BGH: Aufhebung des Freispruchs in Notzuchtverfahren wegen unzureichender Feststellungswürdigung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 151/51
- Datum
- 23.10.1951
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Urteil verletzt das sachliche Recht, wenn das Gericht wesentliche, die Schuldfrage prägende Feststellungen nicht erschöpfend würdigt; dies rechtfertigt Aufhebung und Zurückverweisung an die Tatsacheninstanz.
Zur Feststellung des inneren Tatbestands der Nötigung durch Drohung sind Zeitpunkt und Inhalt der Drohung, die Art und Nähe der Gewaltanwendung, einschüchternde Äußerungen sowie das konkrete Verhalten von Täter und Opfer in ihrer Gesamtheit zu würdigen.
Reine Erwägungen theoretischer Möglichkeiten, die die getroffenen Feststellungen nicht erschöpfend auswerten, genügen nicht, um den Nachweis des fehlenden Tatvorsatzes zu tragen.
Sind die Voraussetzungen des angeklagten Straftatbestands nicht gegeben, hat das Gericht aus den festgestellten Tatsachen zu prüfen, ob andere in Betracht kommende Straftatbestände (z.B. tätliche Beleidigung, Freiheitsberaubung) erfüllt sind.
Vorinstanzen
Landgericht Landshut, 19. Dezember 1950
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Chauffeur Helmut J. aus ███████, geboren █████ ███ ██ in G.C., Kr. █████████, wegen Notzucht
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23. Oktober 1951, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Richter als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Dr. Geier, Bundesrichter Glanzmann als beisitzende Richter, Bundesanwalt [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED]
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Landshut vom 19. Dezember 1950 mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Dem Angeklagten legt der Eröffnungsbeschluss ein Verbrechen der Notzucht nach § 177 StGB zur Last. Er soll am 13. August 1950 die damals 22 Jahre alte, noch unberührte Büglerin D. durch Gewalt und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben zur Duldung des außerehelichen Beischlafs genötigt haben.
Das Landgericht hat den Angeklagten freigesprochen. Es hat zwar den äußeren Tatbestand einer durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (Drohung mit einer Pistole) begangenen Notzucht, nicht dagegen den inneren Tatbestand als nachgewiesen erachtet.
Die Revision der Staatsanwaltschaft, die die Verletzung des sachlichen Rechts rügt, muss Erfolg haben.
Zur inneren Tatseite hat das Landgericht ausgeführt: Es sei nicht der Beweis dafür erbracht, dass der Angeklagte damit gerechnet habe, seine Drohung werde von der D. für ernst gehalten. Die Möglichkeit könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Angeklagte der Meinung gewesen sei, die D. sei mit dem Geschlechtsverkehr einverstanden, was er unter Umständen aus ihrem widerstandslosen Verhalten habe folgern können. Mit Rücksicht darauf, dass die Drohung mit der Pistole nicht unmittelbar vor dem Geschlechtsverkehr, sondern schon einige Zeit früher erfolgt sei, habe bei dem Angeklagten der Eindruck entstehen können, dass die D. seine Drohung nicht für ernst halte und sich durch sein Verhalten nicht in eine Zwangslage versetzt fühlen würde.
Diese Ausführungen beschränken sich auf die Erwägung theoretischer Möglichkeiten, ohne die getroffenen Feststellungen erschöpfend auszuwerten. Im Einzelnen ist unerörtert geblieben:
Zunächst, dass der Angeklagte der D. bei der Drohung mit der Pistole ausdrücklich erklärt hat, sie sei jetzt in seiner Gewalt; ferner, dass der Angeklagte der D. plötzlich um die Hüfte gegriffen und sie zu Boden geworfen hat, um den Geschlechtsverkehr mit ihr zu vollziehen; des Weiteren, dass der Angeklagte sie bei der Ausführung des Geschlechtsverkehrs ermahnt hat, daheim nichts zu erzählen, da er sonst schießen würde; ferner, dass der Angeklagte beim Verlassen des [REDACTED] mit seiner Pistole schließlich einen Schuss abgegeben hat; und dass der Angeklagte am Abend der [REDACTED] der D. seine Pistole gezeigt, einen Schuss abgegeben und dabei bemerkt hat: „Das sei die Waffe, die er für seine Mädchen anwende“.
Alle diese Tatsachen, besonders auch die zuletzt erwähnte Äußerung, drängen nahezu zu der Annahme, dass der Angeklagte seine Pistole als ein geeignetes Mittel betrachtete, um den Willen der D., die sich ihm, wie er merkte, entziehen wollte, seinen geschlechtlichen Wünschen unterzuordnen, und dass er sich bei der Vollziehung des Beischlafs bewusst war, dass die D. nur unter dem Druck der vorausgegangenen Drohung und in dem Gefühl, ihm ausgeliefert zu sein, nicht die Kraft und den Mut aufbrachte, sich ihm zu widersetzen.
Dass das Landgericht sich mit den vorerwähnten Tatsachen trotz ihrer Erheblichkeit für die Frage der Schuld des Angeklagten nicht auseinandergesetzt hat, bildet einen Verstoß gegen das sachliche Recht, der zur Aufhebung des Urteils nötigt.
Sollte das neu erkennende Gericht wiederum zu dem Ergebnis kommen, dass dem Angeklagten ein Verbrechen der Notzucht nicht nachzuweisen sei, so wird es zu prüfen haben, ob er sich der tätlichen Beleidigung nach § 185 StGB – der erforderliche Strafantrag liegt in der Strafanzeige des bevollmächtigten Rechtsanwalts wegen Notzucht – sowie der Freiheitsberaubung nach § 239 Abs. 1 StGB (vorsätzliche und rechtswidrige Nötigung der D., weiter mit dem Angeklagten zu gehen) schuldig gemacht hat.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.
| Richter | Dr. Peetz | Glanzmann | |||
| Mantel | Dr. Geier |