzung

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 27. Mai 1997 einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 18. September 1996 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Senat sieht Anlass zu folgendem Hinweis: Die strafmildernd berücksichtigte Annahme einer *höheren Haftempfindlichkeit (des Angeklagten) als griechischer Staatsangehöriger* wird schon von den Feststellungen nicht getragen; der Angeklagte lebt seit 1969 in Deutschland, wo er *sozial integriert ist und engen Kontakt zur deutschen Bevölkerung pflegt* (vgl. BGH NStZ 1997, 77). Abgesehen davon wäre eine strafmildernde Berücksichtigung des genannten Umstands auch deshalb nicht geboten gewesen, weil der Angeklagte nach Maßgabe der Bestimmungen des Übereinkommens zur Überstellung verurteilter Personen vom 21. März 1983 (ÜberstÜbk), dem sowohl die Bundesrepublik Deutschland als auch Griechenland beigetreten sind (BGBl. II 1992, 98), auf seinen Antrag die Strafe auch in Griechenland verbüßen könnte (vgl. BGH NStZ 1997, 79).

Von alledem ist der Angeklagte jedoch nicht beschwert.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

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