Revision wegen unzureichender Würdigung verminderter Schuldfähigkeit (§21 StGB) – Teilaufhebung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 151/89
- Datum
- 26.09.1988
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei Zweifeln an der Wirkung alkoholischer Beeinträchtigung ist bei der Berechnung der Blutalkoholkonzentration zunächst vom höchstmöglichen Resorptionsdefizit (bis 30 %) auszugehen.
Die Feststellung verminderter Schuldfähigkeit nach § 21 StGB erfordert, dass das Gericht die rechnerischen Ergebnisse des Sachverständigen und das beobachtete Erscheinungsbild in sachverständiger Weise – notfalls durch weitere Rückfragen an den Gutachter – klärt.
Das Fehlen erheblicher Alkoholsymptomatik allein rechtfertigt nicht ohne weiteres die Annahme voller Schuldfähigkeit; das Gericht darf sich nicht auf pauschale Erscheinungseindrücke stützen, wenn rechnerische Werte eine andere Möglichkeit nahelegen.
Kann Schuldunfähigkeit im Sinne des § 20 StGB ausgeschlossen werden, genügt es für die Sachrüge, den Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung über die Schuldfähigkeit und das Strafmaß zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht München II, 26. September 1988
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
1 StR 151/89 in der Strafsache gegen den Maschinenanlagenmonteur Udo Horst aus █████████████████, geboren am ████, wegen Vergewaltigung u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. September 1988, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg, die Richter am Bundesgerichtshof Kuhn, Foth, Dr. Granderath, Brüning, Dr. █ als beisitzende Richter, Richter am Landgericht ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ████████████ ██ als Verteidiger, Justizangestellte C. als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München II vom 26. September 1988 im Ausspruch über die Einzelstrafe wegen Vergewaltigung und über die Gesamtfreiheitsstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Sie hat auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung und wegen Diebstahls in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und gegen ihn eine Fahrerlaubnis-Sperrfrist von einem Jahr festgesetzt. Die auf die Verurteilung wegen Vergewaltigung beschränkte Revision des Angeklagten – die notwendigerweise die Gesamtstrafe, nicht aber die weitere Einzelstrafe umfasst – hat zum Strafausspruch Erfolg.
Soweit die Revision sich mit der Aufklärungsrüge und der Sachbeschwerde gegen den Schuldspruch wendet, ist sie offensichtlich unbegründet. Dagegen halten die Überlegungen des Landgerichts zur verminderten Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
Nach den Ausführungen des gerichtsmedizinischen Sachverständigen hatte der vom Angeklagten angegebene Alkoholgenuss zu einer Tatzeit-Blutalkoholkonzentration zwischen 5,4 ‰ und 6,9 ‰ geführt. Zu diesen Werten gelangte der Sachverständige offenbar – wenn dies auch im Urteil nicht erwähnt ist –, indem er als stündlichen Abbauwert zum einen 0,1 ‰, zum anderen 0,2 ‰ (in diesem Fall zusätzlich 0,2 ‰ Sicherheitszuschlag) zugrunde legte. Daraus, dass diese Werte tödlich gewesen wären und der Angeklagte zudem nach seinen eigenen Angaben und der Schilderung der Zeuginnen keine erhebliche Alkoholsymptomatik zeigte, schloss das Landgericht auf ungeschmälerte Schuldfähigkeit.
Hierbei berücksichtigte das Landgericht nicht hinreichend, dass bei dieser Überlegung die errechnete sehr hohe Blutalkoholkonzentration des Angeklagten zu seinem Nachteil (als Anzeichen für völlige Unglaubhaftigkeit seiner Angaben und damit als Beweisanzeichen für seine Nüchternheit) wirkte und daher der Zweifelssatz gebot, zunächst bei der Berechnung zusätzlich vom höchstmöglichen Resorptionsdefizit von 30 % auszugehen (BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 1; 477, 478), im Übrigen aber die Möglichkeit ins Auge zu fassen, die vom Angeklagten zu seinem Alkoholgenuss gemachten Angaben könnten zwar überhöht sein, er könne aber doch Alkohol in einer Menge zu sich genommen haben, deren Wirkung in den Bereich des § 21 StGB hineinreichte.
Diese Möglichkeit hätte das Landgericht mit dem Sachverständigen erörtern müssen, wobei auch das Verhalten des Angeklagten in die sachverständige Betrachtung einzubeziehen gewesen wäre. Die im Urteil wiedergegebene Äußerung des Sachverständigen, auf Grund des Fehlens von erheblicher Alkoholsymptomatik sei eine Schuldunfähigkeit i. S. von § 20 StGB zu verneinen, eine verminderte Schuldfähigkeit i. S. von § 21 StGB sei jedoch „rechnerisch nicht ausschließbar“, und die im Anschluss hieran von der Strafkammer allein auf Grund des Erscheinungsbildes des Angeklagten bejahte volle Schuldfähigkeit wird den Umständen des Falles jedenfalls nicht gerecht.
Da nach Lage der Dinge Schuldunfähigkeit gemäß § 20 StGB auszuschließen ist, kann sich die Aufhebung auf den Strafausspruch beschränken. Die weitere Einzelstrafe, die für einen drei Wochen nach der Vergewaltigung begangenen, von ihr völlig unabhängigen Kraftfahrzeugdiebstahl verhängt wurde, wird von der Aufhebung nicht berührt, sodass an der Zulässigkeit der Beschränkung des Rechtsmittels auch insoweit kein Zweifel besteht. Auch die Anordnung der Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis hat Bestand.
| Schauenburg | Foth | Brüning | |||
| Kuhn | Granderath |