Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Sachverständigenfeststellungen und Strafzumessung bei verminderter Zurechnungsfähigkeit

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 151/65
Datum
29.06.1965
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft rügte die Verurteilung wegen Notzucht und die Anwendung von § 51 Abs. 2 StGB auf Grundlage eines gerichtsärztlichen Gutachtens. Streitpunkt war, ob das Landgericht die rechtliche Bewertung der verminderten Einsichts- und Hemmungsfähigkeit dem Sachverständigen hätte vorenthalten müssen. Der BGH verwarf die Revision, weil das Gericht die möglichen Beeinträchtigungen zulässig berücksichtigt und keine Rechtsfehler bei der Strafzumessung feststellbar sind. Revisionsrechtliche Eingriffe in die Zumessung sind nur bei Rechtsfehlern möglich.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die rechtliche Frage, ob die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit eines Täters erheblich vermindert ist (§ 51 Abs. 2 StGB), ist dem Tatrichter zugewiesen; das Gutachten des Sachverständigen dient als Tatsachengrundlage, kann aber auch eine rechtliche Bewertung enthalten, die das Gericht übernehmen darf.

2

Ein Gericht verletzt nicht bereits dadurch das Recht, dass es eine vom Sachverständigen dargestellte, nachvollziehbar begründete Möglichkeit erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit berücksichtigt, wenn der Sachverständige – insbesondere ein erfahrenes gerichtliches Gutachteramt – hierzu Stellung nimmt.

3

Bei Vorliegen eines vom Tatrichter festgestellten verminderten Einsichts- oder Hemmungsvermögens kann dieser mildernd nach den §§ 51 Abs. 2, 44 StGB berücksichtigen; die Anwendung dieser Milderung ist revisionsrechtlich nur darauf überprüfbar, ob ein Rechtsfehler vorliegt.

4

Die Strafzumessung des Tatrichters ist im Revisionsverfahren nur auf Rechtsfehler zu überprüfen; das Revisionsgericht darf nicht eigene Strafzumessungserwägungen an die Stelle der tatrichterlichen Zumessung setzen.

5

Die bloße Abweichung von Strafen in anderen Fällen rechtfertigt keine Aufhebung des Strafausspruchs, weil die Zumessung im Einzelfall nach den konkreten Tatumständen und der Täterpersönlichkeit zu erfolgen hat.

Vorinstanzen

Landgericht Passau, 28. Januar 1965

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

1 StR 151/65 1 G. 6.

in der Strafsache gegen den früheren Bergmann Hugo ████, Landkreis ████, geboren am ████████████ in [REDACTED], zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Notzucht u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. Juni 1965, an der teilgenommen haben:

Seibert, Bundesrichter Dr., als Vorsitzender,

Bundesrichter Fischer, Bundesrichter Loesdau, Bundesrichter Mai, Bundesrichter Pikart, als beisitzende Richter,

██, Staatsanwalt, als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ████,

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Passau vom 28. Januar 1965 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels trägt die Staatskasse.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Notzucht in Tateinheit mit fortgesetzter Blutschande, fortgesetzter Unzucht mit einer Abhängigen und fortgesetzter Unzucht mit einem Kinde zu einem Jahr und sechs Monaten Zuchthaus verurteilt. Die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft, die die Verletzung des § 244 Abs. 2 StPO und des sachlichen Rechts rügt, erstrebt die Aufhebung des Urteils im Strafausspruch. Sie ist nicht begründet.

Die Strafkammer hält es entsprechend der Einlassung des Angeklagten für möglich, dass dieser vor den jeweiligen Einzelakten der fortgesetzten Straftat außer einer erheblichen Menge Alkohol auch Dromorantabletten – ein Betäubungsmittel – zu sich genommen hatte. Nach ihren Feststellungen konnte der vernommene Sachverständige nicht ausschließen, dass beim Angeklagten wegen der Einnahme des Dromorans und des Alkoholgenusses Einsichts- und Hemmungsvermögen so vermindert waren, „dass diese Beeinträchtigung als erheblich im Sinne des § 51 Abs. 2 StGB anzusehen ist.“ Vor allem das Hemmungsvermögen könne im Sinne des § 51 Abs. 2 StGB erheblich vermindert gewesen sein. „Diesem Gutachten hat sich das Gericht angeschlossen und ist davon ausgegangen, dass bei dem Angeklagten die strafrechtliche Verantwortlichkeit bei Begehung der einzelnen Taten erheblich vermindert war.“

Die Revision greift diese Ausführungen an und meint, die Jugendschutzkammer habe nicht selbst, wie es ihre Aufgabe gewesen wäre, die tatsächlichen und rechtlichen Folgerungen aus dem Gutachten des Sachverständigen gezogen, sondern die Prüfung einer reinen Rechtsfrage dem Sachverständigen überlassen (BGHSt 7, 238).

Richtig ist hieran, dass die Frage, ob die Fähigkeit des Angeklagten, das Unerlaubte der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, zur Zeit der Tat erheblich vermindert war, eine letzten Endes vom Tatrichter selbst zu beantwortende Rechtsfrage ist, wozu ihm der Sachverständige nur die tatsächlichen Unterlagen liefern kann (BGHSt 7, 238). Das schließt aber nicht aus, dass der Sachverständige auch zu dieser Rechtsfrage selbst Stellung nimmt und das Gericht seine Ansicht übernimmt (BGH a. a. O.).

Im vorliegenden Falle handelte es sich, soweit die Anwendung des § 51 Abs. 2 StGB in Betracht kam, um einen verhältnismäßig einfachen Sachverhalt. Es war nach der Meinung des Sachverständigen zweifelhaft, ob die Beeinträchtigung des Einsichts- und Hemmungsvermögens infolge der durch das mögliche Zusammenwirken von Alkohol und Betäubungsmittel hervorgerufenen Bewusstseinsstörung einen Grad erreicht hatte, der als erheblich im Sinne des Gesetzes anzusehen war. Wenn das Landgericht unter den gegebenen Umständen glaubte, die Frage nicht verneinen zu können, so ist darin kein Rechtsfehler zu finden, zumal es sich bei dem Sachverständigen um einen Gerichtsarzt handelte, der häufig zu Fragen der Zurechnungsfähigkeit Stellung zu nehmen hat und von dem daher angenommen werden kann, dass er auch mit den einschlägigen Rechtsbegriffen vertraut ist. Die Revision vermag auch nicht aufzuzeigen, welche Überlegungen tatsächlicher oder rechtlicher Art die Strafkammer denn noch hätte anstellen sollen. Das Landgericht konnte bei der Strafzumessung also von der Milderungsmöglichkeit der §§ 51 Abs. 2, 44 StGB Gebrauch machen.

Zutreffend hat das Landgericht die Strafe gemäß § 73 StGB dem § 177 StGB entnommen. Mildernde Umstände scheiden allerdings von vornherein aus, weil § 173 Abs. 1 StGB, der tateinheitlich in Betracht kommt, keine mildernden Umstände zulässt (RGSt 73, 148; BGHSt 1, 152, 155). Das hat die Strafkammer zwar übersehen, jedoch hat sich dies nicht zugunsten des Angeklagten ausgewirkt, weil sie mildernde Umstände nicht angenommen hat.

Bei einem Strafrahmen, der hiernach von vier Monaten und 15 Tagen Gefängnis bis zu 15 Jahren Zuchthaus reichte, hat die Strafkammer auf ein Jahr und sechs Monate Zuchthaus erkannt, also auf eine Strafe, die sich keineswegs an der unteren Grenze des Strafrahmens bewegte.

Abwegig ist die Rüge, die Strafkammer hätte berücksichtigen müssen, dass der Angeklagte bei den späteren Einzelakten wusste, er werde „unter den medizinischen Voraussetzungen des § 51 II StGB sich auf sexuellem Gebiet strafbar machen.“ Dass bei dem Angeklagten jeweils die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB vorlagen, hat nicht einmal die Strafkammer mit Hilfe eines Sachverständigen sicher festgestellt; sie hat nur die Möglichkeit nicht ausschließen können. Daher brauchte sie bei der Strafzumessung nicht zuungunsten des Angeklagten davon auszugehen, er habe von vornherein gewusst, dass er unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln und Alkohol sich an seinem Kind vergehen werde.

Mit ihren sonstigen Ausführungen will die Staatsanwaltschaft ihre eigenen Strafzumessungserwägungen an die Stelle derjenigen der Strafkammer setzen. Das ist unzulässig, wie ja auch das Revisionsgericht die Zumessungsgründe des Tatrichters nicht durch eigene ersetzen kann, selbst wenn es die Strafe als sehr mild ansieht. Nur Rechtsfehler des Tatrichters könnten der Revision zum Erfolg verhelfen. Solche sind jedoch nicht zu ersehen. Soweit es sich um die zukünftige Auswirkung eines sittlichen Schadens beim Opfer der Straftat handelt, kann immer nur von Möglichkeiten oder Wahrscheinlichkeiten ausgegangen werden. Auch ein Sachverständiger könnte hierüber keine volle Sicherheit erbringen. Die von der Strafkammer widerspruchsfrei getroffenen Feststellungen sind im Revisionsverfahren nicht angreifbar.

Der Strafausspruch kann nicht mit dem Hinweis auf geringere oder härtere Strafen angefochten werden, die in anderen, möglicherweise ähnlichen Fällen verhängt worden sind. Bei der Verschiedenheit der jeweiligen Tatumstände und der Täterpersönlichkeit muss der Tatrichter in jedem Einzelfall die angemessene Strafe unter Abwägung aller in Betracht kommenden Umstände aus der Sache selbst finden. Das ist hier geschehen.

Die Revision ist hiernach zu verwerfen.

SeibertLoesdauPikart
FischerMai
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