Treffer
BGH Urteil

Strafausspruch aufgehoben: unzulässige Verwertung früheren Freispruchs bei Gefährlichkeitsbeurteilung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 151/61
Datum
09.05.1961
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen Verurteilung wegen schweren Diebstahls ein; das Revisionsgericht hob den Strafausspruch auf und verwies wegen fehlerhafter Feststellungen zur Gefährlichkeit zurück. Die Ablehnung der Abtrennung und des Obergutachtens wurde als nicht revisionsfähig bzw. unzulässig gerügt. Der Schuldspruch blieb bestehen, wohl aber die Maßstäbe zur Beurteilung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Ablehnung der Abtrennung mehrerer Angeklagter zur Vernehmung als Zeugen liegt im Ermessen des Tatrichters und ist auf Revision nur angreifbar, wenn ein Rechtsfehler bei der Ermessensausübung vorliegt.

2

Eine Verfahrensrüge, die die Nichtherbeiführung eines Obergutachtens nach § 244 Abs. 4 S. 2 StPO beanstandet, ist unzulässig, wenn nicht konkret dargelegt wird, inwiefern die Vorschrift verletzt ist.

3

Bei der Würdigung, ob ein Angeklagter ein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher ist, darf ein früheres Freispruchurteil wegen mangelnden Schuldnachweises nicht so verwertet werden, dass daraus eine gesteigerte kriminelle Energie abgeleitet wird; zugunsten des Angeklagten ist von Nichtbegehung weiterer Straftaten auszugehen.

4

Feststellungen zur Gefährlichkeit eines Angeklagten müssen auf konkreten, tragfähigen Tatsachen beruhen; pauschale oder widersprüchliche Schlussfolgerungen genügen nicht für die Annahme eines gefährlichen Gewohnheitsverbrechers.

Vorinstanzen

Landgericht Amberg, 1. Dezember 1960

Rubrum

In der Strafsache gegen ██ aus ███, den Bauhilfsarbeiter Stanislaus ████, geboren am █████ 1924 in ██████████, zur Zeit in Untersuchungshaft,

Sachbezeichnung: ███

wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls i. R.

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. Mai 1961, an der teilgenommen haben:

Peetz, Bundesrichter Dr., als Vorsitzender,

Seibert, Bundesrichter Dr.,

Willms, Bundesrichter Dr.,

Hübner, Bundesrichter Dr.,

Fischer, Bundesrichter,

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der ███████████████████,

██████████████████ ████ als ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Amberg vom 1. Dezember 1960, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen schweren Diebstahls im Rückfall als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher zu vier Jahren Zuchthaus verurteilt. Seine Revision hat nur zum Strafausspruch Erfolg.

I. Verfahrensrüge

1. Der Angeklagte, der die Tat leugnet, aber durch mitangeklagte Tatgenossen belastet wird, beantragte, das Verfahren gegen ihn abzutrennen, um die Vernehmung der Mitangeklagten als Zeugen zu ermöglichen. Er verspricht sich von ihnen eine günstigere Aussage, wenn sie unter dem Zeugniszwang stehen, gegebenenfalls sogar das Zeugnis beeidigen müssten. Die Strafkammer hat den Antrag abgelehnt, weil die gemeinsame Tat zweckmäßig zugleich gegen alle Angeklagten abgeurteilt werde und ihre Vernehmung als Zeugen auch kein anderes Ergebnis erwarten lasse, zumal sie unvereidigt bleiben müssten (§ 60 Nr. 3 StPO).

Die Revision beanstandet den Beschluss vergeblich. Die Entscheidung lag im Ermessen des Tatrichters, sie enthält keinen Rechtsverstoß. Rechtsfehlerfrei ausgeübtes Ermessen des Tatrichters ist für das Revisionsgericht verbindlich.

2. Der Beschwerdeführer beantragte, ein Obergutachten darüber einzuholen, ob er erheblich vermindert zurechnungsfähig und als Gewohnheitsverbrecher gefährlich sei. Die Strafkammer hat den Antrag mit der Begründung nach § 244 Abs. 4 Satz 2 StPO abgelehnt. Die Revision sieht hierin einen Verstoß gegen diese Vorschrift, gibt jedoch nicht an, inwiefern. Die Rüge ist deshalb unzulässig.

II. Sachrüge

1. Den Schuldspruch greift der Angeklagte nur mit der allgemeinen Sachrüge an. Sie ist offensichtlich unbegründet.

2. Dagegen hat der Strafausspruch keinen Bestand.

Zwar durfte die Strafkammer zur Beurteilung der Frage, ob der Angeklagte ein gefährlicher Gewohnheitsdieb sei, auch seine früheren Verurteilungen durch das amerikanische Militärgericht heranziehen (§ 20a Abs. 4 StGB). Dagegen ist es rechtlich bedenklich, dass sie dabei auch das Urteil des Landgerichts Amberg vom 17. November 1959 verwertet. Da er damals von der Anklage wegen fortgesetzten schweren Diebstahls „mangels ausreichenden Schuldnachweises freigesprochen werden musste“, durfte die Strafkammer nicht daraus herleiten, er sei ein ganz raffinierter Dieb, der nur schwer gestellt werden könne, und folgern, er habe auch zwischen der letzten Verurteilung wegen einer Hangtat (28. Juni 1954) und der jetzigen Tat (14. April 1960) seiner Neigung zu Diebstählen nachgegeben. Sie musste vielmehr zu seinen Gunsten davon ausgehen, dass er seit 1954 nicht mehr strafbar geworden ist. Ob sie ihn von diesem Ausgangspunkt dennoch als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher angesehen hätte, ist ungewiss. Die Fünfjahresfrist des § 20a Abs. 3 StGB war nahezu verstrichen, als der Angeklagte den jetzt abgeurteilten Diebstahl beging.

Auch trifft auf ihn weder zu, dass er überall stiehlt, „wo immer sich eine Gelegenheit dazu bietet“, noch dass „die Aussetzung von Reststrafen“ bei ihm keine Frucht getragen habe. Dem Urteil zufolge hat er alle Strafen einheitlich verbüßt. Dass er einer geregelten Beschäftigung aus dem Wege geht, weil sie ihm „zu mühevoll und zu hart“ ist, stimmt nicht damit überein, dass er zur Tatzeit bei einer Baufirma beschäftigt war. Welcher Tätigkeit er seit der letzten Strafverbüßung (27. April 1955) nachgegangen ist, teilt das Urteil nicht mit.

PeetzWillmsHübner
SeibertDr.Fischer
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