Revision verworfen: Keine Strafmilderung wegen angeblicher „höherer Haftempfindlichkeit“ als Ausländer
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 151/97
- Datum
- 27.05.1997
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt (§ 349 Abs. 2 StPO).
Eine strafmildernde Berücksichtigung einer angeblich höheren Haftempfindlichkeit wegen ausländischer Staatsangehörigkeit setzt tragfähige Feststellungen voraus, die den besonderen Einfluss der Staatsangehörigkeit auf die Haftempfindung belegen.
Langfristige soziale Integration im Bundesgebiet spricht gegen die Annahme einer besonderen Haftempfindlichkeit aufgrund der Staatsangehörigkeit und darf bei der Strafzumessung nicht ohne entsprechende Feststellungen berücksichtigt werden.
Die Möglichkeit der Überstellung verurteilter Personen nach dem einschlägigen Übereinkommen kann eine strafmildernde Berücksichtigung ausländischer Haftempfindlichkeit entfallen lassen, weil der Verurteilte auf Antrag die Strafe im Heimatstaat verbüßen kann.
Vorinstanzen
Landgericht Nürnberg-Fürth, 18. September 1996
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 151/97 vom 27. Mai 1997 in der Strafsache gegen Fotios █████ aus █ (Griechenland), geboren am ██ █████ in █, wegen besonders schwerer Körperverletzung
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 27. Mai 1997 einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 18. September 1996 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Senat sieht Anlass zu folgendem Hinweis: Die strafmildernd berücksichtigte Annahme einer *höheren Haftempfindlichkeit (des Angeklagten) als griechischer Staatsangehöriger* wird schon von den Feststellungen nicht getragen; der Angeklagte lebt seit 1969 in Deutschland, wo er *sozial integriert ist und engen Kontakt zur deutschen Bevölkerung pflegt* (vgl. BGH NStZ 1997, 77). Abgesehen davon wäre eine strafmildernde Berücksichtigung des genannten Umstands auch deshalb nicht geboten gewesen, weil der Angeklagte nach Maßgabe der Bestimmungen des Übereinkommens zur Überstellung verurteilter Personen vom 21. März 1983 (ÜberstÜbk), dem sowohl die Bundesrepublik Deutschland als auch Griechenland beigetreten sind (BGBl. II 1992, 98), auf seinen Antrag die Strafe auch in Griechenland verbüßen könnte (vgl. BGH NStZ 1997, 79).
Von alledem ist der Angeklagte jedoch nicht beschwert.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
| Ulsamer | Granderath | Landau | |||
| Wahl | Pfister |