Revision verworfen: Fortsetzungszusammenhang beim Betäubungsmittelhandel verneint
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 151/88
- Datum
- 17.05.1988
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für die Einordnung mehrerer Einzelakte als eine fortgesetzte Tat bedarf es eines Fortsetzungszusammenhangs; ein bloßer allgemeiner Entschluss, sich eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen, genügt nicht.
Der Vorsatz des Täters kann sich nur dann auf zukünftig hinzukommende Einzelhandlungen erstrecken, wenn die vorsätzliche Veranlassung der einzelnen Akte geeignet ist, diese rechtlich zu einer fortgesetzten Tat zusammenzuziehen.
Die Tatsache, dass mehrere Lieferungen aus einer ursprünglich einheitlichen Betäubungsmittelmenge stammen, führt nicht zur Tateinheit mehrerer selbständiger Fälle des Handeltreibens.
Unterschiedliche Lieferungszusammenhänge (z. B. stellvertretende Belieferung eines Dritten einerseits und unabhängige Lieferungen andererseits) können die Annahme einer einheitlichen fortgesetzten Tat ausschließen.
Vorinstanzen
Landgericht Kempten, 30. November 1987
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
1 StR 151/88 in der Strafsache gegen ███████████████████ ███ Thomas geboren am █████ 1964 in ███ wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. Mai 1988, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Maul, Dr. Foth, Dr. Granderath, Gerlach, Dr. Vv. als beisitzende Richter,
Staatsanwalt ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt [REDACTED] als Verteidiger,
Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kempten vom 30. November 1987 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren sechs Monaten verurteilt. Seine Revision hat keinen Erfolg.
Die erhobenen Verfahrensrügen sind zum großen Teil unzulässig, im Übrigen unbegründet. Auch die – allgemein erhobene – Sachrüge bedarf nur insoweit der Erörterung, als es darum geht, ob das Landgericht die Haschischlieferungen an Schlachter und die Lieferungen an K. mit Recht als selbständige (je fortgesetzte) Taten gewertet hat oder ob alle Lieferungen zusammen eine einheitliche fortgesetzte Tat bilden; im Übrigen ist auch die Sachbeschwerde im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.
Die zwei Lieferungen an ██████████ erfolgten zwischen Anfang Februar und Mitte März 1987, die „ca. fünf“ Lieferungen an K. „im Februar 1987“; nicht auszuschließen ist, dass alle Lieferungen aus derselben vom Angeklagten auf einmal erworbenen Menge Haschisch herrührten. Das Landgericht geht von zwei selbständigen – je fortgesetzten – Handlungen aus, ohne die Frage eines Fortsetzungszusammenhangs zu erörtern. Dagegen meint der Generalbundesanwalt, die Strafkammer habe nicht bedacht, dass der Angeklagte seinen Gesamtvorsatz bis zur Beendigung des letzten Teilakts auf weitere Akte habe ausdehnen können; der Generalbundesanwalt beantragt Änderung des Schuldspruchs.
Der Senat sieht keinen Rechtsfehler. Zwar hat der Bundesgerichtshof entschieden, der Täter einer fortgesetzten Handlung könne bis zur Beendigung der letzten von ihm zunächst geplanten Einzelhandlung seinen Gesamtvorsatz auf zusätzliche Einzelhandlungen ausdehnen und diese so in die fortgesetzte Tat einbeziehen (BGHSt 23, 33). Doch setzt das voraus, dass der Vorsatz des Täters überhaupt geeignet ist, die verschiedenen Einzelakte zu einer fortgesetzten Tat zusammenzuziehen. Der allgemeine Entschluss, sich durch den Handel mit Betäubungsmitteln eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle zu schaffen, genügt hierfür nicht; erforderlich ist – wenn schon die zukünftigen Einzelhandlungen nicht festliegen – jedenfalls ein eingespieltes Vertriebssystem (BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Fortsetzungszusammenhang 1; BGH, Beschl. vom 26. Februar 1985 – 1 StR 83/85).
Hieran fehlt es im vorliegenden Fall. Die Belieferung von █████████ war vorgeplant; der Angeklagte sprang hier für den urlaubsabwesenden ███████ ein. Dagegen hatten die Lieferungen an Karg mit dieser stellvertretenden Tätigkeit nichts zu tun. Sie waren zwar in sich fortgesetzt, bildeten aber mit den Lieferungen an ██████████ kein einheitliches System.
Der Umstand, dass das an █████████ und an K. gelieferte Haschisch möglicherweise einer ursprünglich einheitlichen Haschischmenge entnommen wurde, fasst die zwei Taten nicht zusammen; der gleichzeitige Besitz von Betäubungsmitteln hat nicht die Kraft, mehrere selbständige Fälle des Handeltreibens zur Tateinheit zu verklammern (BGH NStZ 1982, 512). Auch wenn der Angeklagte – wie er vorbringt – die Absicht gehabt haben sollte, den Erlös aus dem Geschäft mit ████████ ebenfalls zur Schuldenzahlung gegenüber „Mario“ zu verwenden (UA S. 8), könnte das beide Taten nicht zu einer fortgesetzten Tat zusammenziehen.
| Schauenburg | Foth | Gerlach | |||
| Maul | Granderath | Vv. |