Treffer
BGH Urteil

Revision der Staatsanwaltschaft gegen Verurteilung wegen Meineids und Körperverletzung mit Todesfolge verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 151/82
Datum
04.05.1982
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft legte Revision gegen das Urteil des LG Offenburg ein, das den Angeklagten wegen Meineids und wegen Körperverletzung mit Todesfolge (jeweils in minder schweren Fällen) zu vier Jahren verurteilte. Der BGH verwirft die Revision. Er bestätigt, dass trotz Kenntnis der Lebensgefährlichkeit des Würgens kein bedingter Tötungsvorsatz vorliegt, eine Tötung durch Unterlassen aus tatsächlichen Gründen ausscheidet und die alkoholbedingte erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit die Annahme eines minder schweren Falles rechtfertigt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Kenntnis, dass eine Handlung lebensgefährlich sein kann, rechtfertigt allein nicht die Annahme bedingten Tötungsvorsatzes; hierfür ist eine Gesamtwürdigung des äußeren Geschehens und der inneren Haltung des Täters erforderlich.

2

Eine strafbare Tötung durch Unterlassen setzt voraus, dass die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen eines Unterlassens vorliegen; ein kurzer, rascher Todesverlauf kann tatsächliche Gründe dafür begründen, dass ein Unterlassen nicht in Betracht kommt.

3

Eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit kann für sich allein die Annahme eines minder schweren Falles der Körperverletzung mit Todesfolge rechtfertigen, wenn sie in der Gesamtwürdigung ausschlaggebend ist.

4

Die revisionsgerichtliche Überprüfung der tatrichterlichen Beweiswürdigung beschränkt sich darauf, ob das Tatgericht einen für den inneren Tatbestand wesentlichen Gesichtspunkt übersehen hat; eine andere Würdigung der Tatsachen durch das Revisionsgericht begründet keinen Rechtsfehler.

Vorinstanzen

Landgericht Offenburg, 17. November 1981

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

1 StR 151/82 vom 4. Mai 1982 in der Strafsache gegen den Kellner Willy aus █, dort geboren am ███████ 1953, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Körperverletzung mit Todesfolge u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. Mai 1982, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Dr. Maul, Dr. Foth, Dr. Granderath als beisitzende Richter, Staatsanwalt ████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt █████ aus ████ als Verteidiger, Justizangestellter █████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Offenburg vom 17. November 1981 wird verworfen.

Die Kosten der Revision und die dem Angeklagten durch das Rechtsmittel erwachsenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Meineids (in einem minder schweren Fall) sowie wegen Körperverletzung mit Todesfolge (ebenfalls in einem minder schweren Fall) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die Revision der Staatsanwaltschaft, welche die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat keinen Erfolg.

I. Die Verurteilung des Angeklagten wegen Meineids in einem minder schweren Fall (§ 154 Abs. 1, Abs. 2 StGB) lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Insoweit erhebt die Revision auch keine Einwendungen.

II. Auch die Verurteilung des Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge in einem minder schweren Fall (§ 226 Abs. 1, Abs. 2 StGB) ist nicht zu beanstanden.

1. Vergeblich wendet sich die Revision dagegen, dass kein Tötungsvorsatz angenommen worden ist.

Das Landgericht hat zwar festgestellt, der Angeklagte habe gewusst, dass ein derart starkes und unkontrolliertes Würgen, wie er es vornahm, lebensgefährlich ist und zum Erstickungstod führen kann (UA S. 22). Andererseits spreche das Gesamtbild – vor allem auch der seelische Zustand des Angeklagten nach der Tat – dafür, dass der Tod nicht (bedingt) vorsätzlich herbeigeführt worden ist. Diese Beweiswürdigung ist nicht rechtsfehlerhaft. Es ist nicht ersichtlich, dass das Landgericht einen für den inneren Tatbestand wesentlichen Gesichtspunkt außer acht gelassen hat.

2. Eine Tötung durch Unterlassen kommt nach dem vom Tatgericht festgestellten Geschehensablauf (UA S. 7: Tod durch Ersticken binnen drei bis fünf Minuten) schon aus tatsächlichen Gründen nicht in Betracht.

3. Auch die Angriffe der Revision gegen die Annahme eines minder schweren Falles der Körperverletzung mit Todesfolge (§ 226 Abs. 2 StGB) dringen nicht durch.

Die tatrichterliche Annahme, bei dem Angeklagten habe während der Tatnacht eine mittelgradige Alkoholintoxikation vorgelegen, die dessen Steuerungsfähigkeit erheblich vermindert hat (UA S. 26), beruht auf einer umfassenden Würdigung der festgestellten Tatsachen und ist nicht zu beanstanden. Wenn auch bei der Beurteilung, ob ein minder schwerer Fall vorliegt, der Tatrichter eine Gesamtwürdigung von Tat und Täter vorzunehmen hat, so kann doch eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit schon für sich allein zur Annahme eines minder schweren Falles führen, wenn sie im Rahmen dieser Gesamtwürdigung ausschlaggebend ins Gewicht fällt (BGHSt 16, 360, 362; vgl. auch BGHSt 21, 57, 58/59; 27, 298, 299; BGH bei Holtz, MDR 1978, 987; BGH Strafverteidiger 1981, 68). Das Landgericht ist der Auffassung, auf dem Hintergrund der Liebesbeziehung zwischen Täter und Opfer erscheine die Tat „von der alkoholbedingt verminderten Steuerungsfähigkeit des Angeklagten geprägt“ und sei „nur daraus erklärlich“ (UA S. 28). Diese Würdigung kann auf der Grundlage der Feststellungen nicht als rechtsfehlerhaft beanstandet werden.

4. Auch im Übrigen geben die Strafzumessungserwägungen zu durchgreifenden Bedenken keinen Anlass.

HerdegenMaulGranderath
UlsamerFoth
Revision der Staatsanwaltschaft gegen Verurteilung wegen Meineids und Körperverletzung mit Todesfolge verworfen — Themis